Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3d A 4373/18.O
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der 1970 in K. geborene Beklagte trat nach Erlangung der allgemeinen Hochschulreife am 1. August 1989 als Stadtassistentenanwärter in den Vorbereitungsdienst für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst der Stadt H. ein. Mit Wirkung vom 8. März 1997 wurde er dort in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen und zum Stadtinspektor ernannt.
3Mit Wirkung vom 1. Juli 2001 wurde er auf eigenen Antrag zur Stadt G. versetzt und dort mit Wirkung zum 1. Januar 2002 zum Stadtoberinspektor befördert. Die Stadt G. wies ihn mit Wirkung zum 1. Juli 2005 als sogenannten „Fallmanager“ der ARGE des S. -Kreises zu. Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 wurde der Beklagte zum Stadtamtmann befördert. Ab dem 1. März 2013 übernahm er die zusätzlichen Funktionen eines Abwesenheitsvertreters der Teamleitung.
4Auf eigenen Antrag wurde der Beklagte mit Wirkung vom 1. April 2014 zum Polizeipräsidium N. versetzt und versah dort bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung als Personalsachbearbeiter seinen Dienst.
5Seine Leistung und Befähigung wurden zuletzt im Jahr 2015 mit „übertrifft die Anforderungen“ bewertet.
6Der Beklagte ist ledig und hat keine Kinder.
7Er ist abgesehen von den hier in Rede stehenden Verfehlungen straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Im Januar 2016 lag sein Einkommen aus Beamtentätigkeit bei 3.639,47 EUR brutto (2.825,44 EUR netto). Er bezifferte sein Gesamtnettoeinkommen Anfang 2016 auf 3.027,79 EUR bei monatlichen näher aufgeschlüsselten Ausgaben i. H. v. 2.080,03 EUR (ohne Kosten für Lebenshaltung).
8Der Polizeipräsident N. leitete gegen den Beklagten mit Verfügung vom 18. Januar 2016 – zugestellt am 20. Januar 2016 – ein Disziplinarverfahren ein, das im Hinblick auf das sachgleiche Strafverfahren ausgesetzt wurde. Mit gleicher Verfügung erhielt der Beklagte Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung sowie der beabsichtigten Einbehaltung der Dienstbezüge. In der Einleitungsverfügung wurde ihm folgendes zur Last gelegt:
9„Sie stehen in Verdacht, sich während Ihrer Tätigkeiten als Fallmanager bei der Stadt G. und beim Jobcenter S. -Kreis – Geschäftsstelle G. wegen Untreue gem. § 266 StGB strafbar gemacht zu haben.
10Ich stütze meinen Vorwurf auf die strafrechtliche Ermittlungsakte der StA L. (Az.: 83 Js 306/15). Danach sollen Sie im Zeitraum von 2006 bis 2013 66 Buchungen zu Lasten der Kreisverwaltung S. -Kreis und der Bundesagentur für Arbeit vorgenommen haben, die entweder Ihrem privaten Girokonto gutgeschrieben oder zur Begleichung Ihrer privaten Verbindlichkeiten vorgenommen wurden. Insgesamt ist von einem Schaden in Höhe von 42.916,38 € auszugehen.
11Sobald das Strafverfahren abgeschlossen ist, werde ich diesen Vorwurf um die einzelnen Taten konkretisieren.
12Es besteht daher der Verdacht, dass Sie durch die private Verwendung von Ihnen amtlich anvertrauten Geldern gegen die Ihnen obliegende Pflicht, Ihr Amt uneigennützig zu verwalten (§ 34 Satz 2 BeamtStG) und Ihr Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden zu lassen, die Ihr Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG), verstoßen zu haben.
13Sie sind eines Dienstvergehens gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG zureichend verdächtig.“
14Mit dem Beklagten am 29. März 2016 zugestellter Verfügung vom 24. März 2016 wurde er vorläufig des Dienstes enthoben. Gleichzeitig wurde eine Einbehaltung der Dienstbezüge von monatlich 30 % angeordnet.
15Die Staatsanwaltschaft L. klagte den Beklagten am 20. Juli 2016 an, im Zeitraum von Juli 2011 bis Januar 2013 in G. durch 17 selbstständige Handlungen die ihm durch behördlichen Auftrag eingeräumte Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hatte, Nachteil zugefügt zu haben, wobei er seine Befugnisse als Amtsträger missbraucht und gewerbsmäßig gehandelt habe. Die übrigen Tatvorwürfe kamen wegen Verjährung nicht zur Anklage.
