Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 B 205/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 24.000,00 € festgesetzt.
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2Gründe
3Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Mitteilung der Antragstellerin, sie habe sich in die "Arbeitsgemeinschaft U. GmbH & Co KG umgewandelt", keine Veranlassung gibt, das Rubrum dahingehend zu ändern, dass (nunmehr) die genannte Kommanditgesellschaft (im Folgenden: KG) Antragstellerin ist.
4Abgesehen davon, dass die "Umwandlung" außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO mitgeteilt wurde, ist nicht ersichtlich, dass zwischen der Antragstellerin und der genannten KG Identität besteht mit der Folge, dass lediglich eine Namensänderung vorläge, der durch eine entsprechende Berichtigung des Rubrums Rechnung zu tragen wäre. Was auch immer die Antragstellerin genau mit "Umwandlung" meint, steht der Annahme einer Identität zwischen ihr und der genannten KG entgegen, dass nach dem Kooperationsvertrag aus Mai 2011, mit dem die Antragstellerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) quasi gegründet wurde, dieser vier als "Vertragspartner" bezeichnete Gesellschafter angehören, während nach dem vorgelegten Handelsregisterauszug betreffend die KG diese lediglich aus einer Komplementärin und einer Kommanditistin besteht.
5Versteht man die Umwandlungsmitteilung als gewillkürten Parteiwechsel auf der Seite der Antragstellerin, ist dieser nach den Grundsätzen einer Antragsänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung) zu behandeln und dementsprechend mangels Sachdienlichkeit unzulässig. Da nach den vorstehenden Ausführungen nicht ersichtlich ist, was sich genau hinter der von der Antragstellerin mitgeteilten Umwandlung verbirgt - die im Umwandlungsgesetz genannten Konstellationen dürften sämtlich nicht vorliegen, weil es sich bei einer GbR nicht um einen nach dem Umwandlungsgesetz umwandlungsfähigen Rechtsträger handelt (vgl. § 3 Abs. 1 und 2, § 124 Abs. 1, § 175, § 191 Abs. 1 UmwG) -, kann noch nicht einmal beurteilt werden, ob die von der Antragstellerin angefochtene Ordnungsverfügung die KG überhaupt betrifft und diese ein (rechtsschutzwürdiges) Interesse an der Regelung der Vollziehung der Ordnungsverfügung hat.
6Bleibt es danach bei der GbR als Antragstellerin, hat deren mit der Beschwerde weiterverfolgtes Begehren,
7die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG Arnsberg 8 K 3698/12) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. November/19. Dezember 2012 hinsichtlich der Nr. 1 der Ordnungsverfügung wiederherzustellen und hinsichtlich der Nr. 3 der Ordnungsverfügung anzuordnen,
8keinen Erfolg.
9Zwar wird aufgrund des fristgerechten Beschwerdevorbringens entgegen dem angegriffenen Beschluss zugunsten der Antragstellerin von ihrer Beteiligtenfähigkeit gemäß § 61 Nr. 2 VwGO auszugehen sein. Dafür spricht, dass es sich bei ihr um eine teilrechtsfähige sog. Außen-GbR handelt, weil sie nach außen hin am Rechtsverkehr teilgenommen hat, indem sie unter anderem mit Schreiben vom 27. August 2012 "gemäß §§ 18, 72 Abs. 2 KrWG" eine gewerbliche Sammlung angezeigt hat - und daraufhin die angefochtene Ordnungsverfügung erhalten hat, mit der unter Nr. 1 die Sammlung untersagt wurde. Als teilrechtsfähiger Außen-GbR kann der Antragstellerin im Sinne von § 61 Nr. 2 VwGO ein Recht zustehen, und zwar auch im hier gegebenen Regelungszusammenhang. Ob das Recht bei näherer Prüfung des Einzelfalls besteht oder nicht, ist keine Frage der Beteiligtenfähigkeit.
10Gleichwohl bleibt der Beschwerde der Erfolg versagt. Dies gilt hinsichtlich des auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung (Nr. 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung) gerichteten Begehrens schon deshalb, weil die Antragstellerin insoweit keine eigenständigen Beschwerdegründe geltend gemacht hat. Hinsichtlich des weiteren, auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Sammlungsuntersagung (Nr. 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung) gerichteten Begehrens gilt dies, weil sich der angegriffene Beschluss - in entsprechender Heranziehung des aus § 144 Abs. 4 VwGO folgenden Rechtsgedankens - jedenfalls aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist.
