Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 1095/18.NE
Tenor
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. ./.. „Sondergebiet S.----straße /P. Straße“ der Stadt I. wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin (2 D 54/18.NE) vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der aus dem Tenor ersichtliche Antrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
2I. Der Antrag ist zulässig.
3Insbesondere ist die Antragstellerin im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antrags-befugt. Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Per-son stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BRS 78 Nr. 70 = juris Rn. 3 m. w. N.
5Davon ausgehend kann die Antragstellerin hier als Nachbargemeinde der Antrags-gegnerin ihre Antragsbefugnis aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB ableiten. Nach ihrem Vortrag und den von ihr insoweit vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA) erscheint es zumindest möglich, dass die Festsetzung des Sonderge-biets durch den angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan städtebauliche Auswirkungen auf einen ihrer zentralen Versorgungsbereiche i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB hat.
6II. Der Antrag ist begründet.
7Das Normenkontrollgericht kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO eine einstweilige An-ordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
8Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (unter-gesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar er-scheinen lassen.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 = juris Rn. 3, sowie OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2018 - 2 B 1625/17.NE -, juris Rn. 22, beide m. w. N.
10Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Eine schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist – regelmäßig, so auch hier – (nur) dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2018 - 2 B 1625/17.NE -, juris Rn. 24 m. w. N.
12Aus anderen wichtigen Gründen geboten” sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechts-schutzes nur möglichen und gebotenen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszuge-hen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch grundsätzlich nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außer-vollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller – unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils – konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung je-denfalls dringend geboten ist.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 ‑ 2 B 1354/13.NE ‑, juris, Rn. 89 ff; vom 9. September 2014 - 7 B 583/14.NE -, juris, Rn. 22 und vom 26. April 2018 - 2 B 1625/17.NE -, juris Rn. 27 jeweils m. w. N.
14Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans vor.
15Die Außervollzugsetzung ist jedenfalls aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten.
16Der Bebauungsplan Nr. ./ ) „Sondergebiet S.----straße /P. Straße“ der Antragsgegnerin leidet an (jedenfalls) einem zu seiner Unwirksamkeit führenden offensichtlichen (formellen) Mangel (1.), und die Umsetzung des Bebauungsplans in seiner jetzigen Form lässt eine konkrete Beeinträchtigung (schon) in einer Weise erwarten, die eine einstweilige Anordnung dringend geboten erscheinen lässt (2.).
171. Ein beachtlicher formeller Mangel ist darin zu sehen, dass der angegriffene vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB hätte aufgestellt werden dürfen.
18Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen. Dies ist nicht nur der Fall, wenn das Vorhaben in Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt ist; die Pflicht zur Durchführung eines solchen Verfahrens kann auch das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls sein.
19Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. November 2015 - 2 D 57/14.NE -, juris Rn. 61 ff., vom 10. April 2014 - 7 D 57/12.NE -, BRS 82 Nr. 220 = juris Rn. 62 ff., und vom 30. Oktober 2015 - 7 D 28/14.NE -, juris Rn. 54 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 28. September 2015 - 1 MN 144/15 -, juris Rn. 21 ff.
20Im vorliegenden Fall bestand gemäß § 3c UVPG a. F. (heute: § 7), § 74 Abs. 1 Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 18.6 und 18.8 der Anlage 1 die Pflicht zu einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls; diese Vorprüfung hätte die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben müssen.
21Nach § 3c Satz 1 UVPG a. F. (heute § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG) ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG a. F. (heute § 25) zu berücksichtigen wären.
22Für das nach dem Bebauungsplan zulässige Vorhaben ist nach Nr. 18.8 in Verbindung mit Nr. 18.6 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung vorgesehen, da es sich dabei um ein Einkaufszentrum mit mehreren großflächigen Einzelhandelsbetrieben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit einer zulässigen Geschossfläche von mehr als 1.200 qm handelt, für das im Innenbereich ein Bebauungsplan aufgestellt wird.
23Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 2015 - 2 D 57/14.NE -, Rn. 66 m. w. N.
24Nach den textlichen Festsetzungen ist in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan in dem festgesetzten Sondergebiet ein Einkaufszentrum mit zwei großflächigen Einzelhandelsbetrieben, einem kleinflächigen Drogeriemarkt und einem ebenfalls kleinflächigen Fachmarkt mit einer Verkaufsfläche von insgesamt mehr als 3.600 qm zulässig, welches in Verbindung mit den festgesetzten Baugrenzen und der zulässigen Grundflächenzahl von 0,8 eine entsprechend größere Geschossfläche erlaubt.
25Die Antragsgegnerin hat die ihr als planender Gemeinde obliegende Pflicht, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG a. F. (heute § 7) durchzuführen und das Ergebnis zu dokumentieren, zunächst gar nicht erkannt. Erst nach der Offenlage ist auf Veranlassung des Vorhabenträgers unter dem 8. Dezember 2017 durch die X. Partner aus D. eine allgemeine Vorprüfung angestellt worden. Abgesehen davon, dass diese Vorprüfung (zu) spät erfolgt ist, liegt ein beachtlicher Verfahrensfehler darin, dass das Ergebnis der Vorprüfung, nämlich die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht nachvollziehbar i. S. d. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB ist.
26Gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB gilt für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden sind, die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliegt, als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; anderenfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. Diese Planerhaltungsvorschrift trägt der Tatsache Rechnung, dass der Gemeinde im Rahmen der Vorprüfung nach § 3c UVPG a. F. (heute § 7) ein Beurteilungsspielraum zusteht, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Allerdings erstreckt sich die gerichtliche Prüfung auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen i. S. d. 3c UVPG a. F. (heute § 7) zutreffend ausgelegt hat.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, BRS 80 Nr. 79 = juris Rn. 32, und OVG NRW, Urteil vom 19. November 2015 - 2 D 57/14.NE -, juris Rn. 70 m. w. N.
28Insbesondere müssen schon im Rahmen der Vorprüfung alle erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen berücksichtigt und in der Umweltverträglichkeitsprüfung so herausgearbeitet werden, dass sie in die planerische Abwägung eingehen können. Aus dem vorbereitenden Charakter der Vorprüfung folgt, dass erhebliche nachteiligen Umweltauswirkungen i. S. d. § 3c Satz 1 UVPG a. F. (heute § 7 UVPG) und damit die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung - regelmäßig - anzunehmen sind, wenn die zu erwartenden Umweltauswirkungen abwägungsrelevant sind.
29Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. November 2015 - 2 D 57/14.NE - juris Rn. 71, vom 30. Oktober 2014 - 7 D 28/14.NE -, S. 16 des amtlichen Umdrucks, und vom 10. April 2014 - 7 D 57/12.NE -, juris Rn. 63 ff., sowie Beschluss vom 29. Juni 2015 - 10 B 353/15 -, juris.
