Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2122/17

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor im Urteil des Verwaltungsgerichts unter Aufrechterhaltung der Nebenentscheidungen wie folgt neu gefasst wird:

„Das beklagte Land wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. April 2016 verpflichtet, dem Urlaubskonto des Klägers zwei Tage Erholungsurlaub gutzuschreiben.“

Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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