Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 755/13
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 52.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Freizeitausgleich bzw. Vergütung der von ihm über die zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleisteten Mehrarbeit habe. Zwar sei ein Ausgleichsanspruch wegen Verletzung der Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung entstanden und wegen des in § 25 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz LBG NRW konzipierten Modells der Rechtsnachfolge auch gegen den Beklagten zu richten. Dieser sei jedoch durch die Einrede der Verjährung untergegangen. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB für die für den Zeitraum von 1996 bis 2006 geltend gemachten Ansprüche habe spätestens am 31. Dezember 2006 begonnen und somit mit Ablauf des 31. Dezember 2009 geendet. Die Verjährung sei nicht unterbrochen worden, weil der Kläger erst am 24. November 2010 Widerspruch eingelegt und am 14. Januar 2011 Klage erhoben habe. Der Beklagte habe auch nicht auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede bis zur Widerspruchseinlegung bzw. Klageerhebung verzichtet. Der ihm zurechenbare Verzicht des früheren Dienstherrn, der Stadt T. , habe – wie sich aus dem Schreiben der Stadt T. vom 6. April 2001 ergebe – zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung bzw. Klageerhebung nicht mehr gegolten. Danach sei auf die Einrede der Verjährung nur bis zum Abschluss der bereits laufenden Musterverfahren vor deutschen Gerichten verzichtet worden. Gerichtsverfahren, die bereits 2001 anhängig und bis November 2010 oder Januar 2011 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen seien, seien weder dem erkennenden Gericht bekannt noch vom Kläger benannt worden. Die Erklärung der Stadt T. lasse sich nicht dahin auslegen, dass der Verzicht bis zu einer höchstrichterlichen Letztentscheidung des unionsrechtlichen Ausgleichsanspruchs habe gelten sollen. Schließlich sei die Erhebung der Verjährungseinrede nicht rechtsmissbräuchlich oder ermessensfehlerhaft erfolgt.
5Die gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
6Der Kläger meint, sein Anspruch sei nicht durch die Einrede der Verjährung einem Leistungsverweigerungsrecht ausgesetzt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Verjährung nicht spätestens am 31. Dezember 2006 begonnen, sondern erst mit Ablauf des 31. Dezember 2012 (hilfsweise des 31. Dezember 2010), weil für ihn aufgrund seiner Versetzung von der Stadt T. zum Beklagten der richtige Schuldner nicht erkennbar gewesen sei und die den Anspruch begründenden Umstände erst mit der Veröffentlichung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2012 – 2 C 70.11 – (bzw. des Urteils des EuGH vom 25. November 2011 – C-429/09 –) bekannt gewesen seien. Eine – wie hier – unübersichtliche und verworrene Rechtslage könne den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschließen.
7Mit diesem Vorbringen verkennt der Kläger, dass der Gläubiger (lediglich) von der Person des Schuldners und den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben muss oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dass er aus dieser Kenntnis auch die richtigen Rechtsfolgerungen zieht, wird hingegen nicht vorausgesetzt.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 70.11 –, juris, mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2013 – 6 A 1122/09 –, nrwe.de.
9In Anwendung dieser Grundsätze war dem Kläger – schon zur Zeit des Schreibens vom 6. April 2001 und ebenso im Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels am 1. August 2005 – der Schuldner (sein jeweiliger Dienstherr) bekannt. Dabei kann offen bleiben, ob mit dem Verwaltungsgericht ein Übergang der Verpflichtung zur Kompensation der Zuvielarbeit von dem früheren auf den neuen Dienstherrn zu bejahen ist. Denn eine im Zusammenhang mit dem Dienstherrnwechsel insoweit im Nachhinein möglicherweise entstandene Unsicherheit konnte an dem Lauf einer bereits begonnenen Verjährung nichts ändern und war überdies durch Befragung der betroffenen Dienstherrn leicht auszuräumen. Ebenso besaß er hinreichende Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich von der von ihm in der Vergangenheit geleisteten, über 48 Stunden hinausgehenden wöchentlichen Arbeitszeit. Aber auch wenn man mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung bei einer verworrenen Rechtslage die Verjährungsfrist ausnahmsweise erst mit einer gerichtlichen Klärung der Rechtslage beginnen ließe, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der EuGH hatte bereits 1991 den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch entwickelt (EuGH, Urteil vom 19. November 1991 – Rs. C-6/90und C 9/90, Francovich u.a. - Slg. 1991, I 5357 Rn. 35; vgl. auch Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Rn. 45). Ein hinreichend qualifizierter Verstoß des Beklagten gegen Unionsrecht ist zudem seit dem Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 – Rs. C-303/98, Simap - (Slg. 2000, I-7997) anzunehmen, so dass spätestens seitdem hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen der Zuvielarbeit erfolgversprechend sein könnte.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2013, a.a.O.
