Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 88/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,‑ Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Antragstellern innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
31. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs der unter Ziffer 1. der Ordnungsverfügungen vom 15. Oktober 2013 ausgesprochenen Untersagungen den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Dabei ist namentlich die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Begründungserfordernis sein rein formeller Natur, nicht zu beanstanden. Zweck der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist es, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an dem Sofortvollzug des Verwaltungsaktes anzuhalten. Außerdem sollen dem Betroffenen die für die Anordnung des Sofortvollzugs maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden, so dass ihm eine Verteidigung seiner Rechte möglich ist. Ferner soll die Begründung die Grundlage für eine gerichtliche Kontrolle dieser Anordnung bilden.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 4 B 457/13 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27. September 2011 - 1 S 2554/11 ‑, juris, Rdn. 3 und vom 25. September 2012 - 10 S 731/12 ‑, juris, Rdn. 5.
5Dementsprechend muss aus der Begründung hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an dem Sofortvollzug des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen einstweilen zurückzustellen.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 ‑ 4 B 454/13 ‑; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Oktober 2012 – 2 M 124/12 ‑, juris, Rdn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. September 2012 - 10 S 731/12 ‑, juris, Rdn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 ‑ 1 B 10136/12 ‑, juris, Rdn. 11
7Weitere über diese Anforderungen hinausgehende Erfordernisse bestehen nicht.
8Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 21. April 1995 ‑ 1 VR 9.94 ‑, juris, Rdn. 4; BayVGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 22 CS 13.753 ‑, juris, Rdn. 23.
9Insbesondere ist für die Einhaltung des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Bedeutung, ob die hierzu erfolgten Erwägungen zutreffend sind. Denn das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 ‑ 4 B 457/13 -; BayVGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 ‑ 22 CS 13.753 ‑, juris, Rdn. 24; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. September 2012 ‑ 10 S 731/12 ‑, juris, Rdn. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 - 1 B 10136/12 ‑, juris, Rdn. 13.
112. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
12Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die unter Ziffer 1. in den Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2013 gegen die Antragsteller ausgesprochenen Untersagungen der Ausübung des selbständigen Betriebs des Friseurhandwerks in dem Altenzentrum C. -K. -Haus, Q.------------straße 67, 4 H. , in dem Alten- und Pflegeheim M. , S.---straße 27, 45881 H. und in dem K1. -Stift H. , I. Straße 16, 4 H. voraussichtlich Bestand haben werden. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
13a) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Untersagungsverfügungen seien formell rechtmäßig, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 3 Satz 2 HwO gegeben. Nach dieser Vorschrift ist die Untersagung eines Handwerksbetriebes nach § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO nur zulässig, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer zuvor angehört worden sind und in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen. Die Antragsgegnerin hat der IHK Nord Westfalen und der Handwerkskammer N. unter dem 4. September 2013 Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten Untersagung Stellung zu nehmen. Mit gemeinsamem Schreiben vom 18. September 2013 haben beide Kammern erklärt, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen. Die Antragsteller haben nicht dargelegt, dass diese Erklärung fehlerhaft gewesen ist. Namentlich war die Antragsgegnerin nicht gehalten, die Kammern mit der Bitte um Abgabe dieser Erklärung von sich aus über sämtliche Rechtsargumente der Antragsteller in Kenntnis zu setzen. Insoweit ist ausreichend, den Kammern die für ihre Entscheidung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 HwO maßgeblichen Tatsachen mitzuteilen und ihnen darüber hinaus die Möglichkeit zu geben, sich diejenigen weiteren Erkenntnisse zu verschaffen, die sie für notwendig halten. Dies gilt auch mit Blick auf Sinn und Zweck der nach § 16 Abs. 3 Satz 2 HwO erforderlichen Anhörung, unberechtigten Betriebsschließungen und der damit verbundenen Vernichtung von Arbeitsplätzen vorzubeugen.
14Vgl. hierzu BT-Drs. 15/1206, S. 31.
15Dass die Kammern über entscheidungserhebliche Tatsachen nicht oder nur unzureichend informiert gewesen sind, ist nicht ersichtlich und wird von den Antragstellern auch nicht geltend gemacht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es der IHK Nord Westfalen und/oder der Handwerkskammer N. nicht möglich gewesen wäre, sich darüber hinaus weitere Kenntnisse zu verschaffen, etwa um sich noch weitergehender über die Rechtsauffassung der Antragsteller zu informieren.
16Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die IHK Nord Westfalen und die Handwerkskammer N. seien für die Abgabe der Erklärung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 HwO örtlich zuständig, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat dem zutreffend zugrundelegt, dass sich eine Untersagung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO auf den konkreten Betrieb bezieht,
17vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1992 - 1 C 27.89 ‑, juris, Rdn. 13 und vom 20. September 1992 - 1 C 36.89 ‑, GewArch 1993, 117; Honig, HwO, 3. Aufl., § 16 HwO, Rdn. 24; Detterbeck, Handwerksordnung, 4. Aufl., § 16 HwO, Rdn. 27,
18und hieraus eine Zuständigkeit derjenigen Kammern abgeleitet, in deren Bezirk sich die hiervon betroffenen Betriebsstätten befinden. Aus welchem Grund dies nicht nachvollziehbar sein soll, erschließt sich dem Senat jedenfalls ohne weitere Erläuterungen nicht.
19Das Vorbringen der Antragsteller, die Untersagungsverfügungen seien nicht hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW), kann ihrer Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil es nicht innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt ist. Diese Frist endete mit Ablauf des 10. Februar 2014. Die Antragsteller haben sich aber mit Schriftsatz vom 3. Juni 2014 erstmals auf eine mangelnde Bestimmtheit der Untersagungsverfügungen berufen. Ungeachtet dessen genügen die Verfügungen den Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Insoweit ist ausreichend, dass den Antragstellern als persönlich haftenden Gesellschaftern der L. OHG die Ausübung des selbständigen Betriebs des Friseurhandwerks in den genannten Betriebsstätten untersagt worden ist. In der Regel genügt zur zweifelsfreien Kennzeichnung des untersagten Betriebs die Angabe des in der Anlage A zu § 1 Abs. 2 HwO aufgeführten Gewerbes (hier Nr. 38). Insbesondere ist eine Aufzählung sämtlicher untersagter Tätigkeiten nicht erforderlich.
20Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Mai 2005 ‑ 8 ME 52/05 ‑, juris, Rdn. 12; vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1992 ‑ 1 C 27.89 ‑, juris, Rdn. 13.
21Es bedurfte auch keines Ausspruches, dass die Antragsteller durch die Untersagungen nicht daran gehindert sind, weiterhin solche Tätigkeiten auszuüben, die nicht zum Kernbereich des Friseurhandwerks gehören und deshalb ohne Eintragung in die Handwerksrolle erlaubt sind.
22Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1993 ‑ 1 B 143.92 ‑, juris, Rdn. 7 und 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Mai 2005 ‑ 8 ME 52/05 ‑, juris, Rdn. 12.
23Dass vorliegend ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, haben die Antragsteller nicht dargelegt. Hierzu sind der Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20. März 2002 in dem Verfahren 1 L 214/02 sowie die pauschale Behauptung, es handele sich um eine ähnliche Angelegenheit, nicht ausreichend. Mit Leistungen wie Waschen mit Legen, Waschen mit Föhnen, Färbung, Haarschnitt, Haarschnitt mit Haarwaschcap und Dauerwelle, die die L. OHG nach ihren eigenen Angaben vom 27. April 2012 in Einrichtungen der Altenpflege und Kliniken erbringt, stehen Tätigkeiten in Rede, die, wie nachfolgend noch ausgeführt wird, dem Kernbereich des Friseurhandwerks zuzuordnen sind. Zudem haben die Antragsteller auch mit ihren Gewerbeanmeldungen für die drei hier in Rede stehenden Senioreneinrichtungen, die u. a. das Gewerbe „Friseurdienstleistungen“ umfassen, deutlich gemacht, dass sie dort das gesamte Spektrum an derartigen Leistungen erbringen.
24b) Die Antragsteller haben die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Untersagungsverfügungen seien voraussichtlich auch materiell nicht zu beanstanden, ebenfalls nicht mit Erfolg in Frage gestellt.
25aa) Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die hier anzuwendenden Vorschriften der Handwerksordnung, namentlich die Regelungen in § 1 Abs. 1 und 2 i. V. m. §§ 7 ff. HwO. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht weitgehend auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Dieses hat in seinem Urteil vom 31. August 2011 ‑ 8 C 8.10 - (abgedruckt u. a. bei juris) festgestellt, dass die genannten Regelungen, die den selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks im stehenden Gewerbe nur den in die Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie Personenhandelsgesellschaften gestatten und diese Eintragung vom Bestehen der Meisterprüfung oder einer Qualifikation im Sinne von § 7 Abs. 2 - 9 HwO oder der Bewilligung einer Ausnahmegenehmigung nach § 8 f. HwO abhängig machen, in Bezug auf die Ausübung des Friseurhandwerks weder Art.12 Abs. 1 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Der damit verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG sei verfassungsrechtlich durch den Gemeinwohlzweck gerechtfertigt, Gesundheitsgefahren für Dritte abzuwenden. Dahingestellt bleiben könne insoweit, ob eine Gefahrengeneigtheit des Friseurhandwerks schon wegen der Benutzung von Schneidewerkzeugen im Kopfbereich anzunehmen sei. Jedenfalls setze die Verwendung haarstruktur- oder –farbverändernder Chemikalien die Kunden der Gefahr einer nicht unerheblichen Haut- und Augenverletzung aus.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 8.10 ‑, juris, Rdn. 32.
27Die Beschwerde weckt keine durchgreifenden Zweifel an dieser Beurteilung. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der Regelungszweck der Gefahrenabwehr nicht entstehungsgeschichtlich zu widerlegen. Der Hinweis, das Friseurhandwerk fehle in der Anlage A des ursprünglichen, an der Gefahrenabwehr orientierten Gesetzentwurfs (vgl. insoweit BT-Drs. 15/1206, S. 14 und 42) und sei erst im Zusammenhang mit der Durchsetzung und Verabschiedung anderer Gesetze im Bundesrat auf Empfehlung des Vermittlungsausschusses in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke aufgenommen worden, lässt nicht auf sachfremde Erwägungen des Gesetzgebers schließen. Die mit der Ausübung dieses Handwerks verbundenen Gesundheitsrisiken und die nach dem Ausbildungsrahmenplan erforderliche Anlernzeit für die fachgerechte Anwendung haarstruktur- und -farbverändernder Chemikalien sprechen vielmehr dafür, die Aufnahme des Friseurhandwerks in die Anlage A im Gesetzgebungsverfahren als Korrektur einer im Entwurf noch unvollständigen Aufzählung gefahrgeneigter Handwerke zu deuten.
28Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 ‑ 8 C 8.10 ‑, juris, Rdn. 32.
29Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, die Gefahrengeneigtheit des Friseurhandwerks zu evaluieren und mit konkreten Zahlen zu belegen. Ihm steht vielmehr ‑ auch - hinsichtlich der Prognose und Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen, ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser Spielraum ist erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich „fehlsam“ sind, dass sie keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben können.
30Vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 ‑, BVerfGE 110, 141, 157 f. und Beschluss vom 6. Oktober 1987 - 1 BvR 1086,1468 und 1623/82 ‑, BVerfGE 77, 84, 106.
31Hiervon kann schon aufgrund der Verwendung der genannten Chemikalien und der damit verbundenen gesundheitlichen Risiken nicht ausgegangen werden.
