Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 2765/09

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2008 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den beantragten Vorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung E., Flur 54, Flurstück 158, zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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