Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 883/19

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 11.216,25 € festgesetzt.


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lass="absatzLinks">3. Es liegt kein der Beurteilung des beschließenden Gerichts unterliegender Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn. 4.

Rechts">39 class="absatzLinks">Die Pflicht der Verwaltungsgerichte zur Aufklärung des Sachverhalts findet ihre Grenze jedenfalls dort, wo das Klagevorbringen bzw. der Akteninhalt keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung bieten.

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