Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1350/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Beigeladenen zu 7. Die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag,
3den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, acht der im Rahmen der Beförderungsrunde 2017/18 zu besetzenden Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 9_vz BBesO auf der Beförderungsliste „DTTS_T“ mit anderen Bewerberinnen/anderen Bewerbern zu besetzen, bis erneut über das Begehren des Antragstellers um Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9_vz und Einweisung in eine entsprechende Planstelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist,
4hat keinen Erfolg.
5Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe, die in wesentlichen Teilen schon nicht den Anforderungen an eine ausreichende Darlegung genügen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO), entkräften nicht die vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss vertretene Auffassung, der Antragsteller habe für die begehrte einstweilige Anordnung nicht den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
6Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung unbeschadet der hinsichtlich der Begründung des Gesamtergebnisses der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers geäußerten Bedenken tragend darauf gestützt, dass der Antragsteller in einem neuen, den Rechtsfehler vermeidenden Auswahlverfahren chancenlos wäre, für eine der streitbefangenen Beförderungsstellen ausgewählt zu werden. Unter Berücksichtigung einerseits der Einzelbewertungen in den Stellungnahmen der jeweiligen Führungskräfte und andererseits der Wertigkeit des jeweiligen Einsatzes im Beurteilungszeitraum habe der Antragsteller auch bei Erstellung von Neubeurteilungen keine realistische Chance, die Beigeladenen leistungsmäßig zu überholen bzw. mit ihnen zumindest gleichzuziehen, vgl. hierzu die Seiten 5 Mitte bis 7 Mitte des angefochtenen Beschlusses.
7Diese Annahme wird von dem Beschwerdevortrag des Antragstellers nicht durchgreifend in Frage gestellt.
81. Der Antragsteller macht zunächst geltend, das Beurteilungs- und Notenfindungssystem in den Beurteilungsrichtlinien sei insgesamt rechtsfehlerhaft. Die Note im Gesamturteil der Beurteilung sei – im System so angelegt – aus den Einzelbewertungen nicht schlüssig nachzuvollziehen. Dies habe das Verwaltungsgericht Frankfurt im Beschluss vom 19. Oktober 2015 – 9 L 2652/15.F – ausgeführt. Auch der hier angefochtene Beschluss gehe davon im Grunde aus. Das Verwaltungsgericht habe es indes vermieden, sich abschließend zu positionieren und sich insbesondere nicht mit der Wirksamkeit der Beurteilungsrichtlinien befasst. Es habe stattdessen seiner Entscheidung die fehlerhafte Hypothese zugrunde gelegt, das Beurteilungssystem könne für rechtskonform gehalten werden.
9Dieses Vorbringen greift nicht durch. Die Einwände gegen das bei der Deutschen Telekom AG praktizierte Beurteilungssystem, das für die Einzelnoten und für das Gesamturteil unterschiedliche Notenskalen verwendet, erschöpfen sich in einer ergebnishaften Zusammenfassung der rechtlichen Bewertung. Es genügt dabei auch nicht den Darlegungsanforderungen, sich die vom Verwaltungsgericht Frankfurt vertretene Rechtsauffassung nur zu eigen zu machen, ohne die rechtliche Argumentation in Grundzügen nachvollziehbar wiederzugeben oder zumindest die in Bezug genommene Entscheidung, die vorliegend – soweit ersichtlich – weder veröffentlicht noch in der Rechtsprechungsdatenbank „juris“ enthalten ist, beizufügen.
10Vgl. entsprechend auch schon den Beschluss des Senats vom 14. Juli 2017 – 1 B 98/17 –, juris, Rn. 12.
atzRechts">11Im Übrigen hält der Senat das Beurteilungs- und Benotungssystem der Deutschen Telekom AG u. a. wegen der fehlenden Kongruenz der Notenskalen zwar für problematisch.
12Vgl. etwa den Beschluss vom 17. August 2017 – 1 B 1132/16 –, juris, Rn. 13, m. w. N.
13Er hat aber bislang noch nicht entschieden, das Beurteilungssystem sei als solches rechtsfehlerhaft und unwirksam.
142. Der Antragsteller rügt ferner ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht sei seinem Vorbringen, er bestreite die Befugnis der in seinem Fall tätig gewordenen Beurteiler, nicht nachgegangen, obwohl die Antragsgegnerin hierzu keine Angaben gemacht habe. Dieses Vorbringen habe sich aus zulässigen Verweisungen in der erstinstanzlich vorgelegten Antragsbegründungsschrift auf seinen Vortrag im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren gegen seine dienstliche Beurteilung ergeben. Dort habe er geltend gemacht, dass die Beurteilerinnen F. und Q. nicht bekannt seien und daher nicht feststehe, ob sie für ihre Aufgabe fachlich qualifiziert seien. Er habe in jenem Verfahren ferner bestritten, dass beide ein Amt innehätten, das sie unter Beachtung des erforderlichen Amtsabstandes berechtige, ihn zu beurteilen.