16Mit Urteil des Amtsgerichts L1. vom 15. November 2016, Az.: 42 Ls-83 Js 306/15 - 27/16, rechtskräftig seit dem 23. November 2016, wurde der Beklagte wegen Untreue in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In dem Urteil hat das Amtsgericht L1. festgestellt, dass der Beklagte in der Zeit vom 15. Juli 2011 bis zum 28. Januar 2013 Buchungen mit einem Gesamtschaden i. H. v. 11.831,45 Euro zu seinen Gunsten durchgeführt und sich damit der Untreue strafbar gemacht hat. In den gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt dargestellten Gründen heißt es:
17„Der am 10. Februar 1970 in K. geborene Angeklagte hat jahrelang bei der Stadt G. gearbeitet und war vom 1. September 2011 bis zum 31. März 2014 als Amtmann dem Jobcenter S. zugewiesen. Seit dem 1. April 2014 ist er als Regierungsbeschäftigter beim Polizeipräsidium N. beschäftigt, ist aber seit Anfang des Jahres vom Dienst suspendiert. Er ist Beamter der Besoldungsgruppe A 11. Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher noch nicht in Erscheinung getreten.
18Der Angeklagte lebt zusammen mit seinem derzeitigen Lebensgefährten, der aufgrund eines Rückentumors ein Pflegefall ist und durch den Angeklagten gepflegt wird, im Haus des Angeklagten, das derzeit zum Verkauf steht.
19Der Angeklagte hatte im Jahr 2003 für 100.000,00 Euro ein Einfamilienhaus gekauft und dieses für 50.000,00 Euro renoviert. Den Gesamtbetrag von 150.000,00 Euro hatte er über ein Darlehen finanziert. Aufgrund eines Gebäudeschadens musste der Angeklagte jedoch ein weiteres Darlehen aufnehmen, wodurch er in finanzielle Schwierigkeiten geriet. Da er die monatliche Belastung nicht mehr tragen konnte, entschloss er sich, seine Tätigkeit im Jobcenter S. in der Geschäftsstelle in G. dazu zu nutzen, unberechtigt Gelder auf sein Konto zu leiten. In seinen Aufgabenbereich fiel die Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Arbeitslosengeld und damit verbundene Leistungen sowie deren anschließende Freigabe. Im Rahmen dieser Tätigkeit erfand er in mindestens 17 Fällen fiktive Leistungen in den Akten und schaltete diese zur Zahlung auf sein privates Girokonto bei der U. -Bank mit der Kontonummer xxx2 sowie zur Zahlung privater Rechnungen frei.
20Dabei handelte es sich im Einzelnen um folgende Fälle:
21Datum, Uhrzeit |
Betrag |
Bewilligte Leistungsart |
Kto.-Nummer |
||
Fall 1 |
04.11.2011 |
202,85 EUR |
KdU (Kosten der Unterkunft) |
xxx |
Bl. 70 d.A |
Fall 2 |
05.12.2011 |
577,34 EUR |
KdU |
xxx |
Bl. 70 d.A |
Fall 3 |
13.02.2012 |
204,33 EUR |
KdU |
xxx |
Bl. 70 d.A. |
Fall 4 |
05.07.2012 |
492,55 EUR |
KdU |
xxx |
Bl. 70 d.A. |
Fall 5 |
18.12.2012 |
1.613,13 EUR |
KdU |
xxx |
Bl. 70 d.A. |
Fall 6 |
15.07.2011, 10:48:16 |
1.051,10 EUR (525,55 EUR +525,55 EUR) |
KdU |
xxx |
Bl. 6 SH I Bl. 33 SH II |
Fall 7 |
12.08.2011, 12:55:07 |
1.221,05 EUR (221,00 EUR + 221,00 EUR + 452,55 EUR + 326,50 EUR) |
KdU, KdU, KdU, ALGII |
xxx |
Bl. 6 SH I Bl. 34 SH II |
Fall 8 |
20.09.2011, 19:00.43 |
687,56 EUR |
KdU |
xxx |
Bl. 6 SH I Bl. 35 SHII |
Fall 9 |
20.12.2011, 16:39.08 |
879,66 EUR |
EA Wohnung (Erstausstattung) |
xxx |
Bl. 44 SH I Bl. 44 SH II |
Fall 10 |
14.03.2012, 10:46:45 |
302,42 EUR |
KdU |
xxx |
Bl. 6 SH I Bl. 47 SH II |
Fall 11 |
10.04.2012, 11:12:01 |
1.320,00 EUR |
KdU Beschaffung |
xxx |
Bl.14 SH I, Bl. 50 SH II |
Fall 12 |
25.07.2012, 14:05:47 |
489,99 EUR |
KdU |
xxx |
Bl. 44 f SH I Bl. 54 SH II |
Fall 13 |
13.04.2012, 13:33:10 |
360,00 EUR |
KdU |
xxx |
Bl. 14 SH I Bl. 51 SH II |
Fall 14 |
