Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2272/18

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.


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