Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 3001/11
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 1/5 und der Beigeladene 4/5; ihre außergerichtlichen Kosten tragen Beklagte und Beigeladener jeweils selbst.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer Baulast, die auf der Grundlage einer Übernahmeerklärung des Voreigentümers im Jahre 1992 zu Lasten ihres Grundstücks M. Straße 8, Gemarkung E. , Flur 8, Flurstücke 408, 409 und 109, auf dem Baulastenblatt Nr. 4005 wie folgt in das Baulastenverzeichnis eingetragen wurde:
4"Die im beigefügten Lageplan grün schraffiert dargestellten Flächen der Grundstücke zu 1. werden auf Dauer von jeglichen Hindernissen freigehalten und hier zu Gunsten des Grundstückes zu 2. die Herstellung und uneingeschränkte Nutzung von 12 gemäß § 47 BauO NW notwendigen Kfz-Stellplätzen gestattet einschließl. der erforderlichen Zu- und Abfahrt von der M. Straße aus."
5Der Baulasterklärung war ein Lageplan beigefügt, auf dem die Flächen von 12 Stellplätzen schraffiert dargestellt sind.
6Im Jahre 2009 beantragte die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit dieser Baulast. Mit Bescheid vom 19. Mai 2009 lehnte die Beklagte die begehrte Nichtigkeitsfeststellung ab.
7Mit ihrer dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin unter anderem geltend gemacht, auf der von der Baulast erfassten Grundstücksfläche könnten nicht zwölf, sondern maximal sechs Stellplätze untergebracht werden.
8Die Klägerin hat beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Mai 2009 zu verpflichten, die im Baulastenverzeichnis der Stadt E. unter Nr. 4005 eingetragene Baulast für das Grundstück M. Straße 8 in E. , Gemarkung E. , Flur 8, Flurstücke 408, 409, 109 zu löschen,
10hilfsweise,
11die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Mai 2009 zu verpflichten, auf die unter Baulastenblatt Nr. 4005 eingetragene Baulast für das zuvor bezeichnete Flurstück zu verzichten.
12Die Beklagte und der Beigeladene haben jeweils beantragt,
13die Klage abzuweisen
14und sind dem Vorbringen der Klägerin entgegen getreten.
15Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil hinsichtlich des Hauptantrages stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die vom ehemaligen Grundstückseigentümer abgegebene Baulasterklärung sei unbestimmt und deshalb nicht rechtswirksam.
16Auf Antrag des Beigeladenen hat der Senat mit Beschluss vom 9. April 2013 die Berufung zugelassen; den Zulassungsantrag der Beklagten hat der Senat abgelehnt.
17Zur Begründung seiner Berufung hat der Beigeladene u.a. vorgetragen, die Baulast sei auch nicht im Hinblick auf eine notwendige Zufahrtsbaulast nichtig, weil die Baulasterklärung dahin ausgelegt werden müsse, dass eine Zu- und Abfahrt von der M. Straße über das Flurstück 109 erfolgen solle.
18Der Beigeladene beantragt,
19das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
20Die Klägerin beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen,
22hilfsweise im Wege der "Anschlussberufung“,
23gemäß dem erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag zu erkennen.
24Zur Begründung weist die Klägerin u.a. darauf hin, dass auf dem der Baulasterklärung beigefügten Lageplan zwei Grundstückszufahrten zu erkennen seien.
25Die Beklagte, die keinen Antrag gestellt hat, macht u.a. geltend, einer besonderen Wegebaulast habe es nicht bedurft, weil die Stellplatzbaulast das Recht auf Zu- und Abfahrt ohne weiteres enthalte. Die Stellplatzbaulast sei auch nicht unbestimmt, weil sich das Zu- und Abfahrtsrecht allein auf die vorhandene Durchfahrt zur öffentlichen Straße beziehen könne.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
27II.
28Nach erfolgter Anhörung der Beteiligten kann der Senat über die Berufung gem.
29§ 130a VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
30Die Berufung des Beigeladenen hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
31Der Hauptantrag der Klägerin ist als Verpflichtungsklage statthaft, da die Löschung einer Baulast nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ebenso wie die Eintragung ein Verwaltungsakt ist.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 1995
33- 11 A 4010/92 -, BRS 57, Nr. 204, sowie Urteil vom 10. Oktober 1996 - 7 A 4185/95 -, juris.
34Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich des Hauptantrages im Ergebnis auch zutreffend als begründet angesehen. Dies ergibt sich jedenfalls ‑ wie schon in der Verfügung des Senats vom 2. Juli 2013 ausgeführt worden ist - aus folgenden Überlegungen:
35Betrifft eine Stellplatzbaulast ‑ wie vorliegend ‑ sog. gefangene Stellplätze, die keinen direkten Kontakt zur öffentlichen Verkehrsfläche besitzen, muss die Stellplatzbaulast zugleich eine Zufahrtsbaulast einschließen. Dafür muss sie nicht nur ein Zu- und Abfahrtsrecht gewähren, sondern ‑ in gleicher Weise wie das für die Stellplatzflächen selbst gilt ‑ hinreichend bestimmt regeln, wo sich die frei zu haltenden Zufahrts- bzw. Abfahrtsflächen befinden. Dies kann durch eine textliche Beschreibung der Flächen oder durch eine zeichnerische Darstellung erfolgen (vgl. zu letzterem § 18 BauPrüfVO). An beidem fehlt es.
36Eine andere Beurteilung ist hier ‑ anders als die Beklagte meint ‑ nicht etwa deshalb geboten, weil sich die Lage der Zu- bzw. Abfahrtsflächen aus dem Vorhandensein der Grundstückseinfahrt an der östlichen Gebäudeseite ergebe. Denn zum einen betrifft dieser Umstand nur einen Teil der notwendigen Zu- und Abfahrtsflächen ‑ nämlich den Streckenanteil, der sich unmittelbar in Höhe des Gebäudes befindet, wobei im Übrigen zweifelhaft sein kann, ob dieser Bereich in seiner vollen Breite freizuhalten ist. Zum anderen kann sich die von der Beklagten für maßgeblich gehaltene aktuelle bauliche Situation auf dem Grundstück ändern; so ist offenbar auch schon in der Vergangenheit eine Änderung in der Weise erfolgt, dass die westliche Grundstückszufahrt, die ‑ wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu Recht ausgeführt hat - auf dem der Baulasterklärung beigefügten Lageplan zu erkennen ist, zwischenzeitlich beseitigt worden ist. Ebensowenig ist zu erkennen, wie die exakte Lage der Zu- und Abfahrtsfächen auf andere Weise im Wege der Auslegung zu ermitteln sein soll. Der Hinweis des Beigeladenen, die Zu- und Abfahrt solle ersichtlich über das Flurstück 109 erfolgen, reicht nicht aus.
37Der mithin gegebene Bestimmtheitsmangel führt zur (Gesamt-) Nichtigkeit der Stellplatzbaulast, weil er als schwer und offenkundig im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG NRW anzusehen ist.
38Hiervon ausgehend bedarf es keiner Entscheidung über die von der Klägerin eingelegte "Anschlussberufung", die nach ihrer Vorstellung lediglich eine Bescheidung ihres Hilfsantrages im Falle eines Erfolgs des Berufungsführers hinsichtlich des Hauptantrages sicherstellen sollte.
39Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, i. V. m. § 100 Abs. 2 ZPO, und berücksichtigt, dass die Beklagte lediglich mit ihrem Berufungszulassungsantrag unterlegen ist.
40Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 10, 711 ZPO.
41Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
42Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 24. Juni 2009 ist nicht hinreichend substantiiert, um eine höhere Streitwertfestsetzung zu rechtfertigen. Dem weiteren Vorbringen im Schriftsatz vom 26. Juli 2013 ist entgegen zu halten, dass hier das Interesse der Klägerin an einer anderweitigen Nutzung des Grundstücks maßgeblich ist und dieses Interesse nicht ohne weiteres durch die für eine Stellplatzablösung notwendigen Aufwendungen abgebildet wird.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 130a 1x
- VwGO § 132 1x
- VwVfG § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes 1x
- 11 A 4010/92 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 47 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 18 BauPrüfVO 1x (nicht zugeordnet)
- 7 A 4185/95 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 159 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)