Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2198/15
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
1
G r ü n d e :
2Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine tatsächlichen Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).
3Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Es gebietet jedoch weder, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Gründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt, noch schützt Art. 103 Abs. 1 GG davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs feststellen zu können, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Überdies besteht der Anspruch nur nach Maßgabe des Prozessrechts. Ein Gehörsverstoß liegt mithin nicht schon dann vor, wenn das Gericht zur Kenntnis genommenes und in Erwägung gezogenes Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, mithin auch aus Gründen prozessualer Darlegungspflichten, unberücksichtigt lässt.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2009 – 9 B 64.08, 9 B 34.08 –, juris; dem folgt der Senat in ständiger Rechtsprechung, vgl. nur Beschlüsse vom 31. Mai 2012 – 6 B 632/12 – und vom 8. Oktober 2010 – 6 A 2044/10 –, jeweils juris.
5Die Anhörungsrüge dient also nur der Korrektur von Gehörsverletzungen, nicht aber dazu, die Diskussion hinsichtlich einer dem materiellen Recht zuzuordnenden Rechtsauffassung unter Wiederholung, Vertiefung oder Ergänzung der jeweiligen Argumentation wieder aufzunehmen.
6Vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2012 und vom 8. Oktober 2010, jeweils a.a.O., und vom 16. Dezember 2009 – 6 B 1739/09 –, juris.
7Gemessen daran sind hier keine Umstände dargetan, aus denen sich eine Gehörsverletzung ergeben könnte.
8Der angegriffene Senatsbeschluss vom 16. September 2015 lässt schon an Hand seines an der Gliederung der Zulassungsbegründung des Klägers vom 30. Oktober 2014 orientierten Aufbaus erkennen, dass sämtliches Vorbringen entsprechend den oben aufgezeigten Anforderungen zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung erwogen worden ist. Mit der Begründung der Anhörungsrüge vom 30. September 2015 wiederholt und vertieft der Kläger (lediglich) seine im Zulassungsantrag dargestellten Rechtsauffassungen, so dass sein Vorbringen keinen Gehörsverstoß im Sinne des § 152a VwGO erkennen lässt.
9Im Einzelnen sei dazu folgendes ausgeführt.
10Mit der gerügten Nichtberücksichtigung des umfassenden Sachvortrags in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Auswahlentscheidung vom 11. März 2013 (Vergleichsgruppenbildung, Rechtmäßigkeit und Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen, Ermessensfehler usw.) hat sich der Senat in seinem Beschluss auseinandergesetzt (vgl. u.a. Seite 3 ff. der Beschlussabschrift). Dass der Kläger die Rechtsauffassung des Senats, es komme mit Blick auf den Klagegegenstand auf das entsprechende Vorbringen nicht an, nach wie vor nicht teilt, findet im Wege der Anhörungsrüge keine Berücksichtigung. Dass es daher in diesem Zusammenhang auch keiner Beweisaufnahme bedurfte, liegt auf der Hand.
11Der Vorwurf des Klägers, der Senat habe sich inhaltlich nicht mit seinem Vorbringen zum unterbliebenen Leistungsvergleich im Stellenbesetzungsverfahren 110.212/1727, zur Selbstbindung der Beklagten an ihre Organisationsgrundentscheidung und zur Ankündigung bzw. Stellung seiner Sachanträge auseinandergesetzt, begründet keinen Gehörsverstoß. Das folgt schon daraus, dass der Senat diese Gesichtspunkte aufgegriffen hat (vgl. Seite 3 bis 5 der Beschlussabschrift). Dabei war es nicht erforderlich, auf jedes Argument einzugehen und sich mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinanderzusetzen. Dass der Senat der Auffassung des Klägers nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß.
12Soweit der Kläger die fehlende Auseinandersetzung des Senats mit der Entscheidung der Beklagten rügt, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, wird schon nicht deutlich, welches Vorbringen dabei unberücksichtigt geblieben sein soll. Zudem irrt er und verkennt die Darlegungsanforderungen im Berufungszulassungsverfahren, wenn er meint, entsprechender Vortrag hätte erst im Berufungsverfahren erfolgen müssen bzw. seine bereits vorher (im erstinstanzlichen Verfahren) erhobenen Einwände seien insoweit ausreichend.
