Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 1510/09

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Mai 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln geändert.

Unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 12. Februar 2008 in der Fassung der Änderung vom 13. Mai 2009 wird festgestellt, dass das Grundstück Gemarkung C.        -C1.      , Flur 46, Flurstück 93, dem Eigenjagdbezirk des Klägers angegliedert ist.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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