11Es kann dahinstehen, ob der vorläufige Rechtsschutzantrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bereits wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig ist. Er ist bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung jedenfalls unbegründet. Das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung der unter Nr. 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung verfügten Sammlungsuntersagung überwiegt nicht das öffentliche Vollzugsinteresse.
12Ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin ergibt sich nicht daraus, dass ihre Klage im Hauptsacheverfahren offensichtlich Erfolg haben wird. Die Erfolgsaussichten der Klage sind vielmehr als offen anzusehen, weil sich jedenfalls eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Sammlungsuntersagung bei summarischer Prüfung nicht feststellen lässt.
13Die Antragstellerin hält die angefochtene Sammlungsuntersagung schon deshalb für offensichtlich rechtswidrig, weil es dem Antragsgegner ihrer Ansicht nach an der sachlichen Zuständigkeit fehlt. Dazu führt die Antragstellerin an, die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) enthaltenen Zuständigkeitsregelungen verstießen gegen höherrangiges Recht. Dieser Einwand greift aber nicht durch. Zwar ist es unter dem Gesichtspunkt des Neutralitätsgebots des Staates nicht unproblematisch, wenn bei einer staatlichen Stelle in gewisser Weise widerstreitende Interessen zusammenfallen, weil sie einerseits öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und andererseits die unter anderem für das Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG zuständige untere Umweltschutzbehörde ist. Jedenfalls bei summarischer Prüfung ist aber nicht davon auszugehen, dass eine neutrale Aufgabenwahrnehmung nur in der Weise erreicht und sichergestellt werden kann, dass beide Aufgabenbereiche bei unterschiedlichen Rechtsträgern angesiedelt werden, etwa indem der sich aus § 3 ZustVU ergebende Rechtsgedanke herangezogen wird mit der Folge, dass die Zuständigkeit für das Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG bei den Bezirksregierungen liegt, wenn bei den Kreisen und kreisfreien Städten die Aufgaben der unteren Umweltschutzbehörde und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zusammenfallen. Vielmehr dürfte eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch eine behördeninterne organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche (des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers einerseits und der unteren Umweltschutzbehörde andererseits) hinreichend gewährleistet sein können.
14Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris, m. w. N., und Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 530/13 -, juris.
15Dass es daran fehlt, macht die Antragstellerin nicht geltend.
16Die verfügte Sammlungsuntersagung ist ferner nicht offensichtlich materiell rechtswidrig, soweit der Antragsgegner sie auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 2, Abs. 3 Satz 2 KrWG gestützt hat. Angesichts der Darlegungen des Antragsgegners zur Organisation der Alttextilienentsorgung im Kreisgebiet kann nicht davon ausgegangen werden, dass der von ihm angenommene Untersagungstatbestand offensichtlich nicht erfüllt ist. Dies gilt auch in Ansehung des diesbezüglichen erstinstanzlichen Vorbringens der Antragstellerin, da insoweit gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren weitere Ermittlungen zu dem vom Antragsgegner durchgeführten, von der Antragstellerin so bezeichneten "Vergabeverfahren" anzustellen sind.
17Unter dem Blickwinkel von 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG erweist sich die verfügte Sammlungsuntersagung ebenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig. Angesichts der Tatsache, dass gegenüber der C. H. und deren Geschäftsführer Gewerbeuntersagungen vom Regierungspräsidium H1. verfügt wurden, die wesentlich darauf beruhen, dass es im Zusammenhang mit (gewerblichen) Alttextiliensammlungen zu ihrer Zahl nach erheblichen Verstößen gegen straßenrechtliche Vorschriften (unerlaubte Sondernutzungen) gekommen ist, kann keine Rede davon sein, dass der im Raum stehende Unzuverlässigkeitsvorwurf haltlos ist. So denn die Antragstellerin überhaupt als Träger einer Sammlung in Betracht kommt, dürfte davon auszugehen sein, dass sie sich gegebenenfalls die Unzuverlässigkeit der Geschäftsführer der C. H. zurechnen lassen müsste, weil nach dem oben erwähnten Kooperationsvertrag in Nordrhein-Westfalen allein die C. H. für die Antragstellerin geschäftsführungs- und vertretungsbefugt ist.
