Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 515/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 62.806,70 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Aus den im Antrag dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.
41. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Die Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.
5Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger den aufgrund des Vertrages vom 30. September 2011 an den Beklagten geleisteten (Netto-)Betrag in Höhe von 62.806,70 € zurückfordert, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der an den Beklagten für die Beantragung seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ausgezahlten Summe. § 12 Abs. 2 BBesG komme als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Es habe sich bei der an den Beklagten gezahlten Summe nicht um „Bezüge“ im Sinne des Besoldungsgesetzes gehandelt. Die Voraussetzungen des gewohnheitsrechtlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches lägen zwar vor. Daraus ergebe sich allerdings kein Rückforderungsanspruch des Klägers. Unabhängig davon, ob § 814 Satz 1 BGB oder dessen Rechtsgedanke eingreife, verstoße die Rückforderung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die vorzunehmende Abwägung falle zu Gunsten des Beklagten aus. Es seien besondere Umstände gegeben, die es dem Beklagten selbst angesichts des kollusiven Abschlusses einer nichtigen Vereinbarung gestatteten, sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu berufen. Er werde durch die Nichtigkeit der Vereinbarung einseitig belastet, weil zwar die an ihn geleistete Zahlung rückabgewickelt, er aber nicht rückwirkend wieder in den Dienst versetzt werden könne. Die Versetzung in den Ruhestand beinhalte für den Beklagten erhebliche finanzielle Nachteile, die nicht mehr ausgleichbar seien.
6Das Zulassungsvorbringen stellt diese Erwägungen nicht durchgreifend in Frage. Es lässt insbesondere nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, der Grundsatz von Treu und Glauben stehe der Rückforderung entgegen.
7Soweit der Kläger „eine in der Sache zweifelhafte Analyse und Bewertung der subjektiven Vorstellungswelt der Beteiligten bei Abschluss der Vereinbarung“ durch das Verwaltungsgericht rügt, lässt er bereits außer Acht, dass diese Erwägungen letztlich nicht maßgeblich sind. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es für die Beurteilung der Interessenlage nicht darauf ankomme, wer „treibende Kraft“ für den Vertragsschluss gewesen sei. Folgerichtig hat es auch keine Veranlassung gesehen, den vom Kläger angeregten Zeugenvernehmungen nachzugehen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht mit den entsprechenden Ausführungen ausschließlich auf sein Klagevorbringen geantwortet. Den für das Verwaltungsgericht entscheidenden Gesichtspunkt, dass „den Vertragsbeteiligten zumindest der rechtliche Graubereich klar“ gewesen sei, stellt der Kläger indes nicht (substantiiert) in Frage. Auch der Senat hält es angesichts von § 4 der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung vom 30. September 2011 für ausgeschlossen, dass die Problematik der Nichtigkeit der Vereinbarung den die Vereinbarung unterzeichnenden Vertretern des Klägers nicht bewusst war. In Satz 1 des § 4 heißt es: „Die Parteien sind sich aufgrund der Beamtenstellung des Herrn M. der besonderen Problematik nach § 12 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetzes i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz sowie § 814 Alternative 1 BGB bewusst.“ Der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, was die Schlussfolgerung, dass seine Vertreter Kenntnis von der Problematik hatten, wieder in Zweifel ziehen könnte. Er behauptet lediglich pauschal, die Hintergründe der Vorgänge um den Abschluss der Vereinbarung könnten zur „Aufhellung“ führen.
8Der Kläger bringt auch keine tragfähigen Einwände gegen die erstinstanzliche Einschätzung vor, der nichtige Vertrag sei trotz des kollusiven, eine Berufung auf Vertrauensschutz ausschließenden Zusammenwirkens nicht rückabzuwickeln, weil hier besondere, das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung überwiegende Umstände vorlägen. Der Kläger geht insbesondere fehl, wenn er meint, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Ruhestandsbeginn des Beklagten sei nicht mehr korrigierbar, fehlerhaft sei. Nach dem Beginn des Ruhestandes kann weder die Versetzung in den Ruhestand oder deren Zeitpunkt noch der Grund, auf dem sie beruht, durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden. Damit ist auch die vom Kläger geforderte isolierte Korrektur der von ihr abhängigen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgen ausgeschlossen. Nichts anderes lässt sich aus dem vom Kläger benannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010,
9- 2 C 16.09 -, juris,
10folgern, das eine andere Fallkonstellation, nämlich die eines Konkurrentenstreits betrifft. Zudem ist eine Korrektur „der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgen“ der Zurruhesetzung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts ausgeschlossen.
11Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 2014 – 2 C 65.11 -, juris, Rn. 25, und vom 25. Oktober 2007 – 2 C 22.06 -, juris, Rn. 13 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2011 – 6 A 523/09 -, juris, Rn. 11.
12Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Veranlassung zu Überlegungen betreffend die Rückabwicklung in Höhe des Bruttobetrages der Zahlung an den Beklagten.
13Der Kläger macht auch sonst keine Gesichtspunkte geltend, die die Annahme des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Zweifel ziehen könnten, der Beklagte könne sich hier – wegen der teilweise unmöglichen und ihn einseitig belastenden Folgen im Falle einer Rückabwicklung – ausnahmsweise auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen.
142. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Diese wären anzunehmen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Das ist nicht der Fall. Der Kläger benennt – wie ausgeführt – keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.
153. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Zulassungsvorbringen ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist, und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt. Daran fehlt es hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen:
16„Wie stellt sich die Anwendung des § 814 BGB unter Berücksichtigung der zwischen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung dar?
