Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 1988/14.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. August 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
31. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen.
4Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind.
5Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. - BVerfGE 87, 363.
6Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht seiner diesbezüglichen Verpflichtung nachkommt, ist eine Versagung rechtlichen Gehörs nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls deutlich machen, dass dies wider Erwarten nicht geschehen ist.
7Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133; BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2014 - 10 B 52.14 -, juris.
8Gemessen hieran liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Umstände, die die Annahme rechtfertigten könnten, das Verwaltungsgericht habe entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen, ergeben sich weder aus dem Umfang des Protokolls noch aus dem vom Kläger behaupteten Umstand, das Gericht habe sich geweigert, den Namen der Vereinigung, in der er sich engagiert haben will, und den der Dolmetscher mit „Verteidigungsfront“ übersetzt hat, mit dem türkischen Namen zu protokollieren. Eine nach Auffassung des Klägers fehlende bzw. unzureichende Protokollierung lässt für sich gesehen nicht darauf schließen, dass das Gericht den Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen hat. Dies gilt umso mehr, als dem Vortrag des Klägers zu nicht entnehmen ist, dass das Verwaltungsgericht nach Maßgabe des § 105 VwGO i. V. m. § 160 ZPO gehalten gewesen wäre, weitergehenden Vortrag zu protokollieren.
9In der Sache rügt der Kläger mit seinem Vorbringen, er habe den türkischen Namen der Vereinigung für besonders wichtig gehalten, weshalb er hätte protokoliert werden müssen, ebenso wie mit seinen Ausführungen, das Verwaltungsgericht habe dem Bassidji-Ausweis zu Unrecht keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen, zudem habe er im Rahmen seines Verständnisses und seiner schulischen Bildung dem Gericht erklärt, warum er bei einer Rückkehr in den Iran in Gefahr sei, die Sachverhaltsfeststellung und - würdigung des Verwaltungsgerichts. Mit einem solchen, dem materiellen Recht zuzuordnenden Vorbringen kann eine Gehörsrüge aber keinen Erfolg haben.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A -, juris, und vom 6. August 2010 - 13 A 829/09.A -, juris.
112. Erfolglos bleibt der Zulassungsantrag weiter, soweit der Kläger sich auf § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO beruft. Nicht mit Gründen im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion - die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen - nicht mehr erfüllen können. Das ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen.
12Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 2014 - 10 B 15. 14 -, juris, sowie vom 23. September 2011 - BVerwG 1 B 19.11 - juris.
13Bei Anwendung dieses Maßstabs ist vorliegend für einen Begründungsmangel gemäß § 138 Nr. 6 VwGO nichts ersichtlich.
143. Der Rechtssache kommt auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu.
15Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte, für die erstinstanzliche oder für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird. Zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2013 ‑ 13 A 2871/12.A -, juris, und vom 9. Januar 2013 - 13 A 2090/12.A -, juris.
17Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen mit der vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltenen Frage,
18„Was bedeutet die politische Verfolgung bei einem Bassidji- Angehörigen aus dem Iran und wann fängt die politische Verfolgung insoweit an?“,
19nicht. Die Voraussetzungen unter denen von einer politischen Verfolgung auszugehen ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt und deren Vorliegen im Falle des Klägers verneint. Einen weitergehenden abstrakten Klärungsbedarf zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf.
20Soweit der Kläger weiter die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig hält,
21„Wer genau ist ein Bassidji? Kann ein Bassidji aus dem Bassidj austreten? Was passiert mit einem Bassidji, wenn er sich gegen die Regierung im Iran stellt und somit nicht nur seine Pflichten verletzt, sondern auch seinen Auftraggeber verrät.“,
22hat er die Entscheidungserheblichkeit nicht dargetan, denn das Verwaltungsgericht hat eine verfolgungsrelevante regimekritische Betätigung des Klägers trotz behaupteter Zugehörigkeit zu den Bassidji als nicht glaubhaft erachtet.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.
24Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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Referenzen
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- § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG 2x (nicht zugeordnet)
- § 83b AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 160 Inhalt des Protokolls 1x
- 13 A 412/12 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 80 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 138 3x
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