12.11.2012, 15:09:40 |
456,21 EUR (323,00 EUR + 133,21 EUR) |
ALG II, KdU |
xxx |
Bl. 19 SH I |
Fall 15 |
18.12.2012, 15:20:25 |
136,54 EUR |
KdU |
xxx |
Bl. 30 SH I |
Fall 16 |
01.10.2012, 16:03:49 |
1.147,13 EUR (357,56 EUR + 789,57 EUR) |
KdU, KdU |
xxx |
Bl. 30 SH I |
Fall 17 |
28.01.2013, 15:43:21 |
689,59 EUR |
KdU |
xxx |
Bl. 38 SH I |
Gesamt |
11.831,45 EUR |
Hiervon handelte es sich in den Fällen 1-5 um die Begleichung privater Rechnungen und in den Fällen 6-18 um die Bewilligung von fiktiven Leistungen. In den Fällen 15-18 waren die vermeinten Leistungsempfänger überdies zum Tatzeitpunkt bereits verstorben. Durch sein Handeln verursachte der Angeklagte einen Gesamtschaden von insgesamt 11.831,45 Euro, wovon 649,50 Euro auf den Träger der Bundesagentur für Arbeit und 11.181,95 Euro auf den Träger Kreisverwaltung S. -Kreis entfielen.“
23In der Folgezeit wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 3. April 2017 fortgesetzt. Es wurden Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts derjenigen Untreuefälle, die nicht Gegenstand des Urteils waren, angeordnet.
24Zu den nicht strafrechtlich abgeurteilten Taten äußerte sich der Beklagte über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 12. Juli 2017 dahingehend, dass er sich an die konkreten Einzelfälle, die schon lange zurücklägen, nicht mehr im Einzelnen erinnern könne. Im Übrigen erläuterte er seine finanzielle Lage seit 2003 und verwies auf eine nach seiner Ansicht unverschuldete und ausweglose Notlage.
25Dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten wurde mit Schreiben vom 14. November 2017 das Ergebnis der Ermittlungen vom 4. August 2017 mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt.
26Gleichstellungsbeauftragte und Personalrat wurden beteiligt. Beide gaben keine Stellungnahmen ab.
27Der Kläger hat am 27. Juni 2018 Disziplinarklage erhoben. Er wirft dem Beklagten vor, in der Zeit vom 17. Juli 2006 bis 20. Oktober 2009 zu Lasten der Kreisverwaltung des S. -Kreises und der Bundesagentur für Arbeit durch Untreue einen Gesamtschaden i. H. v. 31.084,93 Euro sowie in der Zeit vom 12. August 2011 bis zum 28. Januar 2013 durch Untreue einen weiteren Gesamtschaden i. H.v. 11.831,45 Euro verursacht zu haben und damit gegen seine Dienstpflichten aus § 34 Satz 2 und 3 BeamtStG verstoßen zu haben. Insgesamt werden ihm 66 Buchungen zu Lasten der Kreisverwaltung des S. -Kreises und der Bundesagentur für Arbeit vorgeworfen, die er auf sein privates Girokonto oder zum Ausgleich privater Rechnungen/Verbindlichkeiten vorgenommen hat. Hierbei sei ein Schaden von insgesamt 42.916,38 Euro entstanden.
28Im Einzelnen wirft der Kläger dem Beklagten folgende Taten vor:
29Fall 1
30Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2006-07-17
31Erzeugt am: NULL von Hr. Q.
32Angeordnet durch X.
33Betrag: 207,74 €
34Verwendungszweck: Rechnungsnr.76
35BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
36Fall 2
37Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2006-10-23
38Erzeugt am: NULL von Hr. Q.
39Angeordnet durch X1.
40Betrag: 661,19 €
41Verwendungszweck: 44362307
42BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
43Fall 3
44Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2006-10-23
45Erzeugt am: NULL von Hr. Q.
46Angeordnet durch X1.
47Betrag: 311,00 €
48Verwendungszweck: 44362307
49BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
50Fall 4
51Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2006-10-23
52Erzeugt am: NULL von Hr. Q.
