Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 3055/08

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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