15Dieses Vorbringen, das anders als der unter Gliederungspunkt 3. behandelte Vortrag nicht erkennbar an die tragende Begründung des angefochtenen Beschlusses anknüpft, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es fehlt insbesondere an Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit des Einwandes. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht wegen einer fehlenden Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs sondern allein deswegen abgelehnt, weil der Antragsteller in einem neuen fehlerfreien Auswahlverfahren chancenlos wäre. Es hat in diesem Zusammenhang auf die Bewertungen in den jeweiligen Stellungnahmen der Führungskräfte mit abgehoben. Diese würden ihre Bedeutung als Informationsquelle über die im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen grundsätzlich auch im Falle einer aus Rechtsgründen erforderlichen Neubeurteilung nicht verlieren. Die tragende Begrünung des Verwaltungsgerichts knüpft damit an Umstände an, die nicht ohne weiteres erkennbar in einem (unmittelbaren) Zusammenhang mit der gerügten fehlenden Kompetenz und Qualifikation der Beurteilerinnen stehen. Einen solchen Zusammenhang hat auch die Beschwerde nicht aufzeigt.
16Die vom Antragsteller sinngemäß erhobene „Aufklärungsrüge“ ist ebenfalls nicht begründet. Der Vortrag in der Antragbegründungschrift erster Instanz hat keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung gegeben. Er war unklar bzw. missverständlich. Der Antragsteller hatte dort zur Rechtsfehlerhaftigkeit seiner dienstlichen Beurteilung zwar pauschal auf sein Vorbringen in dem gegen die Beurteilung anhängig gemachten Widerspruchs- und Klageverfahren verwiesen. Er hat aber gleichzeitig ausgeführt, „dies“ werde „auch in diesem Verfahren ergänzend vertieft“ (Seite 2 unten des Schriftsatzes vom 8. Dezember 2017). Eine solche Vertiefung ist in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren aber nicht erfolgt. Die in dem Schriftsatz vom 22. Januar 2018 enthaltene pauschale Bezugnahme auf einen Schriftsatz vom gleichen Tage in dem Klageverfahren 10 K 18068/17 betraf nicht die Befugnis der Beurteiler auf der Grundlage eines grundsätzlich erforderlichen Amtsabstandes.
17Vgl. in diesem Zusammenhang den Beschluss des Senats vom 21. März 2017 – 1 B 1361/16 –, juris, Rn. 4 bis 19.
18Soweit der Antragsteller dort seine generellen Zweifel an der fachlichen Qualifikation und Eignung der bei der Deutschen Telekom AG als Beurteiler eingesetzten Beamtinnen und Beamten vertieft hat, handelt es sich um Vorbringen, das der Senat schon in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht für ausreichend gehalten hat, um in dem einschlägigen Zusammenhang einen Rechtsfehler der Beurteilung darzutun und glaubhaft zu machen.
19Vgl. etwa den Beschluss vom 14. Juli 2017 – 1 B 98/17 –, juris, Rn. 5 und 6.
20Daran wird für das vorliegende Verfahren festgehalten.