30Gemessen daran ist die unter dem 8. Dezember 2017 mit dem Ergebnis, es bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nicht im Sinne des § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB nachvollziehbar. Ihr liegt bereits ein unzutreffendes Verständnis des Begriffs der schädlichen Umweltauswirkungen zugrunde. Denn darin (S. 16 „Immissionsschutz“) wird seitens des Erstellers unter Bezugnahme auf das im Rahmen der Planung erstellte Schallschutzgutachten des Dipl. Ing. L. vom 28. Oktober 2016 die von der (Verwaltung der) Antragsgegnerin und im Rahmen der Abwägungsentscheidung und Beschlussfassung von ihrem Rat nachgezeichnete Feststellung getroffen, dass von dem durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugelassenen Vorhaben relevante Lärmimmissionen ausgehen können. Die Immissionsrichtwerte für die schutzwürdigen Nutzungen im Umfeld des Plangebietes müssten und könnten aber unter bestimmten Voraussetzungen an den Immissionsorten eingehalten werden. So müsse der Betreiber sicher stellen, dass „die Häufigkeit des Lieferverkehrs in der Nachtzeit die vorgegebenen Anzahlen nicht übersteigt und der Parkplatz außerhalb der Betriebszeiten der Märkte in der Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht genutzt wird“. Hierbei wird offenbar auf S. 8 des Schallgutachtens Bezug genommen, ohne dass allerdings klar wird, ob die für sonntags vorgesehene Öffnung der Bäckerei (innerhalb des F. -Gebäudes) einbezogen worden ist. Erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen sind bei der Bauleitplanung aber nicht erst dann zu berücksichtigen, wenn Grenzwerte überschritten werden,
31vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 37; OVG NRW, Urteile vom 19. November 2015 - 2 D 57/14.NE -, juris Rn. 71, und vom 10. April 2014 - 7 D 57/12.NE -, juris Rn. 63 ff.,
32so dass die Einhaltung der Grenzwerte nicht automatisch zu einer Verneinung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen führt. Vielmehr sind auch solche Umweltauswirkungen abwägungsrelevant, die unterhalb der bestehenden Grenzwerte liegen, soweit nach der Vorprüfung ein Einfluss auf das Ergebnis des Aufstellungsverfahrens nicht ausgeschlossen werden kann. Das liegt umso näher, je näher die zu erwartenden Umweltauswirkungen an diese Grenzwerte heranreichen.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris, und OVG NRW, Urteil vom 19. November 2015 - 2 D 57/14.NE -, juris Rn. 76 f.
34Außer Betracht blieb demnach hier, dass erhebliche Umweltauswirkungen auch unterhalb dieser Werte vorliegen können. Die konkret zu erwartenden Umweltauswirkungen waren daher hier abwägungsrelevant, was u. a. auch daran deutlich wird, dass der Schallgutachter und die „allgemeine Vorprüfung“ die Einhaltung gewisser Maßgaben bei dem Betrieb der Einzelhandelsnutzungen des Einkaufszentrums für erforderlich hielten, um den Lärmschutzbelangen der Anwohner an der S.----straße Rechnung zu tragen. Von diesen ist in der Planbegründung (dort S. 8) bei der Behandlung der Anregungen der Unteren Immissionsschutzbehörde die Rede. Abgesehen davon sind im Laufe des Planverfahrens vor der genannten „allgemeinen Vorprüfung“ vom 8. Dezember 2017 neben dem genannten Schallgutachten auch ein artenschutzrechtliches Gutachten und ein Altlastengutachten sowie ein Verkehrsgutachten erstellt worden, die auch alle Bestandteile der Vorlage 0516/2018 waren, die dem Satzungsbeschluss zugrunde gelegen hat. Auch dies spricht dafür, dass (erhebliche) Umweltauswirkungen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden konnten und mithin abwägungsrelevant waren. Damit ist eine „allgemeine Vorprüfung“, die diesen Namen verdient, der Sache nach nicht durchgeführt worden. Die Wahl der Verfahrensart leidet daher bereits deshalb an einem Mangel.
35Dieser Mangel ist auch beachtlich i. S. d. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB.
36Er ist insbesondere nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden. Danach gelten die Regelungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach bestimmte beachtliche Fehler unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Die Antragstellerin hat den genannten Mangel mit der Antragsbegründung im vorliegenden Verfahren fristgerecht gerügt.
37Hieraus begründet sich damit die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bebauungsplans.
382. Bereits aus den oben genannten Grundsätzen folgt jedoch, dass die (offensichtliche) Unwirksamkeit des Plans allein eine Außervollzugsetzung nicht rechtfertigt, sondern dass konkrete Beeinträchtigungen von Rechtspositionen des jeweiligen Antragstellers erforderlich sind. Hier liegen nach Lage der Akten greifbare Anhaltspunkte für eine Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin durch das planerisch zugelassene Vorhaben vor.
