Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 1779/13

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 3. Mai 2012 verpflichtet, dem Kläger den beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Fahrsilos auf dem Grundstück Gemarkung S.       -Land, Flur 39, Flurstück 4 zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger

i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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