Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 602/13.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
21. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu.
3Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte, für die erstinstanzliche oder für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird. Zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
4Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2013 ‑ 13 A 2871/12.A -, juris, und vom 9. Januar 2013 - 13 A 2090/12.A -, juris.
5Eine solche Frage legt der Kläger nicht dar.
6Die vom Kläger aufgeworfene Frage,
7„ob die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG schon deshalb ausgeschlossen ist, weil ein Asylbewerber über Griechenland eingereist ist und/oder ob die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG schon deshalb ausgeschlossen ist, weil die Einreise in die EU zwar zuerst über Griechenland, zuletzt jedoch über Frankreich und Belgien, und damit über einen sicheren Drittstaat, in die Bundesrepublik Deutschland erfolgte“,
8ist im vorliegenden Fall nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Denn der Kläger ist jedenfalls auf dem Landweg - nach eigenen Angaben von Griechenland über Italien, Frankreich und Belgien kommend - über mindestens einen oder mehrere sichere Drittstaaten im Sinne des § 26a AsylVfG eingereist, so dass er Asylrecht nicht beanspruchen kann. Der Nachweis, aus welchem sicheren Drittstaat er dabei eingereist ist, ist insoweit nicht erforderlich.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 -, BVerwGE 100, 23; OVG NRW, Urteil vom 3. September 2001 - 8 A 4347/97.A -.
10Der Kläger hält weiterhin die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
11„ob die Definition des Grades willkürlicher Gewalt bzw. zur notwendigen Gefährdungsdichte seitens des BVerwG in seinem Urteil vom 27.02.2010 - 10 C 4.09 - mit Art. 15 c) der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (RL) über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsange-hörigen oder Staatenloser als Flüchtling oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, vom 30.09.2004 (Qualifikationsrichtlinie EU), im folgenden QRL, vereinbar ist“.
12Die Frage der Definition der willkürlichen Gewalt ist in der Rechtsprechung geklärt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit dann anzunehmen, wenn der Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Mit einer solchen Auslegung wird dem Erwägungsgrund Nr. 26 der Richtlinie 2004/83/EG (jetzt Erwägungsgrund Nr. 35 der Richtlinie 2011/95/EU) Rechnung getragen, wonach Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen. Hiernach verlangt eine dennoch erfolgende Berücksichtigung eine Ausnahmesituation mit einem hohen Gefahrengrad. Hingegen kann der zur Gewährung subsidiären Schutzes erforderliche Grad willkürlicher Gewalt umso geringer sein, je mehr der Betroffene zu belegen vermag, dass er aufgrund von in seiner persönlichen Situation innewohnenden Umstände in besonderem Maße hierdurch betroffen ist.
13Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07 Elgafaji -, Rn. 35 bis 39.
14Für die Annahme einer entsprechenden Bedrohung ist dabei auch nach nationalem Recht erforderlich, dass sie durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgelöst wird. Das entsprechende Tatbestandsmerkmal von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (jetzt Richtlinie 2011/95/EU) ist auch Bestandteil der gesetzlichen Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (jetzt § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG) geworden. Von willkürlicher Gewalt ist auszugehen, wenn sich die in Frage stehende Gewalt auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann.
15Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009, a.a.O., Rn. 34.
16Hiernach ist dann ein besonders hohes Maß willkürlicher Gewalt erforderlich, wenn keine persönlichen gefahrerhöhenden Umstände vorliegen. Liegen solche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu den gefahrerhöhenden Umständen gehören solche persönlichen Besonderheiten, die den Rückkehrer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, wie etwa eine berufliche Verpflichtung, sich in Gefahrennähe aufzuhalten. Hierzu können aber auch persönliche Umstände gerechnet werden, wie etwa die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion oder Ethnie, aufgrund derer der Betroffene zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt ist.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris; Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris.
18Bei der Feststellung, ob eine entsprechende individuelle erhebliche Gefahr gegeben ist, ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits erforderlich, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden. Weiterhin bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11048/10 -, juris.
20Der Senat sieht - auch angesichts der Ausführungen des Klägers im Zulassungsverfahren - keinen erneuten oder weiteren Klärungsbedarf.
212. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen.
22Das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen.
23Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 722/06 -, juris, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 6 B 65.98 -, juris, Rn. 9.
24Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dabei von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden.
25Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004- 1 BvR 1557/01 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A – und vom 6. August 2010 - 13 A 829/09.A -, juris.
26Gemessen hieran liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Angaben des Klägers zu seiner behaupteten Zwangsrekrutierung durch die Taliban zur Kenntnis genommen und in seinem Urteil umfassend gewürdigt. Dass das Verwaltungsgericht den vorgetragenen Sachverhalt und die vorgelegten Beweise in der Form eines Schreibens der Taliban, das die Bedrohung durch die Taliban belegen soll, nach Auffassung des Klägers unzutreffend gewürdigt hat, ist mit der Gehörsrüge nicht angreifbar und eine Frage des materiellen Rechts. Ein Verfahrensverstoß kann allenfalls ausnahmsweise bei einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung, etwa bei einem Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze in Betracht kommen.
27Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2005 - 1 B 185.04 -, juris, und vom 18. April 2008 - 8 B 105.07 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A -, juris.
