Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1729/13
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie sich aus den folgenden Ausführungen er-gibt - nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
3Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.
4Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe es entgegen ihrer Anzeigepflicht gemäß § 6 UVG zumindest fahrlässig unterlassen, dem Beklagten unverzüglich mitzuteilen, dass ihr Sohn M. N. seit dem 28. Juli 2010 nicht mehr bei ihr, sondern bei einer Pflegemutter gelebt habe, nicht durchgreifend in Frage zu stellen.
5Der nicht weiter begründete Standpunkt der Klägerin, der Beklagte müsse sich zurechnen lassen, dass ein Mitarbeiter seines Jugendamtes, Herr N1. , und eine bei der D. beschäftigte Familienpflegerin, Frau G. , Kenntnis vom Aufenthalt des Kindes bei der Pflegemutter gehabt hätten, zieht den Verstoß gegen § 6 UVG nicht in Zweifel, weil die hier einschlägige Verpflichtung aus dessen Absatz 4, der zuständigen Stelle die Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, grundsätzlich eine gezielte Unterrichtung der für die Leistungsgewährung zuständigen Unterhaltsvorschussstelle durch den verpflichteten Elternteil erfordert.
6Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2012 - OVG 6 M 100.12 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 27. Januar 2006 - 3 Q 52/05 -, juris; SächsOVG, Urteil vom 17. November 2005
7- 5 B 553/04 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 21. Januar 2010 - 2 K 1599/08 -, juris; Grube, UVG, 2009, § 6 Rn. 12.
8Daher reicht es regelmäßig nicht aus, wenn „irgendein“ Amt oder Bediensteter des Verwaltungsträgers von der mitzuteilenden Änderung in den Verhältnissen in Kenntnis gesetzt wird oder gar nur zufällig hiervon erfährt. Ändern sich die leistungserheblichen Verhältnisse - wie hier - dahingehend, dass das anspruchsberechtigte Kind nicht mehr bei dem alleinerziehenden Elternteil lebt, führt dies nicht zu einer Erledigung der Anzeigepflicht aus § 6 Abs. 4 UVG.
9Die Klägerin vermag auch nicht mit ihren Einwendungen gegen die - auf dem ärztlichen Attest des Dr. N2. vom 28. November 2011, der Stellungnahme der Ärztin O. -T. vom 3. April 2013 und der Vernehmung der Zeugen N1. und G. am 26. Juni 2013 beruhende - Würdigung des Verwaltungsgerichts durchzudringen, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie aufgrund ihrer damaligen psychischen Verfassung nicht in der Lage gewesen sei, ihrer Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Änderung in den Verhältnissen nachzukommen.
10Die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhaltes fällt nämlich unter die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, in dessen Anwendung das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Der insoweit eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche, begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 B 74.09 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 12 A 1174/11 -, Beschluss vom 21. Oktober 2011 - 12 A 1384/11 -, Beschluss vom 29. Juli 2011
12- 12 A 2237/10 -, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 12 A 701/11 -, Beschluss vom 9. März 2011 - 12 A 1000/10 -, Beschluss vom 25. Februar 2011 - 12 A 633/10 - sowie Beschluss vom 11. Januar 2011
13- 12 A 1765/09 - und Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 108 Rn. 77 ff. und 79 ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108 Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010
14- 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m. w. N.
15Im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es zur Darlegung eines „grob ungerechten" Entscheidungsergebnisses,
16vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13,
17nicht aus, der Würdigung des Gerichts bloß die eigene - naturgemäß günstigere - Wertung entgegenzustellen.
18Ständige Rspr. des Senates, vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 12 A 2781/11 -.
19Hiernach erhebliche Mängel in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf. Der Versuch der Klägerin, aus ihrer eigenen Einlassungen zur zeitlichen Einordnung eines Klinikaufenthalts und den Angaben der Ärztin O. -T. Anzeichen dafür herzuleiten, dass eine psychische Störung bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Anzeigepflicht aus § 6 Abs. 4 UVG vorgelegen habe, basiert auf rein spekulativen Annahmen. Dass die behauptete psychische Störung so gravierend gewesen sei, dass sie selbst den Vorwurf leichter Fahrlässigkeit ausschließe,
20vgl. dazu, dass der Fahrlässigkeitsvorwurf im Rahmen des § 5 Abs. 1 UVG keine grobe Fahrlässigkeit voraussetzt: BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012
21- 5 C 20.11 -, BVerwGE 144, 306, juris; Beschluss vom 22. Juni 2006 - 5 B 42.06 u. a. -, juris; HessVGH, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 10 D 2134/12 -, NJW 2013, 3321, juris; BayVGH, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 12 ZB 07.2401 -, juris; SächsOVG, Urteil vom 17. November 2005
22- 5 B 553/04 -, juris; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 14. Dezember 1995 - 12 A 13057/94 -, juris (nur Leitsatz); Grube, UVG, 2009, § 5 Rn. 15,
23trägt die Klägerin nicht einmal vor.
24Dass die nach dem UVG gewährten Unterhaltsleistungen an die Pflegemutter „weitergeleitet“ wurden, stellt die Eigenschaft der Klägerin als nach § 5 Abs. 1 UVG Anspruchsverpflichtete nicht in Frage. Ob die Unterhaltsleistungen der Klägerin insofern wirtschaftlich zugutegekommen sind, ist unerheblich. Denn bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 UVG tritt die Ersatzpflicht ohne Weiteres ein. Ihr Umfang richtet sich danach, für welchen Zeitraum die Voraussetzungen für die Zahlung nicht vorlagen. Der Einwand der Entreicherung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB greift nicht.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2011
26- 12 E 95/11 -, m. w. N.; Beschluss vom 17. März 2000 - 16 E 77/00 -.
27Angesichts der eindeutigen Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG kann auch keine Rede davon sein, dass für den Zeitraum des Aufenthalts des Kindes bei der Pflegemutter - wie die Klägerin meint - „die Intention des Gesetzgebers erfüllt“ worden sei.
28Mit der aufgeworfenen Frage,
29„inwieweit die Pflicht von Behördenmitarbeitern besteht, darauf hinzuwirken, dass von Amts wegen gem. § 6 Abs. 1 UVG die Mitteilung erfolgt, dass der Aufenthaltsort des Kindes sich geändert hat, bzw. inwieweit eine solche Kenntnis von Behördenmitarbeitern ausreicht und damit die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 UVG erfüllt sind“,
30zeigt die Klägerin auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die Pflicht zur Anzeige einer Änderung in den leistungserheblichen Verhältnissen ergibt sich aus § 6 Abs. 4 UVG. Dass die Klägerin die hieraus abzuleitenden Anforderungen nicht erfüllt hat, ist auf der Grundlage des im vorstehenden Sinne hinreichend geklärten Verständnisses der Norm ohne Weiteres zu bejahen.
31Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
32Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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