Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 2326/15

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 22.9.2015 geändert. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23.6.2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand

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s="absatzLinks">Zur Begründung hat sie vorgetragen, eine Sperrung des Weges dürfe nach § 54 Abs. 2 LG NRW nur mit ihrer Genehmigung erfolgen, die der Kläger aber nicht vorweisen könne. Nachdem der Weg im Jahr 2012 zeitweise wieder nutzbar gewesen sei, sei er durch gefällte Bäume bis Ende 2012 wieder unpassierbar gemacht worden. Eine Verkehrssicherungspflicht treffe den Kläger nach § 60 BNatSchG nicht. Auch tierseuchenrechtliche Gefahren lägen nicht vor.

13 ss="absatzRechts">14 15 16 17 18 19 20 21

e="text-decoration:underline">Entscheidungsgründe

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s="absatzLinks">Die Berufung des Klägers hat Erfolg.

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Links">F2;r die verbleibende Verfügungsbefugnis des Eigentümers ist in den Blick zu nehmen, dass die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG grundsätzlich die freie Entscheidung des Eigentümers darüber schützt, wie er sein Eigentumsobjekt verwenden will, und insoweit Elemente der allgemeinen Handlungsfreiheit enthält.

tzRechts">37span>

ass="absatzLinks">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.5.1993 ‑ 1 BvR 345/83 -, juris, Rn. 43

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nks">Dementsprechend hat der Bundesgesetzgeber Inhalt und Schranken des Eigentums in § 903 Satz 1 BGB dahingehend ausgestaltet, dass der Eigentümer mit seiner Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen darf, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Die genannten Befugnisse des Eigentümers finden – vorbehaltlich anderer rechtlicher Schranken wie etwa § 4 LG NRW bzw. § 30 LNatSchG NRW – ihre Grenze dort, wo der Anwendungsbereich des § 59 Abs. 1 BNatSchG und des § 49 Abs. 1 Satz 1 LG NRW bzw. § 57 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG NRW beginnt. Diese Vorschriften knüpfen schon nach ihrem Wortlaut für das Entstehen und Andauern einer Betretungsbefugnis an den jeweils vorhandenen Bestand der dort genannten Flächen an.

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