Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 L 2/12

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Zulässigkeit des von den Antragstellern vertretenen Bürgerbegehrens „Bündnis für Bildung“ unverzüglich festzustellen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


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