39Die bevorstehende Umsetzung des aus den unter 1. genannten Gründen offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans würde die Antragstellerin zumindest unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils Beeinträchtigungen in rechtlich geschützten Belangen aussetzen, die die vorläufige Außervollzugssetzung als dringend geboten erscheinen lassen. Es gibt jedenfalls nicht nur unerhebliche, sondern bereits greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sich die Realisierung des Vorhabens in der geplanten Form auf den zentralen Versorgungsbereich (Hauptzentrum) Alt-X1. der Antragstellerin in städtebaulich relevanter Weise auswirken kann.
40Eine eigene relevante Rechtsposition der Antragstellerin ergibt sich hier aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BauGB. Danach können sich die Gemeinden im Rahmen des interkommunalen Abstimmungsgebotes u. a. auf negative Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Ob und wann unzumutbare Auswirkungen auf Nachbargemeinden vorliegen, weil sich die Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs oder mehrerer Einzelhandelsbetriebe unmittelbar und gewichtig auf die Nachbargemeinde auswirkt und damit rücksichtslos ist, ist im jeweiligen Einzelfall anhand verschiedener Faktoren zu beurteilen. Städtebauliche Konsequenzen einer Planung zeigen sich etwa dann, wenn eine Schädigung des Einzelhandels in der Nachbargemeinde die verbrauchernahe Versorgung der dortigen Bevölkerung in Frage stellt oder die Zentrenstruktur der Nachbargemeinde nachteilig verändert. Im Zusammenhang mit der Planung von Einzelhandelsprojekten kann insoweit der Abfluss bislang in der Nachbargemeinde absorbierter Kaufkraft einen wesentlichen - wenn auch nicht den einzigen - Indikator darstellen. Der - gutachterlich prognostizierte - Kaufkraftabfluss ist typischerweise die Kenngröße, anhand derer die Intensität der Belastung der Nachbarkommunen ermittelt werden kann. Allerdings handelt es sich bei dem Kriterium „Kaufkraftabfluss" zunächst um eine wirtschaftliche Bezugsgröße, deren städtebauliche Bedeutung sich erst bei Überschreiten der städtebaulichen Relevanzschwelle ergibt. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass sich das wirtschaftliche Umfeld des Einzelhandels in der Nachbargemeinde verändert und sich dessen Konkurrenzsituation verschlechtert. Überschritten ist die städtebauliche Relevanzschwelle erst dann, wenn ein Umschlag von rein wirtschaftlichen zu städtebaulichen Auswirkungen stattzufinden droht.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2016 - 7 D 89/14.NE -, juris Rn. 61 m. w. N.
42Ein bestimmter "Schwellenwert" für einen städtebaulich beachtlichen Kaufkraftab-fluss ist gesetzlich nicht vorgegeben. Prozentual ermittelte - und prognostisch nur bedingt verlässlich greifbare - Umsatzumverteilungssätze lassen nicht lediglich ei-nen einzigen „logischen" Schluss zu. In der Tendenz kann - faustformelartig - davon ausgegangen werden, dass erst Umsatzverluste ab einer Größenordnung von mehr als 10 % als gewichtig anzusehen sind. Allerdings bietet das 10 %-Kriterium nicht mehr als einen Anhalt für die (Un-)Verträglichkeit von Einzelhandelsgroßprojekten. Es muss im Zusammenhang mit den sonstigen Einzelfallumständen bewertet werden.
43Vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2016 - 7 D 89/14.NE -, juris 60 ff.
44Andere insoweit relevante Faktoren können z.B. die Auswirkungen auf Frequenz-bringer mit besonderer Magnetfunktion, der konkrete Standort des Vorhabens oder die Kaufkraft der Standortgemeinde sein.
45Vgl. hierzu z. B. Kuschnerus/Bischopink/Wirth, Der standortgerechte Einzelhandel, 2. Auflage 2018, Rn. 730 ff. m. w. N.
