Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 986/16
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner zu untersagen, die Stelle als Sozialamtmann/-frau – Fachkraft des ambulanten Sozialen Dienstes – bei dem Landgericht E. smit einem Mitbewerber/ einer Mitbewerberin zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bestandskräftig entschieden worden ist, mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO) abgelehnt. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen sei nicht zu beanstanden, weil diese gegenüber der Antragstellerin einen eindeutigen Qualifikationsvorsprung aufweise. Die Beigeladene habe in ihrer letzten, noch aktuellen dienstlichen (Regel)Beurteilung vom 15. Juli 2015 das Gesamturteil „gut (13 Punkte)“ und beim Grad der Beförderungseignung/Verwendungseignung das Urteil „besonders gut geeignet unterer Bereich“ erzielt. Die Antragstellerin habe dagegen in ihrer letzten (Regel)Beurteilung, die ebenfalls vom 15. Juli 2015 datiere und denselben Beurteilungszeitraum abdecke, das Gesamturteil „vollbefriedigend (12 Punkte)“ und hinsichtlich der Beförderungseignung die Bewertung „gut geeignet oberer Bereich“ erreicht.
5Mit der Beschwerde werden keine durchgreifenden Einwendungen gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhoben.
6Die Antragstellerin verweist zur Begründung ihrer Beschwerde darauf, dass zwischen der vorangegangenen Beurteilung der Beigeladenen vom 2. Juli 2012, mit der „durchschnittliche Leistungen und Fähigkeiten“ (befriedigend) bescheinigt worden seien, und deren aktueller Beurteilung vom 15. Juli 2015, nach der „überdurchschnittliche Leistungen und Kenntnisse“ (gut – unterer Bereich) vorlägen, ein nicht nachvollziehbarer Notensprung festzustellen sei. Dieser Einwand greift nicht durch. Zunächst macht allein der Umstand, dass ein Beamter zwischen zwei Beurteilungen einen Notensprung vollzogen hat, eine Beurteilung nicht notwendig rechtsfehlerhaft. Zudem hat der Antragsgegner die Notensteigerung der Beigeladenen hier nachvollziehbar damit begründet, dass die aktuelle Beurteilung unter Beachtung und Umsetzung der Maßgaben des Senatsbeschlusses vom 17. April 2014 – 6 B 47/14 – erfolgt sei. Danach seien die Leistungen der zum Stichtag 1. März 2015 zu beurteilenden Sozialoberinspektorinnen und Sozialoberinspektoren unter umfassender und differenzierter Nutzung des Notenspektrums bewertet worden, um eine hinreichende Differenzierung zwischen den Beamtinnen und Beamten zu ermöglichen. Dabei sei – orientiert an den Anforderungen des Statusamtes – durch den Präsidenten des Landgerichts E. ein Quervergleich der Leistungen sämtlicher amtsgleicher Beamtinnen und Beamten durchgeführt worden. Dieser habe zum Ergebnis gehabt, dass die Leistungen der Beigeladenen, wie in der Beurteilung vom 15. Juli 2015 geschehen, mit „gut“ (13 Punkte) zu bewerten gewesen seien. Zudem sei die Notensteigerung insbesondere auch auf eine deutliche Leistungssteigerung der Beigeladenen im Beurteilungszeitraum zurückzuführen. Diese Erläuterungen machen die Notensteigerung der Beigeladenen hinreichend nachvollziehbar. Der Senat hatte in dem zitierten Beschluss die damalige Beurteilungspraxis des Antragsgegners beanstandet, weil dieser die Notenvergabe in Bezug auf die verschiedenen, dem gehobenen Justizdienst zugeordneten Statusämter (A 9 bis A 13 AZ) jeweils nur auf einen Ausschnitt des insgesamt zur Verfügung stehenden Notenspektrums beschränkt hatte. Das hatte zur Folge, dass in den Ämtern der niedrigsten Besoldungsgruppe (A 9) die Noten im unteren bis mittleren Bereich der Notenskala (ausreichend - vollbefriedigend obere Grenze) angesiedelt waren, dann von Besoldungsgruppe zu Besoldungsgruppe eine leichte Verschiebung des vergebenen Notenspektrums nach oben erfolgte und sich die Notenvergabe im Spitzenamt (A 13 AZ) auf die beiden Höchstnoten (gut obere Grenze - sehr gut) beschränkte. Diese Beurteilungspraxis, die die Anwendung rechtmäßiger, differenzierte Maßstäbe vermissen ließ, war mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Es liegt auf der Hand, dass bei einer Behebung dieser Maßstabsverkennung die vormals nur durch die Abstufungen innerhalb einer Note ausgedrückten Leistungsunterschiede nunmehr – bei Ausschöpfung des gesamten Notenspektrums – zu einer abweichenden (besseren) Note führen können. Ebenso ist es nachvollziehbar, dass zu dieser allein schon durch die Maßstabskorrektur bedingten Notenverbesserung hinzutretende Leistungssteigerungen eines Beamten im Beurteilungszeitraum eine weitere Notensteigerung – wie hier von befriedigend auf gut (unterer Bereich) – auch um zwei Noten im Gesamtergebnis bewirken kann. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner dabei erneut rechtsfehlerhaft vorgegangen ist, sind im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ersichtlich und werden auch mit der Beschwerde nicht aufgezeigt.