18Schließlich spricht gegen die Annahme einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der verfügten Sammlungsuntersagung, dass die Antragstellerin keine "geeignete" Sammlerin sein dürfte.
19Das Sammeln von Abfällen ist nach der Definition in § 3 Abs. 10 KrWG auf natürliche und juristische Personen beschränkt. Dass auch (Personen-)Vereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit Sammler sein können, wird - soweit ersichtlich - bisher nicht vertreten. Auch die Gesetzesmaterialien geben für ein solches Verständnis des § 3 Abs. 10 KrWG nichts her. Unter einer Sammlung ist nach § 3 Abs. 15 KrWG unter anderem das Einsammeln von Abfällen zu verstehen. Dementsprechend dürfte eine Sammlung einen Sammler voraussetzen und die Anzeige einer gewerblichen Sammlung im Sinne von § 18 Abs. 1 und 2 KrWG auf eine natürliche oder juristische Person als Sammler oder Träger der Sammlung (hin-)weisen müssen. Dies ist hier nicht der Fall. Das Anzeigeschreiben vom 27. August 2012 stammt von der Antragstellerin und auch in den dem Anzeigeschreiben beigefügten Unterlagen wird ausdrücklich die Antragstellerin als Träger der Sammlung bezeichnet. Wird jedoch eine Sammlung von einer mit Blick auf § 3 Abs. 10 KrWG von vornherein nicht als Sammler in Betracht kommenden und damit quasi ungeeigneten (Perso- nen)Vereinigung angezeigt, spricht Einiges dafür, dass dies eine - eventuell sogar zwingende, d. h. nicht im Ermessen der Behörde stehende - Untersagung der Sammlung etwa auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG in entsprechender Anwendung rechtfertigen könnte.
20Soweit die Antragstellerin in den Verfahren 17 L 305/13 und 17 K 1883/13 des Verwaltungsgerichts Düsseldorf unter Hinweis auf gewerberechtliche Rechtsprechung die Auffassung vertreten hat, dass ihr als GbR gegenüber keine Sammlungsuntersagung verfügt werde könne, führt das hier zu keiner anderen Einschätzung. Die zitierte gewerberechtliche Rechtsprechung, nach der eine GbR nicht selbst Gewerbetreibende sein kann und deshalb gegen sie auch nicht wirksam eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen werden kann, dürfte einer an eine GbR gerichteten abfallrechtlichen Sammlungsuntersagung nicht entgegenstehen, wenn sich die GbR, wie hier, zuvor als Träger der Sammlung bezeichnet oder geriert hat - obwohl sie dies mit Blick auf § 3 Abs. 10 KrWG nicht sein kann.
21Hat das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nach den vorstehenden Ausführungen nicht bereits deshalb Vorrang, weil ihre Klage im Hauptsacheverfahren wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit der verfügten Sammlungsuntersagung voraussichtlich Erfolg haben wird, hängt die Begründetheit ihres vorläufigen Rechtsschutzantrags von einer von den Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache losgelösten Interessenabwägung ab. Diese fällt zulasten der Antragstellerin aus.
22Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen kann ein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin schon deshalb nicht angenommen werden, weil sie als GbR jedenfalls nach § 3 Abs. 10 KrWG nicht Sammlerin sein kann. Soweit es der Antragstellerin darum geht, eine Aufhebung der Untersagung gerade deshalb zu erreichen, weil diese aus ihrer Sicht jedenfalls nicht an sie (als GbR) gerichtet werden durfte, ist das kein Gesichtspunkt, dem im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung, die auf die Beantwortung der Frage ausgerichtet ist, ob dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin oder dem öffentlichen Vollziehungsinteresse Vorrang einzuräumen ist, Gewicht zukommt. Schließlich und wesentlich gegen die Annahme eines überwiegenden Aussetzungsinteresses spricht der Umstand, dass die Folgen einer (jedenfalls vorübergehenden) Sammlungsuntersagung nicht die Antragstellerin treffen dürften, weil - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - tatsächlich gar keine Sammlung der Antragstellerin in Rede stehen dürfte, sondern eine solche der C. H. .