28Das ist hier nicht der Fall. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dem Vortrag des Klägers sei eine beabsichtigte Zwangsrekrutierung nicht zu entnehmen, weil ihm bis zu seiner Ausreise im Oktober 2010 nichts widerfahren sei, dem er sich nicht habe widersetzen können, entzieht sich nicht der Logik. Dies entspricht vielmehr der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geschilderten Chronologie, wonach lediglich einmal nach dem Erhalt des vermeintlichen Bedrohungsschreibens der Taliban im Januar 2010 - acht Monate vor seiner Ausreise - versucht worden sei, ihn in ein Auto zu zerren. Dass dies nach einem Vorhalt seines Prozessbevollmächtigten dann zwei Monate vor seiner Ausreise passiert sein soll, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erläutert. Angesichts dessen ist die Würdigung des Verwaltungsgerichts nachvollziehbar. Nichts anderes gilt für den vom Kläger vorgetragenen Verstoß gegen das rechtliche Gehör aufgrund der - seiner Auffassung nach - nicht im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (jetzt § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG) gewürdigten Schwerhörigkeit aufgrund einer durch die Taliban verursachten Bombenexplosion. Das Verwaltungsgericht hat den Umstand, dass der Kläger schwerhörig ist, gerichtlich aufgeklärt und in seinen Entscheidungsgründen auch gewürdigt. Dass es diesem Umstand nicht die nach Auffassung des Klägers zutreffende Bedeutung im Sinne von Art. 15 c) der Richtlinie 2011/95/EU beigemessen hat, begründet keinen Gehörsverstoß. Auch die Prognose des Klägers, nach dem geplanten Abzug der internationalen Truppen würden die Taliban künftig mehr Einfluss erhalten, legt unabhängig von der Frage der tatsächlichen Wahrscheinlichkeit einer solchen Entwicklung einen Gehörsverstoß nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in der Herkunftsregion Kabul verneint. Der beschließende Senat hat im Januar 2013 mehrfach entschieden, dass vieles dafür spricht, dass im Raum Kabul gegenwärtig kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt (im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG) besteht,
29vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2013 - 13 A 726/10.A und 13 A 1610/11.A -; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2012 - A 11 S 3079/11 -, DÖV 2012, 651 = juris,
30und dass bezüglich Kabul ein Gefahrengrad, der unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG geböte, nach der gegenwärtigen Auskunftslage nicht ersichtlich ist.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2013 ‑ 13 A 2579/12.A -, juris; Beschluss vom 9. Januar 2013 - 13 A 1057/12.A -; s. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -, juris, Rn. 52; Hessischer VGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - 8 A 2011/10.A -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - 13a B 10.30394 -, juris.
32Im Übrigen spricht für den tatsächlichen Eintritt der Prognose des Klägers zu dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt des heutigen Tages (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit. Diese erweist sich vielmehr als weitgehend ungesicherte Spekulation.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2013 – 13 A 624/13.A -, juris.
34Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin begründet, dass das Verwaltungsgericht die (hilfsweise) gestellten Beweisanträge zu 1., 3., 5., 8. und 9. abgelehnt hat. Die Ablehnung von Beweisanträgen stellt nur dann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO, § 244 StPO). Das lässt sich nicht feststellen. Die Ablehnung der Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht verstößt insbesondere nicht gegen das Verbot vorweggenommener Beweiswürdigung. Es ist anerkannt, dass das Verwaltungsgericht auch einem substantiierten Beweisantrag zum Verfolgungsgeschehen nicht nachgehen muss, wenn die Schilderung, die der Asylkläger von seinem Verfolgungsschicksal gibt, in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris; Beschluss vom 20. Juni 1998 ‑ 9 B 10.98 ‑; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2000 - 8 A 3008/00.A -.
36Dass dies hier der Fall gewesen ist, hat das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen mit seinem Hinweis auf das nicht schlüssig vorgetragene Verfolgungsschicksal dargelegt. Soweit die gestellten Beweisanträge auf die Einholung weiterer Zeugenbeweise gerichtet waren, schied die beantragte Vernehmung eines in Kabul wohnenden Cousins des Klägers als Zeugen (Beweisantrag zu 3.) schon wegen der Ungeeignetheit des Beweisantritts aus.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A -, juris.
38Dasselbe gilt für den vom Kläger als sachverständigen Zeugen benannten Sachverständigen. Diesen hätte das Verwaltungsgericht im Rahmen eines Zeugenbeweises (§ 98 VwGO i. V. m. § 414 ZPO) nur zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände vernehmen können.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 -, juris,
40Der Kläger hat ihn aber zu Beweisthemen benannt, für die nur ein Sachverständigengutachten in Betracht kam. Denn die Beweisanträge zu 1., 5., 8. und 9. betreffen alle die Zukunftsprognose, dass dem Kläger aufgrund eines bestimmten Verhaltens eine Bedrohung und Verfolgung durch die Taliban droht, was der benannte sachverständige Zeuge nicht aus eigener Wahrnehmung bekunden kann.
41So auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2007 - 8 A 1075/06.A -, juris.
423. Mit der für die Ablehnung der Beweisanträge angeführten Begründung weicht das Verwaltungsgericht nicht von der vom Kläger zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Die Darlegung einer Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Divergenzgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.
43Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 - 1 B 271.06 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 - 13 A 1705/13.A -, und vom 2. April 2004 - 15 A 1298/04.A -, juris.
44Ob die Ablehnung der gestellten (Hilfs-)Beweisanträge zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben. Hierauf kommt es nicht an, weil die unrichtige Anwendung eines höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatzes die Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ohnehin nicht stützen kann.
45Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht auch nicht von dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 1983 - 9 B 10542.83 - ab. Allein aus dem Umstand, dass abstrakte Rechtssätze im Einzelfall nicht oder fehlerhaft zur Anwendung kommen, ergibt sich keine Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG.
46Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2011 - 10 B 2.12 -, juris.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.
48Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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