46Dabei sind Marktgutachten grundsätzlich eine taugliche Methode, um den durch das Vorhaben bedingten voraussichtlichen Kaufkraftabfluss anhand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren.
47Ausgehend von diesen Grundsätzen spricht manches dafür, dass das Vorhaben jedenfalls in der Form, in der es durch den angegriffenen Bebauungsplan planerisch ermöglicht werden soll, rücksichtslose Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich Alt-X1. der Antragstellerin haben kann.
48Die Auswirkungen der Planumsetzung auf den zentralen Versorgungsbereich der Antragstellerin, insbesondere auf den von der dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Auswirkungsanalyse in den Blick genommenen Versorgungsbereich Alt-X1. lassen sich auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Akten nicht hinreichend verlässlich in der Weise abschätzen, wie dies der Antragsgegnerin offenbar vorschwebt. Die insoweit vorgelegten Auswirkungsanalysen der D1. , die Gegenstand der Ratsvorlage 0516/2018 zum Satzungsbeschluss waren, werfen jedenfalls im Hinblick auf die Sortimente Drogerie und Parfümerie – im jetzigen Verfahrensstadium nicht im Sinne der Antragsgegnerin zu beantwortende - Fragen auf. Ob diese Unstimmigkeiten die Annahme rechtfertigen, dem Bebauungsplan fehle es bereits an einer ausreichenden Abwägungsgrundlage bzw. ein damit eingehender Abwägungsmangel begründe einen (durchgreifenden) Abwägungsfehler, kann derzeit zwar nicht abschließend geklärt werden. Es gibt nach jetzigem Sachstand aber jedenfalls greifbare Anhaltspunkte für eine schon konkrete Beeinträchtigung subjektiver Rechtspositionen der Antragstellerin, denen ggf. im Hauptsacheverfahren (2 D 54/18.NE) näher nachgegangen werden muss, in dem die Beteiligten ihre gutachterlichen Stellungnahmen zu den Auswirkungen des Vorhabens weiter erläutern können, sofern es dort nach vorstehenden Ausführungen zu § 13a BauGB hierauf überhaupt noch ankommen sollte.
49Unstimmigkeiten bestehen z. B hinsichtlich der Annahme der D1. , bei Realisierung des Vorhabens sei lediglich mit Umsatzverteilungen in Höhe von 7,8 % (hinsichtlich Nahrungs- und Genussmittel) bzw.7, 6 % (hinsichtlich Drogeriewaren) zu Lasten des zentralen Versorgungsbereichs in Alt-X1. zu rechnen. Unbeschadet der versorgungsstrukturellen Auswirkungen im Einzelnen reichen diese Ungereimtheiten hier unter Berücksichtigung der gegen die Gutachten der D1. dezidiert und detailliert erhobenen Einwände und des gesehenen Erläuterungsbedarfs für die Annahme einer die vorläufige Außervollzugssetzung rechtfertigenden Beeinträchtigung der Antragstellerin im genannten Sinne aus. Dass hier von einer oberhalb der Abwägungsrelevanz liegenden Betroffenheit auszugehen ist, hat auch die Antragsgegnerin bei Ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Dass in Anknüpfung an die prognostizierten Umsatzumverteilungen eine Existenzgefährdung der Hauptanbieter (jedenfalls im Bereich Drogerie-Parfümeriewaren) in dem maßgeblichen Versorgungbereich Alt-X1. zu erwarten steht, und im Nachgang hierzu weitere negative Auswirkungen auf diesen zentralen Versorgungsbereich (bei dem es sich um das Hauptzentrum der Stadt X1. handelt) absehbar sind, erscheint dabei keinesfalls ausgeschlossen.
