Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 2420/13.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 4. September 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
3Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
4Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
5Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen
6Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht durch eine sogenannte Überraschungsentscheidung verletzt. Die Abweisung der Klage als unzulässig wegen Versäumung der Klagefrist erfolgte für den Kläger nicht überraschend. Das Verwaltungsgericht hat damit nicht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und dem Rechtsstreit damit eine Wendung gegeben, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Vielmehr hat die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 15. Juni 2012 auf die Nichteinhaltung der Klagefrist hingewiesen. Daraufhin hat die damalige Prozessbevollmächtigte Einsicht in die Postzustellungsurkunde erbeten und erhalten. Einen Wiedereinsetzungsantrag hat sie daraufhin nicht gestellt. Von all diesen Umständen hat der erst am 17. April 2013 ins Verfahren eingetretene derzeitige Prozessbevollmächtigte durch Einsicht in die Gerichts- und die Verwaltungsakte Kenntnis erlangt. Schließlich hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf seine Bedenken bezüglich der Einhaltung der Klagefrist hingewiesen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht hingegen nicht, die Beteiligten schon zu einem früheren Zeitpunkt auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen.
7Hiervon ausgehend ist eine Gehörsverletzung auch nicht deshalb gegeben, weil der Prozessbevollmächtigte den in der mündlichen Verhandlung begehrten Schriftsatznachlass nicht erhalten hat. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 283 Satz 1 ZPO kann das Gericht zur Wahrung rechtlichen Gehörs einem Beteiligten, der in der mündlichen Verhandlung nicht sogleich zu einem Vortrag anderer Beteiligter Stellung nehmen kann, weil er ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, eine Schriftsatzfrist einräumen. Diese Voraussetzungen lagen ersichtlich nicht vor, da der Vortrag der Fristversäumnis bereits bekannt war. Abgesehen davon legt der Kläger nicht dar, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs zur bloßen Rechtsfrage der – eindeutigen und unbestrittenen – Fristversäumung noch vorgetragen hätte und inwiefern dies für die angefochtene Entscheidung erheblich gewesen wäre. Insbesondere wird mit dem Zulassungsantrag nicht ausgeführt, dass und mit welcher Begründung (erst dann) ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden wäre, nachdem die vormalige Prozessbevollmächtigte, die die Klage verspätet erhoben hatte, solche Gründe offenbar nicht gesehen hat.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.
9Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 138 1x
- Grundgesetz Artikel 103 1x
- VwGO § 173 1x
- ZPO § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners 1x
- VwGO § 154 1x
- § 83b AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)