Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1654/13

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 3. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2012 verpflichtet, der Klägerin einen studiendauerabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 BAföG zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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