Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1843/12

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 22. Dezember 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2011 verpflichtet, den Endtermin der Altersteilzeit des Klägers im Bewilligungsbescheid auf den Beginn seines Ruhestands wegen Erreichens der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 BBG festzulegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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