32Die Antragsteller haben auch nicht dargelegt, dass die an die Zulassungspflicht anknüpfenden Regelungen der persönlichen Eintragungsvoraussetzungen, insbesondere die bestandene Meisterprüfung (§ 7 Abs. 1a HwO), ungeeignet sind, den aufgezeigten Gefahren zu begegnen. Ein Mittel ist bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg erreicht werden kann. Es genügt mithin die Möglichkeit der Zweckerreichung.
33Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2007 ‑ 1 BvR 2186/06 ‑, juris, Rdn. 86.
34Das ist hier zu bejahen. Ein Betriebsleiter oder –inhaber mit meisterlicher Sachkunde ist in der Lage, bei der Ausübung des Handwerks selbst Gefahren zu vermeiden und die anderen Mitarbeiter im Betrieb dazu anzuleiten, zu beaufsichtigen und im Bedarfsfall einzugreifen.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 8.10 ‑, juris, Rdn. 33; ebenso BVerwG, Urteile vom 31. August 2011 ‑ 8 C 9.10 ‑, juris, Rdn. 35, für das Dachdeckerhandwerk und vom 9. April 2014 ‑ 8 C 50.12 ‑, juris, Rdn. 42 für das Maler- und Lackiererhandwerk.
36Die Regelungen in § 7 ff. HwO, wonach weitere Personen mit bestimmten Abschlüssen oder unter speziellen Voraussetzungen ebenfalls in die Handwerksrolle eingetragen werden können, schließen die Geeignetheit der Anforderung nach § 7 Abs. 1a HwO an das selbstständige Führen eines niedergelassenen Handwerksbetriebes nicht aus.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 8.10 ‑, juris, Rdn. 33.
38Das gleiche gilt für die Zulassungsfreiheit der Friseurtätigkeit im Reisegewerbe,
39vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 8.10 -, juris, Rdn. 33,
40und die nach § 3 Abs. 1, 2. Halbsatz HwO bestehende Möglichkeit, ein zulassungspflichtiges Handwerk selbstständig als stehendes Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle zu betreiben, wenn eine Tätigkeit im Sinne von § 2 Nrn. 2 und 3 HwO nur in unerheblichem Umfang (vgl. § 3 Abs. 2 HwO) oder als Hilfsbetrieb (vgl. § 3 Abs. 3 HwO) ausgeübt wird. Dass die Handwerksordnung eine Präsenzpflicht des Meisters vor Ort nicht erfordert, steht der Eignung der hier in Rede stehenden Regelungen zur Gefahrenabwehr ebenfalls nicht entgegen, weil Leitung und Überwachung auch ohne ständige Präsenz möglich sind.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 9.10 ‑, juris, Rdn. 35.
42Das Vorbringen der Antragsteller, diese Auffassung gehe an der Lebenswirklichkeit vorbei und zeige lediglich, dass die Berufseinschränkung rechtsirrig und systemwidrig sei, rechtfertigt bereits deshalb keine andere Beurteilung, weil diese Behauptung nicht weiter erläutert, geschweige denn belegt ist. Soweit die Handwerksordnung für Personen, die die Meisterprüfung abgelegt haben, keine kontinuierliche Fortbildung verlangt, wird auch hierdurch die Geeignetheit der genannten Regelungen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Wie bereits ausgeführt, ist die Geeignetheit einer Maßnahme schon dann zu bejahen, wenn mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg erreicht werden kann. Dass diese Ziele mit dem Erwerb der Meisterprüfung erreicht werden können, ist nicht zweifelhaft. Ob regelmäßige Fortbildungen insoweit weiter förderlich und daher wünschenswert sind, ist eine andere Frage. Der Hinweis der Antragsteller auf andere Berufsfelder wie Ärzte und Piloten verfängt in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht, weil es sich um gänzlich andere, dem Handwerk nicht zugehörige Berufsbilder handelt.
43Die Antragsteller haben auch nicht dargetan, dass die in Rede stehenden Regelungen zur Abwehr der mit dem Friseurhandwerk verbundenen Gesundheitsgefahren nicht erforderlich sind. Eine Erforderlichkeit wäre dann nicht gegeben, wenn ein anderes, gleich wirksames, aber die Berufsfreiheit weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht.
44Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2007 ‑ 1 BvR 2186/06 ‑, juris, Rdn. 89.
45Soweit die Antragsteller geltend machen, den zuvor beschriebenen Gefahren könne auch durch Nachweis der Gesellenprüfung ggfls. zuzüglich einer Berufserfahrung von gewisser Dauer begegnet werden, hat der Gesetzgeber dem mit der Regelung des § 7 b HwO (Ausübungsberechtigung für sog. Altgesellen) Rechnung getragen. Damit bestehen zusammen mit der Regelung in § 7 Abs. 1 a HwO (Erwerb der Meisterprüfung) zwei alternative, gleichrangige persönliche Eintragungsvoraussetzungen, von denen ein Gewerbetreibender die ihn am wenigsten belastende auswählen kann. Soweit der Gesetzgeber niedrigere Qualifikationsanforderungen, wie etwa das bloße Bestehen der Gesellenprüfung, nicht für ausreichend erachtet hat, hat er seinen verfassungsrechtlichen Einschätzungsspielraum nicht überschritten.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 8.11 ‑, juris, Rdn. 34; vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 9.10 ‑, juris, Rdn. 36 für das Dachdeckerhandwerk.
47Durch den pauschalen Hinweis der Antragsteller, die beabsichtigte Gefahrenabwehr könne auch durch andere gesetzliche Bestimmungen erreicht werden, wird die Erforderlichkeit des Meisterzwanges ebenfalls nicht ernsthaft in Zweifel gezogen.
48Es ist auch nicht dargetan, dass die hier in Rede stehenden Vorschriften unverhältnismäßig im engeren Sinne sind. Eine derartige Unverhältnismäßigkeit einer gesetzlichen Regelung ist dann anzunehmen, wenn sie sich als übermäßige Belastung darstellt. Insbesondere muss das Maß der den Einzelnen treffenden Belastungen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenen Vorteilen stehen.
49Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2007 ‑ 1 BvR 2186/06 ‑, juris, Rdn. 93.
