Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1168/18

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, von den acht bei der Bezirksregierung Köln zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen zur Regierungsdirektorin/zum Regierungsdirektor (A 15 LBesO) zusätzlich die sechs weiteren, zur Besetzung mit den Beigeladenen zu 1. bis 6. vorgesehenen Stellen frei zu halten, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 7. werden zurückgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers des Verfahrens erster Instanz tragen der Antragsgegner und der Beigeladene zu 2. je zur Hälfte. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers des Verfahrens zweiter Instanz tragen der Antragsgegner zu ½ und die Beigeladenen zu 2. und 7. jeweils zu ¼. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner und die Beigeladenen zu 2. und 7. jeweils selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., zu 3. bis 6. und zu 8. sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.


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