Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 790/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Aus den zu ihrer Begründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die für die Beigeladenen vorgesehenen freien Stellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle an der Glaubhaftmachung eines nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruchs. Die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil der Antragsgegner unter Zugrundelegung des besseren Gesamtergebnisses der aktuellen Beurteilungen der Beigeladenen („Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“) zu Recht davon ausgegangen sei, dass diese gegenüber der Antragstellerin, deren Anlassbeurteilung vom 9. April 2014 mit dem Gesamturteil „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“ endete, einen Qualifikationsvorsprung aufwiesen.
5Die hiergegen von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die Beurteilung der Antragstellerin vom 9. April 2014 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dienstliche Beurteilungen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Dem Dienstherrn steht bei diesem ihm vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis eine Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2011 - 6 B 1067/11 -, juris, Rdn. 6.
7Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass ihre dienstliche Beurteilung in diesem Sinne relevante Fehler aufweist. Im Einzelnen gilt Folgendes:
8Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, ihre Tätigkeit als Fachvorsitzende für Mathematik sei „nicht ausreichend gewürdigt“ worden (Schriftsatz vom 26. Juni 2014). Zur Begründung hat sie angegeben, das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen habe mit Runderlass vom 4. Dezember 2012 - 532-6.03.15.06-105208 - zum 1. August 2013 einen neuen Kernlehrplan für Abendrealschulen festgesetzt. Sie habe an Implementationsveranstaltungen des Ministeriums teilgenommen und den Kernlehrplan für das Unterrichtsfach Mathematik „schulbezogen angepasst“. Dafür, dass diese Tätigkeit wie die Antragstellerin meint, „unter den Tisch“ gefallen sei, gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte. In der angegriffenen Beurteilung vom 9. April 2014 heißt es unter II.3.f („Leistung als Lehrer/in bzw. Ausbilder/in“/“Fortbildungsmaßnahmen“), dass die Antragstellerin an „Implementations-veranstaltungen für die neuen Kernlehrpläne“ teilgenommen habe. Weiter heißt es in der Beurteilung: „Als Fachvorsitzende in Mathematik ist sie maßgeblich an der Erstellung des neuen, kompetenzorientierten Kernlehrplans Mathematik beteiligt. In diesem Rahmen sieht sie ihren Schwerpunkt in der Zusammenstellung von differenzierendem und individualisierendem Lernmaterial, um den unterschiedlichen Voraussetzungen der Studierenden gerecht zu werden und die Ziele und Kompetenzerwartungen umsetzen zu können“. Dass die Antragstellerin eine andere Gewichtung ihrer Tätigkeit als Fachvorsitzende für angemessen hält, führt für sich gesehen nicht auf einen rechtserheblichen Beurteilungsfehler.
9Das Beschwerdevorbringen, die Beurteilerin sei „offenbar nicht über das Tätigkeitsfeld der Antragstellerin informiert“ gewesen, weil ihre Tätigkeit als Fachvorsitzende unter dem Gliederungspunkt „Leitungs- und Koordinationstätigkeiten“ der dienstlichen Beurteilung keine Erwähnung gefunden habe, geht an der Beurteilung vom 9. April 2014 vorbei. Denn dort hat die Beurteilerin - wenngleich unter dem Gliederungspunkt „dienstliches Verhalten“ - hervorgehoben, dass die Antragstellerin an dem Weiterbildungskolleg – Abendrealschule der Stadt Q. als Fachvorsitzende für das Unterrichtsfach Mathematik tätig ist. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang herausstellt, sie habe ihre Arbeit in der Fachkonferenz und als deren Vorsitzende „mit großem Einsatz und großem Verantwortungsbewusstsein wahrgenommen“, ist damit ebenfalls nicht aufgezeigt, dass die Beurteilerin mit der der Antragstellerin erteilten Gesamtnote („Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“) zu einer sachlich nicht mehr vertretbaren Einschätzung gelangt ist.
10Erfolglos rügt die Antragstellerin in der Sache das Vorliegen eines Verfahrensfehlers. Ihr Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte sie „zu einer unverzüglichen Einreichung eines [die Antragsbegründung vertiefenden] Schriftsatzes, der ja angekündigt war, (…) anhalten müssen, bevor es über die Sache durch Beschluss“ entscheidet, greift nicht durch. Selbst wenn der gerügte Verfahrensfehler vorläge, wären damit die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht dargetan.
11Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG) in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden Fassung.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 123 1x
- VwGO § 152 1x
- 6 B 1067/11 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 162 1x
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x