53Angeordnet durch X1.
54Betrag: 104,45 €
55Verwendungszweck: 44362307
56BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
57Fall 5
58Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2006-11-20
59Erzeugt am: NULL von Hr. Q.
60Angeordnet durch X1.
61Betrag: 526,96 €
62Verwendungszweck: 178
63BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
64Fall 6
65Tatzeit(Zahltag des Geldflusses) 2006-11-20
66Erzeugt am: NULL von Hr. Q.
67Angeordnet durch X1.
68Betrag: 203,03 €
69Verwendungszweck: 8249
70BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
71Fall 7
72Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2007-01-15
73Erzeugt am: NULL von Hr. Q.
74Angeordnet durch X1.
75Betrag: 399,96 €
76Verwendungszweck: Zis-2390750730
77BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
78Fall 8
79Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2007-03-08
80Erzeugt am: NULL von Hr. Q.
81Angeordnet durch X1.
82Betrag: 1.805,60 €
83Verwendungszweck: Rg 28238
84BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
85Fall 9
86Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2007-06-28
87Erzeugt am: NULL von Hr. Q.
88Angeordnet durch X1.
89Betrag: 3.980,00 €
90Verwendungszweck: Beihilfe
91BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
92Fall 10
93Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2007-12-27
94Erzeugt am: 2007-12-27 07:23:40.000 von Hr. Q.
95Angeordnet durch X1.
96Betrag: 415,79 €
97Verwendungszweck: ZIS-2390750730 ·
98BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
99Fall 11
100Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2007-12-27
101Erzeugt am: 2007-12-27 15:35:18.000 von Hr. Q.
102Angeordnet durch X1.
103Betrag: 1.500,00 €
104Verwendungszweck: 580321119
105BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
106Fall 12
107Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2007-12-27
108Erzeugt am: 2007-12-27 15:36:47.000 von Hr. Q.
109Angeordnet durch X1.
110Betrag: 51,10 €
111Verwendungszweck: 580321119
112BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
113Fall 13
114Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2007-12-27
115Erzeugt am: 2007-12-27 15:36:47.000 von Hr. Q.
116Angeordnet durch X1.
117Betrag: 51,10 €
118Verwendungszweck: 580321119
119BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
120Fall 14
121Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2007-12-27
122Erzeugt am: 2007-12-27 15:36:47.000 von Hr. Q.
123Angeordnet durch X1.
124Betrag: 51,10 €
125Verwendungszweck: 580321119
126BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
127Fall 15
128Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2007-12-27
129Erzeugt am: 2007-12-27 15:36:47.000 von Hr. Q.
130Angeordnet durch X1.
131Betrag: 51,10 €
132Verwendungszweck: 580321119
133BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
134Fall 16
135Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2007-12-27
136Erzeugt am: 2007-12-27 15:36:47.000 von Hr. Q.
137Angeordnet durch X1.
138Betrag: 51,10 €
139Verwendungszweck: 580321119
140BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
141Fall 17
142Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2007-12-27
143Erzeugt am: 2007-12-27 15:36:47.000 von Hr. Q.
144Angeordnet durch X1.
145Betrag: 51,10 €
146Verwendungszweck: 580321119
147BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
148Fall 18
149Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2008-02-20
150Erzeugt am: 2008702-20 15:29:12.000 von Hr. Q.
151Angeordnet durch X1.
152Betrag: 1170,00 €
153Verwendungszweck: RG 61002735
154BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
155Fall 19
156Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2008-03-04
157Erzeugt am: 2008-03-04 17:31:10.000 von Hr. Q.
158Angeordnet durch X1.
159Betrag: 745,98 €
160Verwendungszweck: X439091317
161BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
162Fall 20
163Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2008-03-27
164Erzeugt am: 2008-03-27 16:03:50.000 von Hr. Q.
165Angeordnet durch X1.
166Betrag: 772,31 €
167Verwendungszweck: R200818568
168BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
169Fall 21
170Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2008-04-17
171Erzeugt am: 2008-04-17 16:39:53.000 von Hr. Q.
172Angeordnet durch X1.
173Betrag: 682,56 €
174Verwendungszweck: L2. Immobilien N1.
175BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
176Fall 22
177Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2008-04-17
178Erzeugt am: 2008-04-17 06:43:03.000 von Hr. Q.
179Angeordnet durch X1.
180Betrag: 123,76 €
181Verwendungszweck: 383
182BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
183Fall 23
184Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2008-06-09
185Erzeugt am: 2008-06-09 09:52:50.000 von Hr. Q.