13Im Hinblick auf die sich aus dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO für das Gericht ergebenden Verpflichtungen teilt der Kläger offenbar nicht die – ausführlich dargestellte (vgl. S. 5 f. der Beschlussabschrift) – Einschätzung des Senat in Bezug auf die Frage, inwieweit sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat liegt in dieser von der des Klägers abweichenden (Rechts-)Auffassung nicht.
14Entsprechendes gilt hinsichtlich der gerügten Ausführungen des Senats zum behaupteten Verstoß gegen § 103 Abs. 3 VwGO. Das entsprechende Vorbringen des Klägers, er habe keine Gelegenheit zur Stellung der (weiteren angekündigten) Anträge erhalten, wird im Beschluss ausdrücklich aufgegriffen (vgl. Seite 7 der Beschlussabschrift). Dass der Senat diesem Vorbringen aus der Sicht des Klägers nicht die richtige Bedeutung beimisst (etwa in Bezug auf den Inhalt der „Zeugenaussagen“ oder weil er aus dem Unterbleiben weiterer Nachfragen der Vorsitzenden, ob noch zusätzliche Anträge gestellt werden sollen, keinen Verfahrensfehler herleitet), ist im Rahmen der Anhörungsrüge nicht von Belang.
15Mit dem Vorbringen des Klägers zum gerügten Verstoß gegen § 104 Abs. 1 VwGO hat sich der Senat ebenfalls befasst (vgl. S. 7 f. der Beschlussabschrift). Welche Ausführungen des Klägers zu diesem Verfahrensfehler der Senat nicht berücksichtigt haben soll, wird nicht erkennbar. Die abweichende rechtliche Einschätzung des Senats hinsichtlich der Erheblichkeit des Sachvortrags zum Leistungsvergleich im abgebrochenen Auswahlverfahren stellt keine Einschränkung des rechtlichen Gehörs dar.
16Ohne dass es in diesem Verfahren erheblich wäre, sei ergänzt, dass auch die nachgereichten „Zeugenaussagen“ es nicht verständlich machen, weshalb ein Verfahrensverstoß des Verwaltungsgerichts anzunehmen sein sollte, wenn der Kläger nach den protokollierten drei Anträgen keine weiteren Anträge gestellt hat, obwohl er danach – auch nach eigenen Angaben – das Wort erteilt bekommen und Gelegenheit zu weiterem Vortrag erhalten hat.
17Auch in Bezug auf den geltend gemachten Verstoß gegen § 104 Abs. 3 Satz 1 VwGO lässt sich keine Gehörsverletzung ausmachen. Der Senat hat sich mit dem dazugehörigen Zulassungsvorbringen befasst (vgl. S. 8 der Beschlussabschrift). Soweit der Kläger meint, die Einzelrichterin im erstinstanzlichen Verfahren hätte vor Schließung der mündlichen Verhandlung klären müssen, ob eine weitere Antragstellung oder ergänzender Sachvortrag erfolgen sollte, bringt er damit erneut lediglich seine abweichende rechtliche Einschätzung im Hinblick auf das Vorliegen des behaupteten Verfahrensfehlers zum Ausdruck. Dass auch aus Gründen prozessualer Darlegungspflichten (Zulassungs-)Vorbringen unberücksichtigt bleiben kann, ohne dass daraus ein Gehörsverstoß folgen würde, wurde eingangs bereits aufgezeigt.
18Vergleichbar liegt es hinsichtlich des gerügten Verstoßes gegen § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Der Senat hat diese Rüge ebenfalls aufgegriffen und sich mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt (vgl. S. 8 der Beschlussabschrift). Dass er dabei nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis gelangt ist, ist im Rahmen der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ohne Bedeutung. Das gilt mit Blick auf die Darlegungspflichten im Zulassungsverfahren auch für die gerügte fehlende Auseinandersetzung des Senats mit den „Zeugenaussagen“.
