Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 41/16

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 2. April 2014 und des Beschwerdebescheides vom 28. Juli 2014 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Anerkennung der Praktikumstätigkeit vom 5. August 1980 bis zum 4. August 1981 als weitere ruhegehaltfähige Dienstzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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