Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 2768/13.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. , I. , wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 7. November 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
3Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
41. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu.
5Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte, für die erstinstanzliche oder für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird. Zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2013 - 13 A 2871/12.A -, juris, und vom 9. Januar 2013 - 13 A 2090/12. A -, juris.
7Eine solche Frage legt der Kläger nicht dar. Er hält die Rechtssache für grundsätzlich klärungsbedürftig, weil bislang obergerichtlich nicht einheitlich geklärt sei, ob Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen. Die auf eine persönliche Gefährdung des Klägers im Sinne eines Abschiebungsverbots zugeschnittene Frage („jedenfalls aufgrund individueller Betroffenheit“) lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten, weil sie von den Umständen des Einzelfalls abhängt und sich daher regelmäßig einer grundsätzlichen Beantwortung entzieht.
8So auch OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 13 A 1917/13.A -, juris; Bay.VGH, Beschluss vom 18. März 2014 - 13a ZB 13.30269 -, juris.
92. Die Berufung ist ferner nicht wegen Verfahrensmängeln zuzulassen (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 VwGO).
10Entgegen der Auffassung des Klägers folgt ein Gehörsverstoß (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht aus der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags. Die Ablehnung von Beweisanträgen stellt nur dann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO, § 244 StPO). Das lässt sich nicht feststellen. Dabei ist das Oberverwaltungsgericht darauf beschränkt, die von dem Rechtsmittelführer bezeichneten Zulassungsgründe aufgrund der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.
11Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2014 - 3 A 2249/13.A - und vom 21. März 2012 - 3 A 2173/11.A -; Berlit, in: GK-AsylVfG, § 78 Rn. 59.
12Hiervon ausgehend wendet sich der Kläger nur gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts, es handele sich bei dem Beweisantrag um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag, der außerdem verspätet gestellt worden sei. Daneben hat das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Beweisantrags auch auf die selbstständig tragende Begründung gestützt, dass der vom Kläger als Beweismittel benannte Sachverständige als Psychologe - in Ermangelung einer medizinischen Qualifikation - ungeeignet zur Feststellung der vom Kläger geltend gemachten Krankheitsbilder sei. Dass ein Psychologe als Sachverständiger über die erforderliche Sachkenntnis verfügt, aufgrund einer medizinischen Untersuchung die geltend gemachte Erkrankung beim Kläger feststellen zu können, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.
13Soweit der Kläger außerdem als prozessordnungswidrig rügt, dass das Verwaltungsgericht ohne Stellung des klägerischen Klageantrags in der mündlichen Verhandlung entschieden habe, liegt schon kein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel vor. Gemäß § 103 Abs. 3 VwGO erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen. Damit soll (nur) sichergestellt werden, dass die Beteiligten im Verfahren Gelegenheit erhalten, ihre Anträge zu stellen und zu begründen. Die Anträge müssen nicht ausdrücklich gestellt werden. Es reicht aus, wenn das Klagebegehren (§ 88 VwGO) oder jedenfalls das Ziel der Klage aus der Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens in der Klage und aus sonstigen Erklärungen - wie hier aus der Klageschrift vom 27. Dezember 2012 - hinreichend klar hervorgeht.
14Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 1974 - II B 81.73 -, juris; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Auflage 2010, § 103 Rn. 44; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Auflage 2013, § 103 Rn. 8.
15Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG.
16Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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