50Eine Unverhältnismäßigkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn von einem Berufsbild Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden, die in keinem Verhältnis zu der geplanten Tätigkeit stehen. Allerdings verbleibt dem Gesetzgeber auch insoweit ein Spielraum, weil er zur Typisierung gezwungen ist und auf dieser Grundlage von durchschnittlich gerechtfertigten Qualifikationsanforderungen ausgehen darf. Dabei ist ein sich in vernünftigen Grenzen haltender „Überschuss“ an Ausbildungsanforderungen hinzunehmen, falls die darin liegende Freiheitsbeschränkung durch den Zuwachs an beruflichen Chancen und sozialem Ansehen aufgewogen wird.
51Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2007 ‑ 1 BvR 2186/06 - juris, Rdn. 100.
52Die Antragteller haben schon nicht aufgezeigt, dass der Gesetzgeber diesen Spielraum überschritten hat. Insoweit ist es nicht ausreichend, die Frage aufzuwerfen, inwieweit die in Teil III der Meisterprüfung vorausgesetzten betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse einen Beitrag zur Gefahrenabwehr leisten sollen. Vielmehr hätten die Antragsteller darlegen müssen, welche Qualifikationsanforderungen aus welchem Grund zu weitgehend sind. Die konkrete Tätigkeit der Mitarbeiter der L. OHG, die nach den Angaben der Antragsteller zu einem nicht unerheblichen Teil ihrer Arbeitszeit mit „einfachen Dienstleistungen wie dem Eindrehen von Lockenwicklern“ beschäftigt sind, kann für die Frage der Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Regelungen keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen werden. Denn die beschriebene Situation ist nicht repräsentativ für das gesamte Friseurhandwerk.
53Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehenden Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer gesetzlichen Regelung zur Abwehr einer mittelbaren Gesundheitsgefahr,
54vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. August 2000 - 1 BvR 254/99 ‑, juris, Rdn. 19,
55sind vorliegend nicht einschlägig, weil im Friesurhandwerk nicht nur mittelbare, sondern unmittelbare Gesundheitsgefahren in Raum stehen.
56Die an die Zulassungspflicht anknüpfenden Regelungen der persönlichen Eintragungsvoraussetzungen verstoßen auch nicht gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Dies gilt zunächst mit Blick darauf, dass die für eine Ausübung des Friseurhandwerks im stehenden Gewerbe geltenden Qualifikationsanforderungen im Reisegewerbe nicht bestehen. Diese Ungleichbehandlung ist mit Blick auf das gesetzgeberische Ziel der Gefahrenabwehr nicht willkürlich und erfolgt nicht ohne sachlichen Grund. Zwischen der handwerklichen Betätigung im Reisegewerbe einerseits und im stehenden Gewerbe andererseits bestehen strukturelle Unterschiede, die es rechtfertigen, für das stehende Gewerbe neben der persönlichen auch die fachliche Eignung des Betriebsinhabers zu verlangen, während im Reisegewerbe die persönliche Zuverlässigkeit genügt. Im Reisegewerbe werden in der Regel nur handwerklich weniger aufwendige und weniger komplizierte Arbeiten durchgeführt, die deshalb mit einem geringeren Gefahrenpotential verbunden sind. Da es im Reisegewerbe nur begrenzt möglich ist, Aufträge auf Vorrat zu akquirieren, werden handwerkliche Tätigkeiten regelmäßig nicht in dem Umfang angeboten, der für einen Handwerksbetrieb im stehenden Gewerbe typisch ist, denn ohne verlässliche Auftragsstruktur ist die personelle und sachliche Ausstattung des Betriebes nur in begrenztem Umfang möglich.
57Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. August 2011 - 8 C 9.10 ‑, juris, Rdn. 39 und vom 9. April 2014 - 8 C 50.12 ‑, juris, Rdn. 44.
58Ihren Einwand, diese Annahmen seien nicht zutreffend, haben die Antragsteller durch nichts belegt. Das Gleiche gilt für ihre Behauptung, es sei allgemein bekannt, dass viele Friseurdienstleistungen in Pflegeeinrichtungen im Reisegewerbe erbracht würden.
59Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht dadurch verletzt, dass Gewerbetreibenden mit einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Qualifikation die Ausübung eines Handwerks in Deutschland unter teilweise anderen Voraussetzungen ermöglicht wird als deutschen Handwerkern. Mit § 7 b HwO wird Letzteren ein vergleichbarer Weg in das zulassungspflichtige Handwerk geebnet wie EU-Ausländern aufgrund der EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV) vom 20. Dezember 2007. Nach Inkrafttreten dieser sog. Altgesellenregelung wird deutschen Handwerkern für den Marktzugang in zeitlicher, fachlicher und finanzieller Hinsicht jedenfalls nicht deutlich mehr abverlangt als ihren EU-Konkurrenten.
60Vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 9.10 ‑, juris, Rdn. 45
61Die Vorschriften der EU/EWR-Handwerkverordnung mussten bindende unionsrechtliche Vorgaben für die Zulassung im EU/EWR-Ausland Qualifizierter in nationales Recht umsetzen. Die hierdurch eingeschränkte Gestaltungsfreiheit des deutschen Gesetzgebers zwingt diesen aber nicht zu einer vollständig deckungsgleichen innerstaatlichen Parallelregelung.
62Soweit EU/EWR-Angehörigen ohne Niederlassung in Deutschland eine grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung mit deutlich niedrigerer Qualifikation erlaubt wird (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HwO i. V. m. § 7 EU/EWR HwV), liegt ebenfalls keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Es ist davon auszugehen, dass wegen der Nahversorgungsfunktion des Handwerks eine ernsthafte Konkurrenz mit Handwerkern aus anderen EU-Staaten in erster Linie lediglich in grenznahen Gebieten in Betracht kommt. Mangels bundesweiter Bedeutung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung fällt eine etwaige Ungleichbehandlung demnach nicht entscheidend ins Gewicht.
63Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. August 2011 - 8 C 8.10 ‑, juris, Rdn. 36 f., vom 31. August 2011 - 8 C 9.10 ‑, juris, Rdn. 41 ff. und vom 9. April 2014 ‑ 8 C 50.12 ‑, juris, Rdn. 45 f.; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2010 ‑ 4 A 1499/06 ‑, juris, Rdn. 57 ff.
64Soweit die Antragsteller gegen diese Annahme einwenden, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob eine tatsächliche Inländerdiskriminierung vorliege, sondern dies – als gerichtsbekannt – nur behauptet, haben sie auch damit nicht dargetan, dass der erstinstanzliche Beschluss im Ergebnis unrichtig ist. Denn ob und inwieweit diese Annahme des Bundesverwaltungsgerichts tatsächlich unzutreffend ist, lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen.
65Das Vorbringen der Antragsteller, § 1 Abs. 2 HwO genüge nicht dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG), kann schon deshalb nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde führen, weil es nicht innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, sondern erst mit Schriftsatz vom 1. April 2014 erfolgt ist. Unabhängig davon erweist sich dieser Einwand auch in der Sache als nicht zutreffend. Das Bestimmtheitsgebot erfordert es, dass eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme von Verwaltungsakten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist, so dass das Handeln der Verwaltung messbar und im gewissen Ausmaß für den Staatsbürger vorhersehbar und berechenbar wird.
66Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 ‑ 1 BvF 3/92 ‑, BVerfGE 110, 33.
67Allerdings braucht der Gesetzgeber nicht jede einzelne Frage zu entscheiden und ist hierzu angesichts der Komplexität der zu erfassenden Vorgänge oft auch nicht in der Lage. Vielmehr ist es Sache der Verwaltungsbehörden und Gerichte, die bei der Gesetzesanwendung mangels ausdrücklicher Regelung auftauchenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten. Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer gesetzlichen Regelung noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit.
68Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 1988 ‑ 1 BvR 243/86 ‑, BVerfGE 73, 106, 120.
69Diesen Anforderungen genügt auch § 1 Abs. 2 HwO. Soweit die Vorschrift den handwerksmäßigen Betrieb eines Gewerbes voraussetzt, sich auf Tätigkeiten bezieht, die für dieses Gewerbe wesentlich sind, und schließlich die Ausübung mehrerer unwesentlicher Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 verbietet, falls die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind, handelt es sich um auslegungsbedürftige Tatbestandsmerkmale im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung. Dass diese Merkmale mit den üblichen Auslegungsmethoden nicht hinreichend konkretisiert werden können, kann der Senat nicht erkennen, zumal es zur handwerksmäßigen Betriebsform und zur Wesentlichkeit von Tätigkeiten bereits umfangreiche Rechtsprechung gibt.
70Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2010 ‑ 4 A 1499/06 ‑, juris, Rdn. 76 ff.; VG Bremen, Urteil vom 11. März 2010 - 5 K 814/09 ‑, juris, Rdn. 21.
71bb) Die Antragsteller haben auch nicht dargelegt, dass die unter Ziffer 1. der Ordnungsverfügungen vom 15. Oktober 2013 ausgesprochenen Untersagungen der Ausübung des Friseurhandwerks in den genannten Senioreneinrichtungen aus anderen Gründen rechtswidrig sind. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass dieser Verfügungen ist § 16 Abs. 1 Satz 1 HwO. Nach dieser Vorschrift kann, soweit ein selbstständiger Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübt wird, die Ausübung dieses Handwerks untersagt werden.
72Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, weil die L. OHG in den Senioreneinrichtungen Friseurdienstleistungen erbringe, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Dies stelle einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO dar, wonach der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in die Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestattet ist. Das Vorbringen der Antragsteller rechtfertigt keine andere Beurteilung.
73Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO ist ein Gewerbebetrieb der Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender Begründung dargelegt, dass die Friseurdienstleistungen der L. OHG in den genannten Senioreneinrichtungen Tätigkeiten des in Nr. 38 der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Friseurhandwerks darstellen. Dem Vorbringen der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe in Bezug auf ihren Einwand, die L. OHG biete nur Leistungen an, die auch zu anderen Berufsbildern, insbesondere zum Berufsbild des Maskenbildners, gehören, den Untersuchungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, lässt sich schon nicht entnehmen, dass und aus welchem Grund die erstinstanzliche Entscheidung in diesem Punkt im Ergebnis unrichtig ist. Angesichts dessen kommt es auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes überhaupt zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet gewesen wäre,
74vgl. in diesem Zusammenhang VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. November 2011 - 9 S 2217/11 ‑, juris,
75nicht mehr an. Eine bereits mit Schriftsatz vom 29. Januar 2014 angekündigte Stellungnahme des Berufsverbandes der Maskenbildner zum Berufsbild des Maskenbildners ist im Übrigen bis heute nicht übersandt worden.
76Die Antragsteller haben auch nicht dargelegt, dass es sich bei den Friseurdienstleistungen der L. OHG in den Senioreneinrichtungen um Tätigkeiten handelt, die für das Friseurhandwerk nicht wesentlich sind. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HwO sind nicht wesentlichen Tätigkeiten solche, die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können. Wie bereits ausgeführt, erbringt die L. OHG nach ihren eigenen Angaben vom 27. April 2012 in Einrichtungen der Altenpflege und Kliniken Tätigkeiten wie Waschen mit Legen, Waschen mit Föhnen, Färbung, Haarschnitt sowie Haarschnitt mit Haarwaschcap und Dauerwelle. Bereits das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend festgestellt, dass sowohl das Haareschneiden als auch das Anfertigen von Dauerwellen sowie das Färben von Haaren jeweils eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern. Dies lässt sich dem Ausbildungsrahmenplan für das Friseurhandwerk entnehmen, der als Anlage zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin vom 21. Mai 2008 erlassen wurde und für die Dauer der Anlernzeiten als Indiz herangezogen werden kann.
77Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 ‑ 8 C 8.10 ‑, juris, Rdn. 26; vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 9.10 ‑, juris, Rdn. 20 für das Dachdeckerhandwerk und vom 9. April 2014 - 8 C 50.12 ‑, juris, Rdn. 22 für das Maler- und Lackiererhandwerk.
78Es ist auch nicht ersichtlich, dass die von den Mitarbeitern der L. OHG konkret ausgeübten Tätigkeiten entgegen den Vorgaben im Ausbildungsrahmenplan eine Anlernzeit von weniger als drei Monaten erfordern. Der Hinweis der Antragsteller auf ein angeblich nur beschränktes Leistungsangebot rechtfertigt eine entsprechende Annahme nicht. Ihre Behauptungen, die Senioren trügen überwiegend Kurzhaarfrisuren, daneben würden in seltenen Fällen allenfalls Dauerwellen und Colorationen mit begrenzter Farbauswahl angeboten, sind in keiner Weise belegt. Daneben erschließt sich dem Senat nicht, dass die mit einem derartigen Angebot verbundenen Tätigkeiten (Haareschneiden, Dauerwelle, Tönen bzw. Färben) nur eine Anlernzeit von bis zu drei Monaten erfordern. Dies ergibt sich weder „zweifellos“ aus einer Beschränkung des Leistungsangebots noch aus dem Vorbringen, die Ausbildungszeiten im Ausbildungsrahmenplan für das Friseurhandwerk seien im Interesse einer umfassenden Ausbildung der Lehrlinge eher breiter angelegt; selbstverständlich sei es aber möglich, Tätigkeiten wie das Anfertigen einer Dauerwelle auch innerhalb eines deutlich kürzeren Zeitraums zu erlenen. Jedenfalls lässt sich dem nicht entnehmen, dass jede einzelne der hier in Rede stehenden Tätigkeiten in einem Zeitraum von weniger als drei Monaten erlernt werden kann.
79Die Antragsteller können sich vor diesem Hintergrund nicht mit Erfolg darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe den Untersuchungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, indem es in Bezug auf die Anlernzeiten ohne weitere Prüfung auf den Ausbildungsrahmenplan für das Friseurhandwerk verwiesen habe.
80Die Heranziehung des Ausbildungsrahmenplans für das Friseurhandwerk steht auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Ausbildungsrahmenpläne für die Beurteilung der Dauer von Anlernzeiten als Indiz herangezogen werden können.
81Vgl. insoweit nochmals BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 8.10 ‑, juris, Rdn. 26 für das Friseurhandwerk, vom 31. August 2011 ‑ 8 C 9.10 ‑, juris, Rdn. 20 für das Dachdeckerhandwerk und vom 9. April 2014 ‑ 8 C 50.12 ‑, juris, Rdn. 22 für das Maler- und Lackiererhandwerk.
82Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1993 ‑ 1 C 1.92 - (abgedruckt bei juris). Das Bundesverwaltungsgericht hatte hier zu entscheiden, ob Nr. 108 der Anlage A der Handwerksordnung a. F. den Offset-Druck umfasst. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese ‑ einzelfallbezogene - Frage mit der Erwägung verneint, der Gesetzgeber habe im Jahr 1965 davon abgesehen, den Offset-Druck in Anlage A einzubeziehen. Diese Anlage sei als Bestandteil der Handwerksordnung Gesetz im formellen Sinne und könne demzufolge nur durch den Gesetzgeber und nicht etwa auch durch die Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen im praktischen und fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Drucker-Handwerk erweitert werden.
83Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1993 - 1 C 1.92 ‑, juris, Rdn. 59.
84Die abstrakte Aussage, dass der Vorbehaltsbereich der Handwerksordnung und des Meisterzwanges nicht anhand der Meister(berufsbild)verordnung bestimmt werden kann, lässt sich dieser Entscheidung entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht entnehmen. Aus diesem Grund lässt sich aus der Entscheidung auch nicht die weitere Schlussfolgerung herleiten, dass Gleiches erst recht für die Ausbildungsverordnungen gelten müsse.
85Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Betriebe im stehenden Gewerbe ausgeübt werden. Ein stehendes Gewerbe ist dann gegeben, wenn es sich nicht um ein Reisegewerbe handelt.
86Vgl. Honig, § 1 HwO, Rdn. 22; Detterbeck, § 1 HwO, Rdn. 26.
87Entgegen der Auffassung der Antragsteller kommt es für die Frage, ob ein Reisegewerbe vorliegt, nicht ausschließlich darauf an, auf welche Art und Weise ein Auftrag zustande gekommen ist. Nach der Legaldefinition in § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO betreibt ein Reisegewerbe derjenige, der gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht. Vorliegend steht der Annahme eines Reisegewerbes jedenfalls entgegen, dass die L. OHG nicht außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben tätig wird. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei den in den Senioreneinrichtungen für die Erbringung von Friseurdienstleistungen eingerichteten Räumen um Niederlassungen im Sinne von §§ 55 Abs. 1, 4 Abs. 3 GewO. Ob die L. OHG diese Räumlichkeiten angemietet hat oder ob ihr diese aufgrund anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen zur Verfügung stehen, ist ohne Belang. Entscheidend ist, dass die für das Reisegewerbe typische Mobilität, also die Möglichkeit, wegen wechselnder örtlicher Nachfrage zumindest theoretisch den Standort verändern zu können, nicht gegeben ist. Gewerbliche Betätigungen von festen Plätzen (z.B. in angemieteten Räumen o. ä.) sind demnach nur „reisend“, wenn sie nur für einen begrenzten Zeitraum und nicht – wie vorliegend – auf unbestimmte Zeit erfolgen.
88Vgl. in diesem Zusammenhang Schönleitner in: Landmann/Rohmer, GewO, Loseblatt-Sammlung, Stand: Juli 2014, § 55 GewO, Rdn. 46; VG Oldenburg, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 12 B 3444/12 ‑, juris, Rdn. 18.