11Ebenso ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Erhebung der Einrede der Verjährung sei ausgeschlossen, weil die Stadt T. darauf mehrfach, erstmals mit Schreiben vom 6. April 2001, verzichtet habe und der Beklagte sich dies zurechnen lassen müsse. Zunächst geht auch das Verwaltungsgericht ohnehin mit dem Kläger von einer Zurechnung des Einredeverzichts aus. Der Kläger geht aber fehl, soweit er weiter annimmt, der in dem Schreiben vom 6. April 2001 ausgesprochene Verzicht auf die Einrede der Verjährung habe eine bis zum Zeitpunkt des Schreibens vom 24. November 2010 (an die Stadt T. ), in welchem das Verwaltungsgericht eine Widerspruchserhebung gesehen hat, bzw. der Klageerhebung am 14. Januar 2011 andauernde Wirkung gehabt. Das Verwaltungsgericht ist bei der Auslegung der in diesem Schreiben von der Stadt T. abgegebenen Erklärung zutreffend von den in den §§ 133 und 157 BGB enthaltenen Rechtsgrundsätzen ausgegangen, wonach es darauf ankommt, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist (so genannter objektiver Empfängerhorizont), nicht dagegen auf den inneren Willen der erklärenden Partei. Es ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass „der Verzicht auf die Einrede der Verjährung so lange gelten sollte, wie die bereits laufenden Verfahren [vor deutschen Gerichten] noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren“. Dagegen ist im Hinblick auf die Formulierung der Erklärung „bis dahin“ sowie den Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Satz („bis die bereits laufenden Musterverfahren von deutschen Gerichten abgeschlossen sind“) nichts zu erinnern. Ebenso wenig bestehen Bedenken hinsichtlich der weiter getroffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts, es seien keine Gerichtsverfahren bekannt, die bereits 2001 anhängig und bis November 2010 oder Januar 2011 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen seien.
12Soweit der Kläger dagegen einwendet, die Stadt T. sei „zum Zeitpunkt der am 6. April 2001 abgegebenen Erklärung und auch darüber hinaus fest davon ausgegangen“, dass auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde „bis überhaupt (auch zukünftige) Musterverfahren vor deutschen Gerichten abgeschlossen seien“, findet dies keine Stütze in der – eindeutig anders lautenden – Formulierung der fraglichen Erklärung. Etwas Abweichendes ergibt sich weder unter Berücksichtigung des vom Kläger zum Beleg angeführten Schreibens der Stadt T. vom 11. Dezember 2012 noch aus der gegenüber dem Verwaltungsgericht unter dem 6. Februar 2013 abgegebenen Erklärung einer Mitarbeiterin der Stadt T. . Auch wenn daraus möglicherweise folgt, dass die Stadt T. die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2012 als „abschließendes Musterverfahren an deutschen Gerichten“ ansieht, wird das vom Verwaltungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis dadurch nicht in Frage gestellt. Denn dem in diesen Erklärungen aus den Jahren 2012 und 2013 zum Ausdruck kommenden Verständnis kann bereits im Hinblick darauf, dass sie über zehn Jahre nach der auszulegenden Erklärung vom 6. April 2001 abgegeben worden sind, keine wesentliche Bedeutung für den maßgeblichen Empfängerhorizont im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung beigemessen werden. Soweit die späteren Erklärungen möglicherweise Rückschlüsse auf einen bei der Stadt T. im Jahr 2001 vorhandenen anderweitigen „inneren Willen“ in Bezug auf den zeitlichen Umfang des Einredeverzichts zulassen, ist dies für die Auslegung der empfangsbedürftigen Willenserklärung unbeachtlich.
13Schließlich zieht das Zulassungsvorbringen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Erhebung der Verjährungseinrede sei weder rechtsmissbräuchlich noch ermessensfehlerhaft, nicht durchgreifend in Zweifel. Der Kläger wendet ein, der Beklagte habe bereits seit dem Dienstherrenwechsel im Jahr 2005 Kenntnis von dem Antrag auf Ausgleich der Zuvielarbeit sowie dem Verzicht auf die Einrede der Verjährung durch den früheren Dienstherrn gehabt. Diese Umstände – als zutreffend unterstellt – geben nichts für die Rechtsmissbräuchlichkeit oder Ermessensfehlerhaftigkeit der Erhebung der Verjährungseinrede her. Denn der Verzicht auf die Einrede der Verjährung erstreckte sich in zeitlicher Hinsicht – wie oben dargestellt – ohnehin nicht bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Einrede vom Beklagten erhoben worden ist. Mit dem pauschalen Hinweis auf die „Gesamtumstände (Dienstherrenwechsel, über einen langen Zeitraum komplizierte und unübersichtliche Rechtslage)“ ist ebenfalls nicht aufgezeigt, dass die Erhebung der Einrede entgegen der verwaltungsgerichtlichen Einschätzung rechtsmissbräuchlich oder ermessensfehlerhaft wäre. Wie oben dargestellt waren die anspruchsbegründenden Tatsachen spätestens seit dem Jahr 2000 bekannt und konnte der Verzichtserklärung nicht der ihr vom Kläger beigemessene weitgehende Inhalt entnommen werden.
14Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
15Dies wäre anzunehmen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.
16Das ist nicht der Fall. Der Kläger benennt – wie oben festgestellt – keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.
17Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
18Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
19Mit dem Vorbringen, die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich daraus, dass „auch andere Feuerwehrbeamte, die einen Dienstherrenwechsel vollzogen haben, bereits bei ihrem alten Dienstherrn einen entsprechenden Antrag auf Ausgleich gestellt hatten, über den noch entschieden werden muss“ und es ferner „auch in anderen Konstellationen so [ist], dass ein Verjährungsverzicht von dem alten Dienstherrn erklärt worden ist“, ist bereits keine hinreichend konkrete Rechtsfrage formuliert. Unabhängig davon ist die Entscheidungserheblichkeit der aufgezeigten Umstände weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- VwGO § 124 3x
- LBG § 25 1x
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x
- VwGO § 124a 1x
- 6 A 1122/09 1x (nicht zugeordnet)