Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 B 1065/14

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert: Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 3643/14 VG Köln gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2014 wird hinsichtlich der in Nr. 2. b) der Antragstellerin aufgegebenen Maßnahmen wiederhergestellt und in Bezug auf die in Nr. 4. verfügte Ersatzvornahme angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu einem Siebtel und die Antragsgegnerin zu sechs Siebteln.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.500 Euro festgesetzt.


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