89Unerheblich ist auch, ob die Friseurdienstleistungen früher im Reisegewerbe erbracht wurden und wie sie einzuordnen wären, wenn sie ausschließlich in den Zimmern der Bewohner der Senioreneinrichtungen erfolgen würden. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es auf die Unternehmenshistorie und hypothetische Geschäftsmodelle nicht ankommt, sondern nur die gegenwärtige Betriebsgestaltung relevant ist.
90Die Antragsteller haben auch nicht dargetan, dass es sich bei den Friseurtätigkeiten der L. OHG in den Senioreneinrichtungen um Betriebe im Sinne von § 2 Nr. 3 i. V. m. § 3 Abs. 1, 2. Halbsatz, Abs. 2 HwO handelt, für die eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht erforderlich ist. Nach § 2 Nr. 3 HwO gelten die Vorschriften der Handwerksordnung auch für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen des zulassungspflichtigen Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden sind. Ein handwerklicher Nebenbetrieb liegt vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen an Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, dass eine solche Tätigkeit nur in einem unwesentlichen Umfang ausgeübt wird oder es sich um einen Hilfsbetrieb handelt. Entgegen der Ansicht der Antragsteller stellen die in den hier in Rede stehenden Senioreneinrichtungen erbrachten Friseurdienstleistungen bereits keinen Nebenbetrieb dar. Schon rein begrifflich setzt ein Nebenbetrieb einen Hauptbetrieb voraus, dessen Zweck auf ein anderes Arbeitsergebnis gerichtet sein muss als das im Nebenbetrieb ausgeübte Handwerk.
91Vgl. Honig, § 3 HwO, Rdn. 7; Detterbeck, § 3 HwO, Rdn. 14.
92Dies ist dann nicht der Fall, wenn die handwerkliche Tätigkeit ein fester und existenznotwendiger Teil des Betriebsprogrammes des Gesamtunternehmens ist.
93Vgl. Honig, Rechtsfragen um den handwerklichen Nebenbetrieb, GewArch 1989, 8,10.
94So liegt der Fall hier. Zweck der L. OHG ist jedenfalls auch die Erbringung von Friseurdienstleistungen in Senioreneinrichtungen. Das ergibt sich neben der Unternehmenshistorie und dem Internetauftritt der L. OHG auch aus dem Vortrag der Antragsteller. Diese haben zuletzt in der Beschwerdebegründung ausgeführt, dass von der Hauptstelle in I1. aus auch – d. h. neben der Einrichtung von Friseursalons und dem Handel mit Kosmetika und Friseurbedarf – „Haarpflegedienstleistungen für Altenheime vermittelt oder ausgeführt“ werden. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob die Erbringung von Friseurdienstleistungen nicht sogar Hauptzweck des Gesamtunternehmens ist und ob die L. OHG die Friseurräume vor allem deshalb einrichtet, um – wofür aus Sicht des Senates Einiges spricht ‑ dort Friseurdienstleistungen zu erbringen. Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die L. OHG in I1. keine handwerklichen Tätigkeiten ausübe. Die diesem Einwand zu Grunde liegende Aufspaltung in einen kaufmännischen Hauptbetrieb und handwerkliche Nebenbetriebe wird dem Umstand, dass es sich um ein einheitliches Gesamtunternehmen handelt, nicht gerecht.
95Vgl. in diesem Zusammenhang Honig, GewArch 1989, 8, 10; vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1963 - VII C 129.60 ‑, BVerwGE 17, 223, 224.
96Soweit die Antragsteller in der Möglichkeit der Senioreneinrichtungen, selbst Friseurtätigkeiten für ihre Bewohner durch einen unerheblichen Nebenbetrieb ohne Eintragung in die Handwerksrolle zu erbringen, eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung und damit einen Verstoß gegen Art. 3 Satz 1 GG sehen, haben sie schon nicht aufgezeigt, dass und inwieweit im Falle der L. OHG einerseits und der Senioreneinrichtungen andererseits vergleichbare Sachverhalte vorliegen. Dies liegt angesichts des Umstandes, dass die Erbringung von Friseurdienstleistungen jedenfalls ein Zweck der L. OHG, nicht aber der Senioreneinrichtungen ist, auch nicht auf der Hand.
97Die Antragsteller haben ebenfalls nicht dargelegt, dass die Untersagungsverfügungen ermessensfehlerhaft sind. Zu ihrer Auffassung, die Antragsgegnerin hätte prüfen müssen, ob in sämtlichen der hier in Rede stehenden Senioreneinrichtungen Betriebsleiter erforderlich seien, hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass diese Frage den Verstoß gegen die aus § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO bestehende Eintragungspflicht in die Handwerksrolle im Grundsatz nicht berühre. Zu keinem anderen Ergebnis führt die Behauptung der Antragsteller, die Ausübung des Friseurhandwerks in den genannten Senioreneinrichtungen sei jedenfalls materiell rechtmäßig, weil ihre langjährige Mitarbeiterin Frau G. aus F. die Meisterprüfung absolviert habe. Damit seien die Voraussetzungen für eine Eintragung der Friseurbetriebe der L. OHG in den hier in Rede stehenden Senioreneinrichtungen in die Handwerksrolle gegeben. Dieses Vorbringen ist schon nicht berücksichtigungsfähig, weil es nicht innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, sondern erst mit Schriftsatz vom 12. März 2014 erfolgt ist. Ungeachtet dessen ist die von den Antragstellern geltend gemachte fachliche Qualifikation von Frau G. durch nichts belegt. Zudem lässt sich diesem Vortrag auch nicht entnehmen, dass Frau G. die Leitung der hier in Rede stehenden Betriebe tatsächlich übernommen hat.