213. Schließlich widerspricht der Antragsteller mit seiner Beschwerde „entschieden“ der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, er werde in einem neuen Auswahlverfahren chancenlos sein. Er trägt dazu vor: Es sei hier überhaupt nicht prognostizierbar, mit welchem Ergebnis eine Neubeurteilung enden würde. Das gelte namentlich unter den Prämissen, dass – wie geltend gemacht – das gesamte Beurteilungssystem unwirksam sei und/oder den Beurteilerinnen die Beurteilungsberechtigung gefehlt habe, die Neubeurteilung also andere Personen vornehmen müssten. Die vom Verwaltungsgericht näher ausgeschöpften Stellungnahmen seiner unmittelbaren Führungskräfte stünden der Annahme ausreichender Auswahlchancen ebenfalls nicht entgegen. Die Führungskraft K. habe ihn mit Ausnahme des Einzelkriteriums „wirtschaftliches Handeln“ (Note „Gut“) durchgängig mit der höchsten Note „Sehr gut“ bewertet. Die zurückbleibende Einzelbewertung habe er im Hauptsacheverfahren angegriffen. Aus diesem Grunde sei für ihn eine „Vorbeurteilung“ mit „Sehr gut“ in sämtlichen Einzelmerkmalen zugrunde zu legen. Die nur einen Monat des Gesamtbeurteilungszeitraums (15 Monate) abdeckende Stellungnahme der Führungskraft N. – diese lautete in 5 Einzelmerkmalen auf „Rundum zufriedenstellend“ und in einem Merkmal auf „Gut“ – sei völlig unbrauchbar und ebenfalls angegriffen worden. Ihr habe wegen der Kürze des erfassten Zeitraums nicht nur wie geschehen ein geringes Gewicht beigemessen werden dürfen, sondern sie hätte gar nicht berücksichtigt werden dürfen. In die Begründung des Gesamtergebnisses seiner dienstlichen Beurteilung sei sie demgegenüber ohne eine klare Gewichtung einbezogen worden. Soweit in seiner dienstlichen Beurteilung Einzelkriterien nur mit „Gut“ bewertet worden seien, fänden sich im Rahmen der Begründung Negativformulierungen aus der Stellungnahme N. . Es sei daher nicht auszuschließen, dass diese Stellungnahme einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Bewertung gehabt habe. Die in seiner Beurteilung erfolgte „Herabstufung“ in der Stellungnahme der Führungskraft K. enthaltener Bewertungen von Einzelmerkmalen allein aus Gründen der Maßstabswahrung im Verhältnis zu der Beurteilung anderer Bewerber sei nicht tragfähig. Die Mitbewerber seien nicht der zutreffende Maßstab, weil sich die dienstliche Beurteilung auf die Leistung und Befähigung eines (bestimmten) Beamten beziehe. Davon ausgehend könne auch die Höherwertigkeit der Tätigkeit von Mitbewerbern es nicht rechtfertigen, ihn in der dienstlichen Beurteilung schlechter zu benoten, als es seiner tatsächlichen Leistungsstärke, wie sie in den Benotungen durch die Führungskraft zum Ausdruck komme, an sich entspreche.
22Dieses Vorbringen vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller sei in einem neuen, rechtmäßigen Auswahlverfahren chancenlos, nicht zu entkräften.
23a) Davon, dass das gesamte, in den geltenden Beurteilungsrichtlinien vorgesehene Beurteilungs- und Benotungssystem zwingend ausgewechselt und deswegen das Beurteilungsverfahren mit ungewissem Ausgang vollständig wiederholt werden müsste, kann nach dem oben unter dem Gliederungspunkt 1. Ausgeführten nicht ausgegangen werden.
24b) Die Frage der vom Antragsteller mit Nichtwissen bestrittenen Beurteilungsberechtigung der Erst- und Zweitbeurteilerin des Antragstellers ist zwar nicht abschließend geklärt. Auch bei einer ggf. erforderlichen Neubeurteilung durch andere Beurteilende wäre aber zu berücksichtigen, dass auch diese neuen Beurteilungen grundsätzlich auf der Basis der für den maßgeblichen Zeitraum vorhandenen Leistungseinschätzungen in den Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte vorzunehmen wären. Bei den für die dienstliche Beurteilung zuständigen Beschäftigten der Deutschen Telekom AG kann nämlich – wie dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist – regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen die Leistungen der zu beurteilenden Beamten aus eigener Anschauung bekannt sind. Einer solchen Kenntnis bedarf es aus Rechtsgründen auch nicht. Überdies hätten neue Beurteiler nicht allein vor dem Hintergrund des personellen Wechsels einen größeren Freiraum in ihrer Benotung. Auch sie müssten sich vielmehr für eine rechtmäßige Beurteilung an die allgemeinen Maßstäbe halten, die für die jeweilige Vergleichsgruppe sowie darüber hinaus den gesamten von den Beurteilungsrichtlinien erfassten Geschäftsbereich gelten. Die Eignung dienstlicher Beurteilungen für den Bewerbervergleich setzt nämlich mit voraus, dass sie auf gleichen und auch gleich angewendeten Bewertungsmaßstäben beruhen. Dieser gleiche Maßstab gilt unabhängig davon, welche Personen konkret mit der Aufgabe der Erst- und Zweitbeurteilung betraut sind.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016– 2 VR 1.16 – juris, Rn. 24 f., 32.