50Zudem wirft die Auswirkungsanalyse auch im Zusammenhang mit der Marktanteilsanalyse weitergehende Fragen auf und finden sich Anhaltspunkte dafür, dass die Abschätzung seitens der D1. (sehr) projektorientiert erfolgt ist und nicht – wie dies die Intention der D1. nach eigenem Bekunden war – aufgrund einer „worst case“-Betrachtung zweifelsfrei auf der sicheren Seite liegt. Dies betrifft insbesondere die Auswirkungen des Drogeriemarktes im Zusammenspiel mit seiner attraktiven Lage im Verbund mit dem geplanten F1. und der Erweiterung des B. .
51Dass das genannte Hauptzentrum von X1. , nämlich der zentrale Versorgungsbereich Alt-X1. , bereits vorgeschädigt ist, ist im Ansatz unstreitig und wird auch in dem D1. -Gutachten vom 23. Februar 2017 (dort S. 26) festgestellt; insoweit seien in diesem Bereich der Antragstellerin städtebauliche Defizite in Form von Leerständen, Mindernutzungen usw. vorhanden. D1. ist allerdings der Meinung, dass sich die prognostizierten Umsatzverlagerungen vorrangig auf die nahversorgungsrelevanten Anbieter im S1. -Center auswirken werden, das 2010 eröffnet worden sei und bei dem es sich um eine funktionstüchtige Handelsimmobilie handele, die mit dem dortigen SB-Warenhaus „L1. “ über einen leistungsfähigen Anbieter verfüge, so dass von einer Existenzgefährdung insoweit nicht ausgegangen werden könne. Diese Einschätzung der D1. lässt sich zwar anhand der Bestandaufnahme in der von der H. verfassten Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts für die Stadt X1. (September 2017) auf S. 69 nachvollziehen, in der davon die Rede ist, der Schwerpunkt des Einzelhandels in Alt-X1. befinde sich im S1. -Center (sowie in angrenzenden Bereich der L2.-----straße ), als Magnetbetriebe seien insoweit der Lebensmittelanbieter L1. und der Drogeriemarkt S2. zu nennen. Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass bei den Drogerie- und Parfümeriewaren ausweislich der Erhebung der H. in dem Entwurf der Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts (September 2017) lediglich 73 % der Befragten angaben, diese Sortimente in X1. zu kaufen (dort S. 32); H. führt dies – nachvollziehbar - vor allem darauf zurück, dass es mit der Filiale von S2. nur einen einzigen Drogeriemarkt in der Gesamtstadt X1. gibt; im Übrigen werde dieses Warensortiment hauptsächlich durch das Randsortiment der Lebensmittelmärkte abgedeckt. Deshalb kommt dem S2. als – derzeit – einzigem Drogeriemarkt und insoweit einzigem „Magnetbetrieb“ in X1. eine besonders hervorgehobene Rolle zu. Speziell hierzu hat sich D1. aber nicht geäußert, sondern im Kern auf den L1. abgestellt, was hinsichtlich des Bereichs Nahrungs- und Genussmittel angehen mag, aber nichts über die sortimentsspezifische Bedeutung des einzigen Drogeriemarktes in X1. auszusagen vermag. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Einbeziehung des M. -Marktes (am nordwestlichen Rand des Hauptzentrums von X1. ) mit seinem Randsortiment von Drogerieartikeln, wie sie die D1. in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2018 (S. 29) vorgenommen hat, nicht ohne weitere – und hier fehlende – Erläuterung tragfähig, um insoweit negative Auswirkungen auszuschließen. Warum das geplante Vorhaben den (im Wesentlichen gleich großen) S2. in Alt-X1. nicht schädigen können soll, wird von der D1. in der zuletzt genannten Stellungnahme zwar behauptet (S. 3), aber nicht überzeugend begründet. Hinzu kommt, dass die H. z. B. in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2018 (dort S. 2) unter Bezugnahme auf Zahlen der D1. hervorgehoben hat, das Vorhaben werde (jedenfalls soweit es den geplanten Drogeriemarkt betrifft), lediglich 43 % des zu erwartenden Umsatzes mit Kunden aus der Zone I (Vorhalle-Nord, Vorhalle-Süd, F2. -Nord) generieren können; der Drogeriemarkt sei daher auf erhebliche Kaufkraftzuflüsse aus dem Umland angewiesen.