7Dem in der Beschwerdeschrift vorgenommenen Vergleich der in den aktuellen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen enthaltenen Einzelnoten (Leistungsbeurteilung) bzw. Ausprägungsgrade (Befähigungsbeurteilung) lassen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit einer der beiden Beurteilungen entnehmen. Weshalb die Bewertung der Beigeladenen hinsichtlich des Arbeitseinsatzes und des Arbeitserfolges mit 13 Punkten nicht nachvollziehbar sein soll, ist nicht verständlich. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin in diesen Merkmalen mit 12 Punkten einen Punkt weniger erhalten hat, gibt hierfür nichts her. Soweit sich die Antragstellerin selbst hinsichtlich dieser Merkmale für ebenso leistungsstark hält wie die Beigeladene, ist dies unerheblich. Zur Leistungseinschätzung im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung ist allein der zuständige Beurteiler berufen. Dass in dessen Beurteilung auch durch subjektive Einschätzungen geprägte Wertungen einfließen, ist dem Beurteilungsverfahren immanent und führt für sich genommen nicht zu Rechtsfehlern. Dementsprechend ist auch die Beurteilung der Antragstellerin nicht bereits deswegen zu beanstanden, weil sie im Hinblick auf das Befähigungsmerkmal „Fähigkeit zum Umgang mit Veränderungen“ lediglich den Ausprägungsgrad „A“ (weniger ausgeprägt) aufweist. Dass sich die Antragstellerin selbst offenbar besser einschätzt, ist – wie dargestellt – ohne Belang. Anhaltspunkte für Beurteilungsfehler zeigt sie nicht auf.
8Für Beurteilungsfehler gibt schließlich der von der Beschwerde dargestellte Umstand nichts her, dass die Antragsstellerin im Vergleich zur Beigeladenen in einzelnen Befähigungsmerkmalen dieselbe Bewertung („Fachkompetenz“ jeweils „D“ - stark ausgeprägt; „Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein“ jeweils „C“ - deutlich ausgeprägt; „Selbstmanagement“ ebenfalls jeweils „C“) oder sogar eine bessere Bewertung („Belastbarkeit“ Antragstellerin mit „C“ und Beigeladene mit „B“ - erkennbar ausgeprägt), erhalten hat. Insbesondere stellt dies weder die Plausibilität der um einen Punkt besseren Gesamtnote der Beigeladenen (13 Punkte gegenüber 12 Punkten) noch der besseren Einschätzung der Beförderungseignung/Verwendungseignung („besonders gut geeignet unterer Bereich“ gegenüber „gut geeignet oberer Bereich“) in Frage. Denn die Beigeladene schneidet – dies stellt die Beschwerde auch nicht in Abrede – in zwei der drei Leistungsmerkmale sowie in sechs der zehn Befähigungsmerkmale besser als die Antragstellerin ab.
9Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
10Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 162 1x
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- VwGO § 123 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 B 47/14 1x