17Welche Rolle spielen für die Auslegung einer solchen Vereinbarung neben dem bloßen Wortlaut die Vorgänge im Vor- und Umfeld des Zustandekommens derselben?
18Wie weit reicht die Pflicht eines Verwaltungsgerichts zur Amtsermittlung? In diesem Zusammenhang bei Vorliegen entsprechender Beweisangebote und –anregungen?
19Welche konkrete Ausprägung erfährt der Grundsatz von Treu und Glauben mit Blick auf die grundsätzlich gebotene weitgehende Wiederherstellung der objektiv bestehenden Rechtslage im Recht des öffentlichen Dienstes in Ansehung einer solchen Vereinbarung über eine Einmalzahlung?
20Welchen Umfang kann die Rückabwicklung besoldungs- und versorgungsrechtlich in Ansehung einer antragsabhängigen (vorzeitigen) Versetzung eines Beamten in den Ruhestand auch unter Berücksichtigung des Versorgungsabschlags annehmen?
21Kann sich in einer solchen Konstellation eine Verpflichtung des Dienstherrn ergeben, den Beamten angesichts des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs so zu stellen, als sei er – abweichend von dem Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung – erst mit Erreichen des altersabhängigen Ruhestandsalters (Regelaltersgrenze) in den Ruhestand getreten?
22In welchem Umfang überwiegt in einer solchen Konstellation der nach Treu und Glauben zu beurteilende Gerechtigkeitsgehalt einer durch weitgehende Rückabwicklung erreichbaren „Gesamtlösung“ die isolierte Betrachtung der Auswirkungen einer bloßen Rückforderung des Nettobetrages der Einmalzahlung?“
23Hierbei erläutert der Kläger jeweils die fallübergreifende Klärungsbedürftigkeit nicht. Im Übrigen besteht deshalb kein Klärungsbedarf, weil es auf die Fragen nicht entscheidungserheblich ankommt.
244. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist ebenfalls nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Insoweit wäre es notwendig auszuführen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Mit Angriffen gegen die gerichtliche Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall dagegen kann eine Abweichungsrüge nicht begründet werden.
25Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 – 5 B 105.00 -, juris, Rn. 4.
26Hier fehlt es an einer Gegenüberstellung der voneinander abweichenden abstrakten Rechtssätze. Das Vorbringen beschränkt sich mit dem Verweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2002,
27- 2 C 2.01 -, juris,
28und des beschließenden Gerichts vom 2. August 2001,
29- 1 A 3262/99 -, juris,
30darauf, dass das Verwaltungsgericht entgegen den in diesen Entscheidungen enthaltenen Vorgaben eine hinreichende Ausleuchtung der tatsächlichen Vorgänge im Vor- und Umfeld des Abschlusses der – später als nichtig bewerteten – Vereinbarung unterlassen habe. Einen abstrakten, den benannten Entscheidungen entgegenstehenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts führt der Kläger nicht an. Auch im Hinblick auf die vom Kläger bezeichneten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2003,
31- 9 C 4.02 -, juris,
32und vom 7. April 2005,
33- 2 C 5.04 -, juris,
34lassen seine Ausführungen eine Gegenüberstellung mit einem etwaigen gegenläufigen Rechtssatz des Verwaltungsgerichts vermissen. Der Kläger beanstandet vielmehr die konkrete Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts. Dieses hat im Einklang mit den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Nichtigkeit eines Vertrages nicht rechtlich wirkungslos bleiben darf, angenommen.
355. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
36Es kann insoweit offen bleiben, ob der Kläger auf der Grundlage des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO die Zulassung der Berufung wegen eines Beiladungsmangels selbst dann nicht erreichen könnte, wenn entgegen § 65 Abs. 2 VwGO eine notwendige Beiladung unterblieben wäre.
37Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 16. September 2009 – 8 B 75.09 -, juris, Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 10 ZB 12.1968 -, juris, Rn. 7 f.
38Dessen ungeachtet war eine Beiladung angesichts der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts,
39vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1998 – 11 B 13.98 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September 2015 – 6 A 1962/14 -, juris, Rn. 14, und vom 18. Juni 2012 – 13 A 1863/10 -, juris, Rn. 14 ff.,
40nicht angezeigt. Sie wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen gewesen, wenn die Folgen der Zurruhesetzung des Beklagten hätten rückgängig gemacht werden können. Das hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint.
41Ein Verfahrensmangel besteht auch nicht im Hinblick auf den Vorwurf, das Verwaltungsgericht sei seiner Amtsermittlungspflicht nach § 86 VwGO nicht nachgekommen. Die Rüge, das Gericht hätte den Beweisangeboten des Klägers nachkommen müssen, führt nicht auf eine mangelnde Sachaufklärung. Denn von einem anwaltlich vertretenen Beteiligten kann im Allgemeinen – so auch hier – erwartet werden, dass er eine von ihm für notwendig erachtete Beweisaufnahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat der Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es an Tatsachenbehauptungen des Klägers fehlt, die einer Beweiserhebung zugänglich gewesen wären.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
43Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
44Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 814 Kenntnis der Nichtschuld 2x
- VwGO § 86 2x
- VwGO § 124 5x
- VwGO § 124a 2x
- BBesG § 12 Rückforderung von Bezügen 1x
- VwGO § 65 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x
- 6 A 523/09 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 3262/99 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 1962/14 1x (nicht zugeordnet)
- 13 A 1863/10 1x (nicht zugeordnet)