Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1116/09

Tenor

Die Nrn. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses werden geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller belastende Maßnahmen darauf zu stützen, dass er bis zur Vorlage des fachärztlichen Gutachtens dem Dienst fernbleibt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,- EUR festgesetzt.


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