Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 2861/07

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsge¬richts Düsseldorf vom 24. August 2007 geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbrau-cherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 2006 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin,

ihr Auskunft zu erteilen über Namen, Betriebsnummern sowie Anschriften von natürlichen Personen als Einzelemp-fängern, die in den Haushaltsjahren 2002 bis 2004 EU-Agrarsubventionszahlungen in Höhe von 50.000 Euro pro Jahr oder mehr erhalten haben, einschließlich der Angabe der Höhe der Förder¬summe und der Herkunft der Mittel (des "Förder¬topfes"),

unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin¬terlegung des beizutreibenden Betrags ab¬wen¬den, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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