19Im Zusammenhang mit der „Pflicht zur Überprüfung von Ermessensentscheidungen nach § 114 VwGO trägt der Kläger ebenfalls nichts für einen Gehörsverstoß vor. Soweit er geltend macht, der Senat habe verkannt, dass es einer Überprüfung der Auswahlentscheidung auf Ermessensfehler bedurft habe, bemängelt er erneut lediglich die seiner Ansicht nach gegebene, im Verfahren nach § 152a VwGO nicht zur Überprüfung stehende inhaltliche Unrichtigkeit des Senatsbeschlusses (vgl. S. 8 f. der Beschlussabschrift).
20Auch mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe gegen die Pflicht zur Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO verstoßen, hat sich der Senat auseinandergesetzt (vgl. S. 9 der Beschlussabschrift) und ausgeführt, dass – selbst bei unterstelltem Verstoß – kein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel vorliege. Darauf, inwieweit der Tatbestand möglicherweise unrichtig war, kam und kommt es danach – ebenso wie auf das entsprechende Vorbringen des Klägers – nicht an. Soweit der Kläger damit (konkludent) zum Ausdruck bringen will, ein Verstoß gegen § 119 VwGO stelle einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar und müsse zur Zulassung der Berufung führen, handelt es sich wiederum (lediglich) um eine abweichende, keinen Gehörsverstoß begründende rechtliche Bewertung.
21Genauso verhält es sich in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung der Verpflichtung zur Urteilsergänzung nach § 120 VwGO. Der Senat hat die Rüge des Klägers aufgegriffen (vgl. S. 9 f. der Beschlussabschrift) und ausgeführt, dass – selbst bei unterstellter Verletzung – kein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensmangel vorliege. Darauf, inwieweit das Urteil möglicherweise zu ergänzen gewesen wäre, kam und kommt es danach – ebenso wie auf den entsprechenden Vortrag des Klägers – nicht an. Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen (konkludent) zum Ausdruck bringt, dass seiner Ansicht nach ein Verstoß gegen § 120 VwGO geeignet sei, einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu begründen, handelt es sich wiederum (lediglich) um eine abweichende, keinen Gehörsverstoß begründende Rechtsauffassung.
22Der Senat hat ferner nicht in Bezug auf den gerügten Verstoß gegen die Pflicht zur Protokollberichtigung nach § 105 VwGO den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Er hat das entsprechende Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen (vgl. S. 11 der Beschlussabschrift). Dass der Senat mit Blick auf die rechtliche Einstufung der im Schriftsatz vom 27. März 2014 enthaltenen „Anträge“ zu einem anderen Ergebnis als der Kläger gelangt ist, ist im vorliegenden Verfahren der Anhörungsrüge nicht von Belang.
23Ein Gehörsverstoß liegt weiter nicht hinsichtlich des vom Kläger angenommenen Verstoßes gegen die Beiladungspflicht nach § 65 VwGO vor, da der Senat auch diesen Einwand aufgreift (vgl. S. 11 f. der Beschlussabschrift). Das Vorbringen im vorliegenden Verfahren erschöpft sich auch in diesem Zusammenhang in der im Anhörungsrügeverfahren nicht relevanten Wiederholung, Vertiefung bzw. Ergänzung seiner bereits im Zulassungsverfahren verfolgten Argumentation.
24Schließlich ist im Zusammenhang mit dem behaupteten Verfahrensfehler nach § 86 Abs. 3 VwGO dem Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs mit den Ausführungen des Senats dazu (vgl. S. 12 der Beschlussabschrift) hinreichend Rechnung getragen worden. Aus der von der Auffassung des Klägers abweichenden Rechtsauffassung des Senats zu Inhalt und Umfang der Verpflichtung des Vorsitzenden, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken, folgt nichts Gegenteiliges.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
26Dieser Beschluss ist nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.
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Referenzen
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- VwGO § 114 1x
- VwGO § 119 2x
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- VwGO § 105 1x
- VwGO § 65 1x
- VwGO § 86 2x
- VwGO § 103 1x
- VwGO § 104 3x
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