23Nach den vorliegenden Erkenntnissen drängt sich der Eindruck auf, dass die Antragstellerin oder präziser ihr Name lediglich von der C. H. dazu benutzt worden ist, neben der von der C. H. selbst im eigenen Namen beim Antragsgegner angezeigten Sammlung eine weitere Sammlung eben unter dem Namen der Antragstellerin anzuzeigen, die sich in der Sache als weitere Sammlung der C. H. darstellt. Da die C. H. nach dem vorliegenden Kooperationsvertrag aus Mai 2011, wie bereits erwähnt, im Bundesland Nordrhein-Westfalen allein zur Geschäftsführung und Vertretung der Antragstellerin berufen und befugt ist, hat es die C. H. in Nordrhein-Westfalen allein in der Hand, die Antragstellerin dadurch in Erscheinung treten zu lassen, dass sie (die C. H. ) unter dem Namen der Antragstellerin auftritt und damit oder dabei konkludent zum Ausdruck bringt, insoweit als Geschäftsführerin und Vertreterin der Antragstellerin zu handeln. Indes liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin in einem solchen Fall in irgendeiner Weise - außer der Verwendung ihres Namens - von der C. H. tatsächlich abgegrenzt oder abgrenzbar ist. Im Rahmen der von der Antragstellerin getätigten Anzeige beziehen sich sämtliche Angaben, die über das Anzeigeschreiben selbst und die Angabe, Träger der Sammlung zu sein, hinausgehen, auf die C. H. . Auch darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin - unabhängig von § 3 Abs. 10 KrWG - insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht als Träger der Sammlung anzusehen sein könnte. Nach dem Kooperationsvertrag sind die in dem Vertrag als Vertragspartner bezeichneten Gesellschafter der Antragstellerin für die Durchführung von "Arbeiten" - darunter dürften auch Alttextiliensammlungen zu verstehen sein - selbst verantwortlich und haben diesbezügliche Ausgaben und Kosten selbst zu tragen. Umgekehrt enthält der Kooperationsvertrag keine Regelung, dass aufgrund einer Tätigkeit der Antragstellerin, handelnd durch einen geschäftsführenden Gesellschafter, erzielte Gewinne an die Antragstellerin auszukehren sind - was auch nicht unbedingt schlüssig erschiene, da die Ausgaben und Kosten, wie erwähnt, von den einzelnen Gesellschaftern selbst zu tragen sind. Dies spricht dafür, dass in wirtschaftlicher Hinsicht die C. H. Träger der Sammlung ist, selbst wenn sie im oder unter dem Namen der Antragstellerin angezeigt wurde und einige der von der C. H. aufgestellten Sammelcontainer mit dem Namen der Antragstellerin beschriftet sind. Hiervon ausgehend liegt auch die Annahme einer subjektiv-rechtlichen Betroffenheit der Antragstellerin durch die Sammlungsuntersagung eher fern. Damit fehlt zugleich eine hinreichende Grundlage, um von einem überwiegenden Aussetzungsinteresse der Antragstellerin auszugehen.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25Die Streitwertentscheidung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die verfügte Sammlungsuntersagung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, erscheint eine Orientierung an der Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit als interessengerecht. Der danach entscheidende Jahresgewinn ist anhand der von der Antragstellerin selbst in der Sammlungsanzeige angegebenen maximal erwarteten Jahressammelmenge (20 t monatlich x 12 Monate = 240 t) zu bestimmen. Dementsprechend ergibt sich bei einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien von 400,00 €, wie er in zahlreichen anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend die Untersagung von Alttextiliensammlungen genannt wird,
26siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 - 11 E 645/13 -, juris,
27und einer (geschätzten) Gewinnmarge von 50 % ein Jahresgewinn von 48.000,00 €, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist. Dementsprechend ist auch die erstinstanzliche Festsetzung zu ändern.
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Referenzen
- 17 L 305/13 1x (nicht zugeordnet)
- KrWG § 18 Anzeigeverfahren für Sammlungen 4x
- KrWG § 72 Übergangsvorschrift 1x
- VwGO § 80 1x
- 8 K 3698/12 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 1883/13 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 144 1x
- 20 A 2798/11 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- VwGO § 91 1x
- VwGO § 61 2x
- § 191 Abs. 1 UmwG 1x (nicht zugeordnet)
- KrWG § 3 Begriffsbestimmungen 6x
- 20 B 530/13 1x (nicht zugeordnet)
- 11 E 645/13 1x (nicht zugeordnet)