Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 106/17

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3.1.2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


G r ü n d e :

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