Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 106/17
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3.1.2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
1Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
2Die Beschwerde ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3Soweit der Antragsteller Prozesskostenhilfe beantragt für sein sinngemäßes Begehren,
4die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Forderung in Höhe von 65 €, deren Erlass mit Bescheid des Bundesamtes für Justiz vom 15.4.2016 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 25.7.2016 abgelehnt wurde, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren 8 K 7417/16 (VG Köln) zinslos zu stunden,
5liegen entsprechend der Annahme des Verwaltungsgerichts Köln im Beschluss vom 17.10.2016 jedenfalls die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO nicht vor. Entsprechend § 122 Abs. 3 Satz 3 VwGO wird auf die im Beschluss vom 3.1.2017 unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 17.10.2016 ausgeführten Gründe Bezug genommen. Seine wirtschaftliche Gesamtsituation hat der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin nach wie vor weder dargelegt noch belegt. In der Folge kommt es auf Fragen der wirksamen Beglaubigung des Beschlusses vom 17.10.2016 nicht an.
6Auf die formularmäßig benutzte Klausel des Antragstellers, er beantrage Prozesskostenhilfe, soweit ihm durch seine Anträge Kosten entstünden, scheidet eine Bewilligung für das vorliegende Verfahren von vornherein aus: Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren sieht das Gesetz nicht vor.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.1990 – 5 ER 640.90 –, Rpfleger 1991, 63 = juris, Rn. 1 f., und OVG NRW, Beschluss vom 4.3.2016 – 4 E 1156/15 –, juris, Rn. 1 f.
8Wegen seines weiteren Begehrens,
9dass die Nichtigkeit sämtlicher bisheriger, an ihn adressierter Kostenrechnungen des Bundesamtes für Justiz gemäß § 44 Abs. 5 Halbsatz 2 VwVfG festgestellt wird,
10müsste sich der Antragsteller mit einem ausreichend konkreten Antrag entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift, auf die er sich ausdrücklich berufen hat, zunächst an das Bundesamt für Justiz wenden. Unabhängig davon, inwieweit § 44 VwVfG überhaupt anwendbar ist,
11vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG und OVG NRW, Beschluss vom 22.4.2015 – 4 D 29/15 –,
12kommt die beantragte Verweisung dorthin durch das Oberverwaltungsgericht mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Soweit der Antragsteller auch zur Begründung seines Erlass-/Stundungsbegehrens bzw. seines Begehrens auf Einstellung der Zwangsvollstreckung darauf verweist, seines Erachtens bestehe die beizutreibende Kostenforderung nicht bzw. zu Unrecht bzw. sei niederzuschlagen, handelt es sich um Einwendungen gegen den beizutreibenden Anspruch im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 JBeitrO, die Gegenstand des beim Bundesfinanzhof geführten Erinnerungsverfahrens sind. Auch insoweit scheidet eine Verweisung des bereits anderweitig anhängigen Rechtsstreits aus.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- 8 K 7417/16 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 1x
- VwGO § 122 1x
- 5 ER 640.90 1x (nicht zugeordnet)
- 4 E 1156/15 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes 2x
- VwVfG § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich 1x
- 4 D 29/15 1x (nicht zugeordnet)
- JBeitrO § 8 1x
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- VwGO § 152 1x