Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2569/15
Tenor
Die auf Besorgnis der Befangenheit gestützten Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Richter am Oberverwaltungsgericht T. -S. werden zurückgewiesen.
1
G r ü n d e
2Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Richter am Oberverwaltungsgericht (ROVG) T. -S. – Schreiben vom 7. Dezember 2015, vom 16. Dezember 2015 sowie vom 30. Dezember 2015 – sind nicht begründet, in einem Fall schon unzulässig. Das zur Begründung dieser Gesuche Vorgetragene vermag die vom Kläger angenommene Besorgnis der Befangenheit erkennbar nicht zu stützen.
3Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§§ 54 Abs. 1 VwGO, 42 Abs. 2 ZPO). Insoweit ist eine tatsächliche Voreingenommenheit nicht erforderlich, sondern es genügt der „böse Schein“, d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität. Entscheidend ist, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.
4Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juli 2012 – 2 BvR 615/11 –, NJW 2012, 3228 = juris, Rn. 13, und vom 12. Dezember 2012 – 2 BvR 1750/12 –, juris, Rn. 14, jeweils m.w.N.
5Für die Ablehnung des Richters reicht somit nicht allein die rein subjektive Besorgnis der Befangenheit. Es müssen vielmehr vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichend gewichtige objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben können, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln.
6Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 – 2 KSt 1.11 –, juris, Rn. 4.
7Derartige Zweifel sind hier auf der Grundlage der Befangenheitsrügen des Klägers nicht gerechtfertigt.
8Hinsichtlich des Schreibens des Klägers vom 7. Dezember 2015 gilt: Soweit der Befangenheitsantrag unter Gliederungspunkt 1. damit begründet wird, ROVG T. -S. habe eine Bearbeitung der Akte entgegen der sich aus dem gegen Richter am Verwaltungsgericht (RVG) C. , also einen Richter eines anderen Gerichts, gestellten Befangenheitsantrag ergebenden „Sperrwirkung für jegliche Bearbeitung seitens des OVG NRW“ vorgenommen, ist dies nicht nachvollziehbar. Auch die Ausführungen zur angeblichen Vorrangigkeit bestimmter Verhaltensweisen erschließen sich in diesem Zusammenhang nicht. Ein etwaiges prozessuales Fehlverhalten – und schon gar nicht eines, das Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit gibt – von ROVG T. -S. wird damit nicht im Ansatz aufgezeigt. Unter Gliederungspunkt 2. wendet sich der Kläger gegen die Hinweisverfügung des ROVG T. -S. vom 17. November 2015, welche die Frage des verspäteten Eingangs der Antragsschrift betrifft. Auch jener Vortrag führt ersichtlich nicht auf die vom Kläger schlicht behauptete Benachteiligungsabsicht des abgelehnten Richters. Insbesondere hat ROVG T. -S. in diesem Zusammenhang keine unrichtigen Tatsachen mitgeteilt. Namentlich enthält das in Rede stehende Fax (Blatt 247 bis 250 der Gerichtsakte) am unteren Rand tatsächlich wie angegeben den Telefax-Aufdruck des Empfängers „2015-10-31 00:00“. Unter Gliederungspunkt 3. macht der Kläger geltend, „die Bearbeitung seitens des Richters T. -S. “ stütze bzw. unterstütze diverses Fehlverhalten des RVG C. , nämlich dessen Verstoß gegen das aus dem Befangenheitsantrag gegen jenen Richter folgende Mitwirkungsverbot, dessen Missachtung des rechtlichen Gehörs des Klägers und dessen Verstoß zur Abgabe einer rügebezogenen dienstlichen Stellungnahme. Dieses nicht weiter begründete Vorbringen ist aus sich heraus nicht nachvollziehbar, weil ROVG T. -S. im Rahmen seiner Bearbeitung der Akte in keiner Weise irgendwelche Vorgaben zum Verhalten des RVG C. gemacht hat. Die (vorübergehende) Rücksendung der Akte an das Verwaltungsgericht Köln diente allein dem Zweck, den (im Übrigen erkennbar nur in dem parallel geführten Streitwertbeschwerdeverfahren erbetenen und auch nur dort erforderlichen) Abhilfebeschluss nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nachzuholen. Dazu, welche Person (als zuständiger Richter) diesen Beschluss fassen sollte, verhält sich die Verfügung von ROVG T. -S. vom 17. November 2015 nicht.