52Die Annahme unzumutbarer negativer Auswirkungen auf ihren zentralen Versorgungsbereich können auch die Ausführungen der Antragstellerin dazu tragen, das von der D1. (dort S. 35) festgestellte Umsatz-Kaufkraft-Verhältnis von 134 liege deutlich über dem normalen Umsatz-Kaufkraft-Verhältnis von 100, so dass das geplante Einkaufszentrum ein weit über den Versorgungsbereich hinausreichendes Versorgungsangebot aufweise. D1. hat insoweit bereits in dem Gutachten vom 23. Februar 2017 den Wert des Umsatz-Kaufkraft-Verhältnisses von 134 zwar als Hinweis auf ein über den Versorgungsbereich hinausreichendes Versorgungsangebot gewertet (S. 35), unmittelbar anschließend aber zu begründen versucht, warum dennoch nicht von einer „Überversorgung“ des Versorgungsbereichs mit unzumutbaren Auswirkungen auf das Gebiet der Stadt X1. ausgegangen werde könne. Insoweit hat D1. darauf abgestellt, dass sich im Versorgungsbereich nur drei klassische Nahversorgungsanbieter befänden (ein B. in Vorhalle [dessen Verkaufsflächenerweiterung mit dem angegriffenen Bebauungsplan ermöglicht werden soll], ein O. unmittelbar nördlich des Nahversorgungszentrums sowie ein S3. /Ihr L3. in F2. Nord); allen drei Anbietern sei gemeinsam, dass sie nicht mehr über einen zeitgemäßen Marktauftritt verfügten. Ihr Umsatzanteil liege bei lediglich 49 %, ein erheblicher Anteil des Umsatzes im Bereich Nahrungs- und Genussmittel werde durch sonstige Anbieter (z. B. Tankstellenshops) erzielt, die nur bedingt als klassische Nahversorgungsanbieter einzustufen seien. Würden deren Umsätze nicht berücksichtigt, ergebe sich für den Stadtteil W. ein Umsatz-Kaufkraft-Verhältnis von (nur) 79, bei Realisierung des Planvorhabens von 111. Unklar bleibt insoweit allerdings, ob und aus welchen Gründen die Umsätze der „sonstigen Anbieter“ wirklich (nahezu) unberücksichtigt bleiben können; eine konkretere Begründung liefert D1. für diese Hypothese nicht; vielmehr bleibt unklar, auf welcher Grundlage dies die Bewertung rechtfertigen soll, die sonstigen Anbieter könnten insoweit „außen vor“ bleiben. Jedenfalls im Zusammenhang mit der oben genannten Vorschädigung von Alt-X1. kann eine planbedingte unzumutbare (negative) Auswirkung auf diesen Versorgungsbereich insofern naheliegen.
