Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 782/15

Tenor

Der Klägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin N.      aus C                                          beigeordnet.

Die Berufung des Beklagten wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.


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