Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 584/13

Tenor

Der Beschluss wird geändert:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens X unverzüglich festzustellen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.


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