26c) Die Rügen, die der Antragsteller gegen für ihn negative Einschätzungen seiner unmittelbaren Führungskräfte erhebt, lassen eine objektive Fehlbewertung nicht hervortreten. Der Antragsteller hält die Stellungnahme der Führungskraft N. für „völlig unbrauchbar“, ohne hierzu weitere Erläuterungen abzugeben. Allein daraus, dass er in dieser – sich nur auf den sehr geringen Zeitraum von einem Monat beziehenden – Stellungnahme in den Einzelmerkmalen zum Teil um zwei Notenstufen schlechter bewertet wurde als in der Stellungnahme der Führungskraft K. , die sich (nachdem der Antragsteller die Funktion gewechselt hatte) auf die nachfolgenden 14 Monate bezieht, ergibt sich die Unbrauchbarkeit nicht. Den deutlichen Unterschied in der Länge der erfassten Zeiträume haben sowohl die Beurteilerinnen als auch das Verwaltungsgericht gewichtend berücksichtigt. Dass sich die Beurteilerinnen bei der Bewertung der Einzelmerkmale bzw. der dafür gegebenen Begründung an textlichen Beschreibungen der Führungskraft N. in dessen Stellungnahme orientiert hätten, ist nicht zu erkennen und hätte für eine Neubeurteilung auch keine wesentliche Bedeutung. Hinsichtlich der Stellungnahme der Führungskraft K. fühlt sich der Antragsteller in dem Einzelmerkmal „Wirtschaftliches Handeln“, das dort als einziges nur mit „Gut“ bewertet wurde, zu schlecht benotet. Das wird aber nicht schlüssig aufgezeigt. Die Erläuterung der Führungskraft („Herr N1. arbeitet effizient und verliert den Blick für das Unternehmen nie aus den Augen“) enthält keine Wertungen, auf deren Grundlage allein die Spitzeneinzelnote „Sehr gut“ gerechtfertigt wäre. Damit geht der Antragsteller den Beigeladenen zu 1. bis 4. und zu 6. bis 8., die von ihren unmittelbaren Führungskräften in sämtlichen Einzelmerkmalen die Spitzennote „Sehr gut“ erhalten haben, bereits vor der zus28;tzlich gebotenen Berücksichtigung des höherwertigen Einsatzes dieser Beigeladenen leistungsmäßig nach. Mit dem (Sonder-) Fall des Beigeladenen zu 5., auf den das Verwaltungsgericht auf Seite 7 seines Beschlusses näher eingeht, befasst sich das Beschwerdevorbringen nicht, was insoweit die Darlegungsanforderungen verfehlt.
27d) Ob die „Herabstufung“ von zwei Einzelbewertungen der Führungskraft K. durch die Beurteilerinnen, wie von diesen sinngemäß angeführt, unter dem Gesichtspunkt der Maßstabswahrung im Verhältnis zu anderen Beurteilten begründet gewesen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls greift die mit der Beschwerde insoweit nur erhobene Rüge, eine dienstliche Beurteilung dürfe ausschließlich die Leistungen und Befähigung des zu beurteilenden Beamten im Blick haben und sich deswegen nicht mit an der Bewertung anderer zu beurteilender Beamter orientieren, nicht durch. Die Erstellung dienstlicher Beurteilungen ist nämlich kein Selbstzweck. Dienstliche Beurteilungen (einschließlich der Regelbeurteilungen) sollen vielmehr insbesondere der Klärung aktueller oder künftig zu erwartender beruflicher Konkurrenzsituationen zwischen mehreren Beamten/Bewerbern dienen. Deswegen müssen die Beurteilungen nicht nur für sich genommen aussagekräftig, sondern auch miteinander vergleichbar sein. Das erfordert vor allem gleiche Bewertungsmaßstäbe. Daraus können sich ggf. Rückkoppelungen für die leistungsmäßige Einstufung anderer Beamter ergeben. In besonderem Maße gilt dies für die Spitzennoten und zweitbesten Noten, in Bezug auf die Richtwerte in Form von Quoten bestehen, die grundsätzlich nicht überschritten werden sollen (vgl. § 50 Abs. 2 BLV).
28e) Auch der Vortrag des Antragstellers, die Höherwertigkeit der Tätigkeit von Mitbewerbern (hier beim Beigeladenen zu 5 drei Stufen, bei den übrigen Beigeladenen zwei Stufen; jeweils laufbahnübergreifend) könne nicht dazu führen, die eigene Leistung in der dienstlichen Beurteilung schlechter zu beurteilen, als es der Leistungseinschätzung der unmittelbaren Führungskraft entspreche, greift nicht durch. Diese pauschale Behauptung greift ersichtlich zu kurz. Sie übersieht insbesondere, dass für die unmittelbaren Führungskräfte und für die Beurteiler jeweils unterschiedliche Maßstäbe gelten. Während Bezugspunkt für die Bewertung der Leistungen durch die unmittelbare Führungskraft die Anforderungen des wahrgenommenen Dienst- bzw. Arbeitspostens, also nicht die des innegehabten Statusamtes sind (vgl. die Anlage 4 zu den Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten), muss sich die Bewertung in der dienstlichen Beurteilung notwendig auf das Statusamt beziehen.
29Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 22.
30Das gilt nicht nur für das Gesamturteil der Beurteilung, sondern auch bereits für die Bewertung der Einzelmerkmale. Erfüllt ein (wie hier der Antragsteller für nahezu den gesamten Beurteilungszeitraum) amtsangemessen eingesetzter Beamter bestimmte Einzelmerkmale in „sehr guter“ Weise, so steht dieser einem Beamten, der – wie hier sämtliche Beigeladene – in dem Beurteilungszeitraum deutlich höherwertig eingesetzt war und in einem zu vergleichenden Merkmal von seiner Führungskraft ebenfalls mit „Sehr gut“ bewertet wurde, leistungsmäßig nach. Diese nominell gleiche Bewertung bezieht sich nämlich regelmäßig auf anspruchsvollere, über die Anforderungen seines innegehabten Statusamts hinausgehende Aufgaben. Dieser Umstand muss in den zugehörigen dienstlichen Beurteilungen angemessen berücksichtigt und gewichtet werden, ohne dass hierfür ein bestimmtes Schema vorgegeben wäre. Lässt es die angewandte Notenskala nicht zu, dem höherwertig eingesetzten Beamten einen Zuschlag auf seine Bewertung in den (bzw. bestimmten) Einzelnoten durch die unmittelbare Führungskraft zu gewähren, weil er die übertragenen Aufgaben mit der Spitzennote erfüllt, so kann aus Gründen der Herstellung vergleichbarer Beurteilungen ein Abschlag bei den (bzw. bestimmten) Einzelbewertungen des „nur“ amtsangemessen eingesetzten Beamten erforderlich sein. Ein solches Vorgehen wäre jedenfalls nicht von vorneherein systemwidrig. Einer abschließenden Bewertung bedarf es in dem vorliegenden Verfahren nicht. Die pauschale Rüge des Antragstellers entspricht schon nicht den Darlegungsanforderungen.
31f) Nach alledem erscheint für den bislang im Gesamturteil mit „Gut ++“ bewerteten Antragsteller bei der für ihn geltenden Ausgangslage (fehlende durchgängige Höchstbewertung in den Stellungnahmen der Führungskräfte, amtsangemessener Einsatz) im Falle der Neubeurteilung zwar ein Gesamtergebnis innerhalb der nächsthöheren Notenstufe „Sehr gut“ im Bereich des Möglichen. Ein Ergebnis im Bereich der Notenstufe „Hervorragend“ mit mindestens dem – mittleren – Ausprägungsgrad „+“, wie es hier für die Einbeziehung in den Kreis der ausgewählten Bewerber erforderlich gewesen ist, ist dagegen nicht realistisch. Namentlich erscheint es ausgeschlossen, dass der Antragsteller die schon bei Betrachtung der Einschätzungen ihrer Führungskräfte in Verbindung mit dem Umfang der Höherwertigkeit ihres Einsatzes sämtlich als leistungsstärker einzuschätzenden Beigeladenen im Beurteilungsergebnis überholen wird.
32Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 7. für erstattungsfähig zu erklären, weil er im Beschwerdeverfahren einen Sachantrag gestellt hat und damit auch ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Entsprechendes gilt aber nicht für die übrigen Beigeladenen, denn diese haben keine Anträge gestellt.
33Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist demnach im Ergebnis ein Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages i. S. v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung) derjenigen Bezüge (ohne die von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 ausgenommenen Besoldungsbestandteile), welche der Antragstellerin nach Maßgabe des bei Beschwerdeeinlegung (28. August 2018) fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO bei Zugrundelegung der hier anzunehmenden Erfahrungsstufe 8 im Kalenderjahr 2018 zu zahlen sind. Daraus ergibt sich ein Betrag (3 x 3.332,37 Euro = 9.997,11 Euro), der in die im Tenor festgesetzte Streitwertstufe fällt. Bei der Berechnung der Jahresbezüge kann noch nicht auf das Monatsgehalt abgestellt werden, das für die hier in Rede stehende Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe nach dem vom Deutschen Bundestag am 27. September 2018 beschlossenen Bundesbesoldungs- und ‑versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 rückwirkend ab dem 1. März 2018 gelten wird. Denn das Gesetz war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung am 28. August 2018, wie schon aus dem Datum des Gesetzesbeschlusses geschlossen werden kann, noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
34Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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