98c) Schließlich ist auch die vom Verwaltungsgericht im Übrigen vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Das Gericht hat mit zutreffender Begründung angenommen, dass ein besonderes Vollzuginteresse gegeben ist. Hiergegen lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, dass der insoweit angeführte Gesundheitsschutz schon dadurch gewährleistet sei, dass die Friseurdienstleistungen von ausgebildeten Friseurinnen erbracht würden. Dieses Argument greift – worauf bereits das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat ‑ deshalb nicht, weil sich bei einer Fortführung der Betriebe allein durch diese Mitarbeiterinnen gerade diejenigen Gesundheitsgefahren für die Kunden realisieren können, derentwegen die an die Eintragungspflicht anknüpfenden Qualifikationsanforderungen im Friseurhandwerk bestehen. Dass die Antragstellerin selbst die Meisterprüfung im Friseurhandwerk abgelegt hat und im Kammerbezirk P. in die Handwerksrolle eingetragen ist, befähigt sie nicht, die erforderliche Anleitung und Beaufsichtigung der in den hier betroffenen Senioreneinrichtungen tätigen Mitarbeiter von I1. aus zu gewährleisten. Den mit der Friseurtätigkeit verbundenen Gesundheitsgefahren lässt sich auch nicht mittels Kontrollen durch Mitarbeiter oder Gremien der Senioreneinrichtungen in ausreichendem Maß begegnen. Derartige Kontrollen können die gebotene Anleitung und Beaufsichtigung durch einen fachlich hinreichend qualifizierten Betriebsleiter nicht ersetzen. Nach alledem können sich die Antragsteller auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Fortführung ihrer Tätigkeit in den Senioreneinrichtungen im Interesse der dortigen Bewohner liege.
99Ein den Antragstellern durch den Sofortvollzug entstehender wirtschaftlicher Schaden ist angesichts der hierdurch zu schützenden Rechtsgüter ebenso hinzunehmen wie der Umstand, dass den in den Senioreneinrichtungen tätigen Mitarbeitern der L. OHG der Verlust ihres Arbeitsplatzes drohen könnte. Das gilt selbst für den Fall, dass – so die Antragsteller ‑ in den vergangenen dreißig Jahren niemand die Eintragung in die Handwerksrolle verlangt hat, weil Ordnungsbehörden und Handwerkskammern davon ausgegangen sind, dass die L. OHG kein zulassungspflichtiges Handwerk ausübt. Weder die Handwerkskammern noch die Antragsgegnerin waren daran gehindert, insoweit ihre Rechtsauffassung zu ändern. Auf eine Tolerierung des bisherigen Verhaltens der L. OHG konnten die Antragsteller spätestens seit dem Jahr 2011 nicht mehr vertrauen. Denn jedenfalls im Verlauf dieses Jahres sahen sie sich mit gegenteiligen Auffassungen zu der Frage nach einer Eintragungspflicht konfrontiert. So gab es diesbezüglich z. B. ein Bußgeldverfahren in der Stadt I2. . Mit Schreiben vom 21. Juli 2011 teilte das niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr den Antragstellern mit, dass die Firma L. OHG Friseurdienstleistungen in Zweigstellen und in Zweigbetrieben in Senioreneinrichtungen anbiete und hieraus eine Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle resultiere. Schließlich wurde einem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller an die Antragsgegnerin vom 30. Januar 2012 zufolge „die Angelegenheiten meiner Mandantschaft“ im Bund-Länder-Ausschuss „Handwerksrecht“ am 28./29. November 2011 erörtert.
100Soweit die Antragsteller weiter geltend machen, eine sofort vollziehbare Betriebsuntersagung könne bei einer langen Dauer des Hauptsacheverfahren zu einer Insolvenz der Antragsteller führen, begründet dieses Vorbringen ebenfalls keinen Vorrang ihres privaten Aussetzungsinteresses. Diesem Vortrag lässt sich schon nicht entnehmen, wie realistisch diese Entwicklung tatsächlich ist. Die Befürchtung der Antragsteller, dass die in Rede stehenden „Standorte“ im Falle eines Sofortvollzugs für die L. OHG verloren wären, weil die Senioreneinrichtungen in diesem Fall für Ersatz sorgen würden, erscheint ebenfalls nicht ohne weiteres berechtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass und aus welchem Grund es der L. OHG möglich nicht ist, zumindest vorübergehend einen hinreichend qualifizierten Betriebsleiter – möglicherweise Frau G. - für die hier in Rede stehenden Betriebe einzustellen bzw. zu berufen.
101Schließlich führen auch die von den Antragstellern genannten weiteren gerichtlichen Verfahren nicht zu einem Vorrang ihres privaten Aussetzungsinteresses vor dem öffentlichen Interesse an einem Sofortvollzug der Untersagungsverfügungen. Das von ihnen angesprochene Verfahren vor dem Bundeverfassungsgericht hat bereits seinen Abschluss gefunden, indem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat. Unter welchem Gesichtspunkt eine vor dem Verwaltungsgericht N. erhobene Feststellungsklage und eine weitere Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller entscheidendes Gewicht beimessen soll, ist nicht ersichtlich. Die Antragsteller haben zum Stand dieser Verfahren nichts weiter vorgetragen.
102II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
103III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
104Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 4 B 457/13 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 454/13 1x (nicht zugeordnet)
- 2 M 124/12 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 243/86 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 457/13 1x (nicht zugeordnet)
- 1 S 2554/11 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 254/99 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1778/01 1x (nicht zugeordnet)
- 1468 und 1623/82 1x (nicht zugeordnet)
- 5 K 814/09 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 b HwO 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 10136/12 2x (nicht zugeordnet)
- 12 B 3444/12 1x (nicht zugeordnet)
- HwO § 3 1x
- 8 ME 52/05 2x (nicht zugeordnet)
- 10 S 731/12 3x (nicht zugeordnet)
- 4 A 1499/06 2x (nicht zugeordnet)
- 1 BvF 3/92 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2186/06 4x (nicht zugeordnet)
- 1 L 214/02 1x (nicht zugeordnet)
- 9 S 2217/11 1x (nicht zugeordnet)