9Der Befangenheitsantrag des Klägers vom 16. Dezember 2015 knüpft als angeblich hinzukommenden Befangenheitsgrund an den Inhalt der „Dienstlichen Erklärung“ des ROVG T. -S. vom 9. Dezember 2015 an, die wie folgt lautet:
10„Bezugnehmend auf den Befangenheitsantrag des Klägers vom 7. Dezember 2015 erkläre ich, dass ich keine Gründe zu erkennen vermag, die geeignet sind, Misstrauen gegen meine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.“
11Der Kläger rügt insoweit die „mangelnde Auseinandersetzung mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen“. Das sei als Weigerung zu verstehen, seinen Sachvortrag zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen. Die „so belegte richterliche Selbstherrlichkeit und juristische Ignoranz“ laufe insgesamt auf eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs hinaus und belege erneut die „sachwidrige Benachteiligungsabsicht“.
12Damit werden keine Gründe aufgezeigt, die bei vernünftiger Würdigung an der Unparteilichkeit des ROVG T. -S. zweifeln lassen könnten. Angesichts einer fehlenden (tatsachenbezogenen) Substanz und inhaltlichen Nachvollziehbarkeit der vom Kläger mit Schreiben vom 7. Dezember vorgebrachten Befangenheitsgründe (siehe oben) war unter den hier vorliegenden Umständen eine über den vorliegenden Inhalt hinausgehende „Dienstliche Erklärung“ des abgelehnten Richters weder erforderlich noch angezeigt.
13Bezogen auf den Befangenheitsantrag des Klägers vom 16. Dezember 2015 hatte ROVG T. -S. unter dem 17. Dezember 2015 eine weitere „Dienstliche Erklärung“ abgegeben. In deren Rahmen war er „zur Verdeutlichung“, „ohne dass dies geboten wäre“ auch nochmals mit bestimmten Erläuterungen ergänzend auf die drei Punkte der Begründung des (ersten) Befangenheitsantrag des Klägers vom 7. Dezember 2015 eingegangen (Blatt 321 f. der Gerichtsakte). Gegen diese dienstliche Äußerung wenden sich die Rügen des Klägers vom 30. Dezember 2015.
14Was der Kläger dabei wiederum nur anknüpfend an eine vorangegangene dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters vorbringt, ist auf der Hand liegend nicht geeignet, einen weiteren, eigenständig zu behandelnden Befangenheitsvorwurf gegen ROVG T. -S. zu begründen. ROVG T. -S. musste sich zu diesem nochmals „erneuerten“ Befangenheitsantrag vor der Entscheidung des Senats daher nicht ein weiteres Mal nach § 54 Abs. 1 VwGO, 44 Abs. 3 ZPO dienstlich äußern. Vielmehr sieht der Senat die Grenze zu einem rechtsmissbräuchlichen, die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs nach sich ziehenden Verhalten jedenfalls nunmehr als überschritten an. Denn gerade auch vor dem Hintergrund der in der Zwischenzeit erfolgten, für einen verständigen Verfahrensbeteiligten ohne Weiteres nachvollziehbaren Erläuterungen durch ROVG T. -S. zeigt das daraufhin vom Kläger erneut angebrachte Ablehnungsgesuch keine ernsthaften Umstände auf, welche auch nur im Entferntesten auf die Befangenheit des abgelehnten Richters schließen lassen könnten. Vielmehr handelt es sich um Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, also die Ablehnung des Richters unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können und deswegen das Instrument der Richterablehnung erkennbar missbrauchen.
15Vgl. in diesem Zusammenhang etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2015 – 2 BvQ 45/15 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012– 2 KSt 1.11 –, juris, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 26. November 2015 – III ZB 37/15 –, juris, Rn. 3.
16So ist der dem ROVG T. -S. in dem Schreiben des Klägers vom 30. Dezember 2015 zunächst vorgeworfene Verstoß gegen das Enthaltungsgebot aus § 47 ZPO rein spekulativ und entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage. Dass dieser Richter – wie vom Kläger nur gemutmaßt wird – die Versendung seiner „Dienstlichen Erklärung“ selbst veranlasst (also verfügt) hätte, trifft nicht zu. Dies zu veranlassen, gehörte unter Beachtung des § 47 Abs. 1 ZPO vielmehr selbstverständlich zu den Aufgaben seines richterlichen Vertreters, der diesbezüglich auch tätig geworden ist. Dass das Übersendungsschreiben an die Beteiligten den Zusatz „Auf Anordnung“ enthält und dementsprechend nur den Namen der die einschlägige Verfügung ausführenden VG-Beschäftigten (hier: Frau Würfel) nach außen kenntlich macht, entspricht für solche Übersendungsschreiben den für den hiesigen Geschäftsbereich geltenden Regeln und Gepflogenheiten. Auch daraus ergibt sich also schon im Ansatz kein objektiv begründeter Anlass, um in Richtung auf die Beachtung des § 47 Abs. 1 ZPO auf Unregelmäßigkeiten schließen zu können.
