Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 17 A 269/10

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 29. November 2007 und 30. November 2007 werden insoweit aufgehoben, als die dort jeweils unter I. festgesetzte Gebühr für die Fleischuntersuchung den sich unter Zugrundelegung der unionsrechtlichen Mindestgebühr ergebenden Betrag von 102.698,00 EUR bzw. 113.892,00 EUR überschreitet.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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