53Hier bestehen zudem nicht von der Hand zu weisende Zweifel daran, ob die von der D1. angenommenen Umsatzverteilungen von 7,8 % im Sortiment Gesundheits- und Körperpflege zugrunde gelegt werden können. So erscheint schon fraglich, ob – wie ursprünglich in dem Gutachten der D1. vom 23. Februar 2017 – zur Abschätzung der Auswirkungen des Drogeriemarktes tatsächlich Apothekenware in die Betrachtung hätte einbezogen werden dürfen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die D1. (S. 11 der Stellungnahme vom 24. April 2018) bei dem Sortiment Arzneimittel (Apothekerware) einen Ausgabesatz von 611 Euro pro Kopf, bei dem Sortiment Drogerie- und Parfümeriewaren hingegen nur 303 Euro pro Kopf ansetzt. Dies bedeutet angesichts der in der Stadt X1. nach eigenem Bekunden (vgl. S. 32 der Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts, Stand September 2017) guten Verteilung der Apothekenstandorte mit hoher Kaufkraftbindung innerhalb der Stadt X1. bei einer Zusammenfassung der beiden Sortimentsgruppen (Arzneimittel/Apothekerware einerseits, Drogerie- und Parfümerieware andererseits) möglicherweise eine Verzerrung des durch die D1. angenommenen Wertes, was sich dann auch auf die insoweit angenommene Umsatzverteilung – deutlich - auswirken kann. Außerdem gelangt die D1. bei einer Nachberechnung unter Ausklammerung der Apothekerwaren – wie die Antragstellerin im Einzelnen unter Bezugnahme auf die Ausführungen der H. (vom 16. August 2018) darlegt – zu einer Umsatzumverteilung von unter 10 % (nämlich 7,7 %) allein dadurch, dass sie den Umsatz von 400.000 Euro, den sie als aus der Stadt X1. abgezogen einstellt, - in Abweichung vom bisherigen Modell - nur mit 300.000 Euro dem Hauptzentrum und mit 100.000 Euro dem übrigen Stadtgebiet zuschlägt. Die Notwendigkeit und die Kriterien dieser Neubewertung erläutert D1. nicht, obwohl sie zuvor eine entsprechende Differenzierung innerhalb des Stadtgebietes von X1. nicht vorgenommen hatte. Legte man die Umsatzumverteilung vom Ausgangsgutachten der D1. vom 23. Februar 2017 zugrunde, ergäbe sich eine Umsatzumverteilung von 10,25 %, womit die 10 % Schwelle, auf deren (vermeintlich) deutliche Unterschreitung die D1. ihre Annahme, das Vorhaben werde den genannten zentralen Versorgungsbereich in X1. nicht schädigen, wiederholt maßgeblich gestützt hat, immerhin bereits überschritten wäre. Zur Annahme einer Unterschreitung gelangte man dann nur, wenn man – wie dies die D1. in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2018 macht – die Verkaufsfläche des (Randsortiments des) M. -Marktes am nordwestlichen Rand des zentralen Versorgungsbereichs Alt-X1. mit einbezieht. Dies setzte allerdings voraus, dass sich dadurch die Abschätzung des Umsatzes für die in den Blick genommenen Sortimente von 3,9 auf 4.5 Mio Euro erhöht – mit der Konsequenz, dass die Umsatzumverteilung dann bei etwa 8 % (und damit unterhalb der „10%-Schwelle“) liegt. Auch wenn die H. dieser Betrachtung nicht im Einzelnen ausdrücklich entgegentreten ist, bleiben die Grundlagen der neuen Zahlen, die die D1. ansetzt, weitgehend im Dunkeln; eine Schwächung des S2. in X1. lässt sich damit aus den oben genannten Gründen jedenfalls nicht ausschließen. Im Übrigen gelangt die D1. in ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2018 (dort S. 7) im Rahmen ihrer Marktanteilsprognose für das Sortiment Drogerie- und Parfümeriewaren selbst zu der Annahme, es würden durch das geplante Vorhaben 16 % der in Alt-X1. vorhandenen lokalen Kaufkraft abgeschöpft.
54Angesichts der substantiierten und durch die Stellungnahmen der D1. jedenfalls hinsichtlich des Sortiments Drogerie- und Parfümeriewaren auch nicht ausgeräumten Zweifel erscheint es angezeigt, den Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug zu setzen. All den aufgeworfenen (abwägungsrelevanten) Zweifeln den Erlass der einstweiligen Anordnung (schon) als dringend geboten erscheinen lassen, mag im Hauptsacheverfahren nachgegangen werden, sollte es dort hierauf trotz des aller Voraussicht nach durchgreifenden Verstoßes gegen § 13a BauGB hierauf noch ankommen.
55Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
56Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
57Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
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