17Weiter rügt der Kläger einen Verstoß gegen § 45 Abs. 1 und § 44 Abs. 3 ZPO, den ROVG T. -S. dadurch begangen haben soll, dass er sich (auch) im Rahmen der Abfassung der „Dienstlichen Erklärung“ vom 17. Dezember 2015 nicht einer richterlichen Bewertung – und damit nach der verfehlten Auffassung des Klägers zugleich nicht einer Mitwirkung an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch im Sinne des § 45 Abs. 1 ZPO – enthalten habe, statt sich lediglich sachbezogen zu den „Befangenheitstatsachen“ zu äußern. Das zeigt einen objektiv geeigneten Anknüpfungspunkt für die Besorgnis der Befangenheit dieses Richters nicht im Ansatz auf. Das gilt unabhängig von der Frage, welche inhaltlichen Anforderungen an Inhalt und Umfang dienstlicher Äußerungen nach § 44 Abs. 3 ZPO im Allgemeinen zu stellen sind. Denn eine etwaige dem Verfahrensrecht nicht (voll) entsprechende dienstliche Äußerung eines wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters – für deren Vorliegen hier im Übrigen nichts spricht – würde für sich genommen noch nicht indizieren, dass gerade mit Blick auf jenen ggf. nur formalen Mangel die Befürchtung gerechtfertigt wäre, dieser Richter würde es bei der Bearbeitung und Entscheidung des Falles an der gebotenen Unparteilichkeit fehlen lassen. Darüber hinaus gilt in diesem Zusammenhang das in diesem Beschluss schon an anderer Stelle Ausgeführte entsprechend: Auch hier war der eigene Vortrag des Klägers zu dem Befangenheitsvorwurf in tatsächlicher Hinsicht nicht substantiiert. Er fußte vielmehr selbst im Kern nur auf (eigenen) Bewertungen, so dass schon aus diesem Grunde eine auf bestimmte Tatsachen bezogene Äußerung des Richters untunlich erschien und nicht erwartet werden konnte.
18Wenn sich der Kläger sodann mit dem im Grunde selben Vorwurf der Verletzung von §§ 44 Abs. 3, 45 Abs. 1 ZPO auch gegen die („ohne dass es geboten wäre“) lediglich erläuternden Ausführungen des ROVG T. -S. betreffend seine dienstliche Äußerung zu den im ersten Befangenheitsantrags des Klägers vom 7. Dezember 2015 angebrachten drei Gründen wendet, so verwundert dies, weil der Kläger insoweit doch gerade eine bisher ausreichende dienstliche Äußerung vermisst hatte. Die gleichwohl erfolgte rechtliche und inhaltliche Kritik an den Erläuterungen des Richters verlässt jedenfalls in Teilen den Boden einer sachbezogenen Auseinandersetzung (z.B. „war es auch dem RiOVG T. -S. verwehrt, die Sache an sich zu ziehen und munter herumzuverfügen“), erweist sich darüber hinaus als pauschal und undifferenziert (z.B. hinsichtlich der Verkennung des Umstandes, dass es einer Abhilfeentscheidung des Richters erster Instanz für das Verfahren auf Zulassung der Berufung bzw. eines diesbezüglichen Prozesskostenhilfeantrags im Unterschied zu der Streitwertbeschwerde gar nicht bedurfte) und stellt in der Sache die eigene, allerdings deutlich erkennbar verfehlte (Rechts-)Auffassung den sachlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des ROVG T. -S. lediglich entgegen. Ein objektiver Anhalt für die geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit ergibt sich aus alledem offensichtlich nicht, ohne dass dazu auf Einzelheiten eingegangen werden müsste.
19Der vom Kläger für erforderlich erachteten zeugenschaftlichen Vernehmung des abgelehnten Richters (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 2 ZPO) bedurfte es vor der Entscheidung des Senats über die Ablehnungsgesuche nicht, weil der Kläger nicht dargetan hat, zur Glaubhaftmachung welcher konkreten (nicht objektiv feststehenden bzw. unstreitigen) Tatsachen der Betroffene mit Blick auf die geltend gemachten Ablehnungsgründe gehört werden soll.
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Referenzen
- ZPO § 42 Ablehnung eines Richters 1x
- ZPO § 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen 2x
- 2 BvQ 45/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 615/11 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 54 3x
- ZPO § 44 Ablehnungsgesuch 4x
- III ZB 37/15 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1750/12 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch 2x