Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 3290/17

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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s="absatzLinks">Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Begriff des Präsentationsarzneimittels gelte auch bei der Abgrenzung von Arzneimitteln und Medizinprodukten. Die Begriffe des Präsentationsarzneimittels und des Funktionsarzneimittels nach § 2 Abs. 1 AMG und Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG stünden gleichwertig nebeneinander. Fü;r die Frage, ob ein Präparat als Präsentationsarzneimittel einzuordnen sei, sei die Frage der (pharmakologischen) Wirkweise unerheblich. Seien die Tatbestandvoraussetzungen des Präsentationsarzneimittelbegriffs erfüllt, obliege dem Hersteller der Nachweis, dass das Produkt dennoch aus dem Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes herausfalle, weil es ein Medizinprodukt ohne Arzneimittelwirkung i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG sei. Könne die Wirkweise nicht abschließend geklärt werden, liege ein non liquet vor, das nach den allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der Klägerin gehe, die sich auf das Nichtvorliegen einer Arzneimittelwirkung berufe. Dies entspreche auch der Borderline-Leitlinie MEDDEV 2.1/3 rev. 3, die ausdrücklich festhalte, dass der Hersteller gehalten sein könne, seine Wahl der Produktkategorie zu begründen. Auf die Zweifelsfallregelung des § 2 Abs. 3a AMG komme es nicht an. Sie führe aber auch zu keinem anderen Ergebnis.

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atzLinks">Die Regelungen der ab dem 26. Mai 2020 geltenden und für vor diesem Stichtag in den Verkehr gebrachte Medizinprodukte nach ihrem Art. 120 Abs. 4 erst ab dem 27. Mai 2025 anwendbaren EU-Medizinprodukterichtlinie 2017/745 seien unerheblich. Im Übrigen sähen auch sie für Präparate wie das der Klägerin keine der Prüfung bei der Zulassung von Arzneimitteln vergleichbare Prüfung vor, die deren Einordnung als Arzneimittel aus Gründen des Gesundheitsschutzes entbehrlich machen könnte.

45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 n class="absatzRechts">64
65 66 67> 68 69 70 71 72

="absatzLinks">auch dann Anwendung, wenn das fragliche Erzeugnis als stoffliches Medizinprodukt nach § 3 Abs. 1 Buchst. a) MPG auf den Markt gebracht wird.

73 74 75 76 77 tzRechts">78</span> ass="absatzRechts">79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90

s">Mit der in § 2 Abs. 5 Nr. 1 MPG aufgenommenen Abgrenzungsregel, nach der das Medizinproduktegesetz „für Arzneimittel i.S.d. § 2 AMG“ nicht gilt und die Entscheidung darüber, ob ein Erzeugnis Arzneimittel oder Medizinprodukt ist, 222;insbesondere unter Berücksichtigung der haupts&#228;chlichen Wirkweise des Produkts“ erfolgt, es sei denn, es handelt sich um ein Arzneimittel i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) AMG, hat der Gesetzesgeber der 16. AMG-Novelle Art.&#160;1 Abs. 5 Buchst. c) der Richtlinie 93/42/EWG in der Fassung der Richtlinie 2007/47/EG in das nationale Recht übernommen. Nach der Gesetzesbegründung dient die Regelung der R22;Klarstellung“, dass die Abgrenzung der beiden Produktgruppen in erster Linie anhand der hauptsächlichen Wirkweise erfolgt, sofern es sich nicht um in-vivo-Diagnostika handelt. Diese fielen unter die Definition des Arzneimittels nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) AMG und seien ungeachtet ihrer Wirkweise als Arzneimittel einzuordnen.

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class="absatzLinks">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2018 – 13 A 1365/15 –, juris, Rn. 17; Kloesel/Cyran, AMG, Stand: 2016, § 2 Rn. 158a; Müller, in: Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 2. Aufl. 2016, § 2 Rn. 219 ff.

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bsatzLinks">Aus ihr folgt lediglich, dass die Hauptwirkweise f52;r die Einordnung eines Erzeugnisses als Arzneimittel i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 Buchst. a) AMG oder als Medizinprodukt i.S.d. § 3 Nr. 1 MPG wesentlich zu berücksichtigen ist. Dies ist durch die gesetzliche Systematik auch bei einer vom Begriff des Präsentationsarzneimittels ausgehenden Abgrenzung gewährleistet. Die Frage nach der Hauptwirkweise des Erzeugnisses stellt sich lediglich an einem anderen Prüfungspunkt als bei einer Einordnung, die vom Begriff des Funktionsarzneimittels ausgeht, nämlich nicht schon beim Arzneimittel-, sondern erst beim Medizinproduktbegriff. Erfüllt ein Erzeugnis die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG, ist die Arzneimitteleigenschaft (zunächst) unabhängig von seiner Wirkweise zu bejahen und die Hauptwirkweise sodann im Rahmen der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG nach § 3 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 5 Nr. 1 MPG zu prüfen. Denn nach der Systematik des § 2 AMG scheidet ein Erzeugnis, das unter eine der Begriffsbestimmungen des Absatzes 1 fällt, nach Absatz 3 aus dem Arzneimittelbegriff wieder aus, wenn es auch die Begriffsmerkmale eines der dort genannten Erzeugnisse erfüllt. Dies setzt für den Begriff des Medizinprodukts, das seine therapeutische Zweckbestimmung vorwiegend auf physikalischem Weg erreicht,

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