186Angeordnet durch X1.
187Betrag: 190,11 €
188Verwendungszweck: KZ 661600
189BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
190Fall 24
191Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2008-06-11
192Erzeugt am: 2008-06-11 14:30:50.000 von Hr. Q.
193Angeordnet durch X1.
194Betrag: 837,20 €
195Verwendungszweck: Mieternr. 5468253
196BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
197Fall 25
198Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2008-07-14
199Erzeugt am: 2008-07-14 08:44:45.000 von Hr. Q.
200Angeordnet durch X1.
201Betrag: 123,76 €
202Verwendungszweck: 383
203BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
204Fall 26
205Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2008-07-18
206Erzeugt am: 2008-07-18 10:57:12.000 von Hr. Q.
207Angeordnet durch X1.
208Betrag: 847,32 €
209Verwendungszweck: NK Abrechnung 53489
210BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
211Fall 27
212Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2008-07-18
213Erzeugt am: 2008-07-18 06:44:00.000 von Hr. Q.
214Angeordnet durch X1.
215Betrag: 109,92 €
216Verwendungszweck: 295
217BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
218Fall 28
219Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2008-08-29
220Erzeugt am: 2008-08-29 06:46:06.000 von Hr. Q.
221Angeordnet durch X1.
222Betrag: 746,93 €
223Verwendungszweck: Kd Nr. 661600
224BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
225Fall 29
226Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-05-12
227Erzeugt am: 2009-05-12 16:33:49.000 von Hr. Q.
228Angeordnet durch X1.
229Betrag: 630,20 €
230Verwendungszweck: R0920966
231BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
232Fall 30
233Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-06-15
234Erzeugt am: 2009-06-15 14:15:19.000 von Hr. Q.
235Angeordnet durch Hr. Q.
236Betrag: 985,70 €
237Verwendungszweck: Kdnr. 32589521
238BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
239Fall 31
240Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-07-13
241Erzeugt am: 2009-07-13 07:09:35.000 von Hr. Q.
242Angeordnet durch Hr. Q.
243Betrag: 1012,30 €
244Verwendungszweck: Kdnr. 32589521
245BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
246Fall 32
247Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-07-14
248Erzeugt am: 2009-07-14 09:01:07.000 von Hr. Q.
249Angeordnet durch Hr. Q.
250Betrag: 897,56 €
251Verwendungszweck: Kdnr. 32589521
252BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
253Fall 33
254Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-07-16
255Erzeugt am: 2009-07-16 16:27:10.000 von Hr. Q.
256Angeordnet durch Hr. Q.
257Betrag: 987,00 €
258Verwendungszweck: Nebenkosten M.
259BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
260Fall 34
261Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-07-16
262Erzeugt am: 2009-07-16 16:15:28.000 von Hr. Q.
263Angeordnet durch Hr. Q.
264Betrag: 1.180,00 €
265Verwendungszweck: Kdnr. 32589521
266BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
267Fall 35
268Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-07-17
269Erzeugt am: 2009-07-17 12:48:31.000 von Hr. Q.
270Angeordnet durch Hr. Q.
271Betrag: 1540,00 €
272Verwendungszweck: I3SNR 08649756-02
273BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
274Fall 36
275Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-07-17
276Erzeugt am: 2009-07-17 12:45:21.000 von Hr. Q.
277Angeordnet durch Hr. Q.
278Betrag: 330,00 €
279Verwendungszweck: 2122920805108
280BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
281Fall 37
282Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-07-17
283Erzeugt am: 2009-07-17 12:45:21.000 von Hr. Q.
284Angeordnet durch Hr. Q.
285Betrag: 176,02 €
286Verwendungszweck: 100906107754/KD661600
287BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
288Fall 38
289Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-07-17
290Erzeugt am: 2009-07-17 12:45:21.000 von Hr. Q.
291Angeordnet durch Hr. Q.
292Betrag: 150,66 €
293Verwendungszweck: 461.600.218.210jP
294BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
295Fall 39
296Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-07-17
297Erzeugt am: 2009-07-17 12:51:25.000 von Hr. Q.
298Angeordnet durch Hr. Q.
299Betrag: 1580,00 €
300Verwendungszweck: 58032119
301BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
302Fall 40
303Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-09-25
304Erzeugt am: 2009-09-25 11:27:05.000 von Hr. Q.
305Angeordnet durch Hr. Q.
306Betrag: 21,54 €
307Verwendungszweck: C.
308BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
309Fall 41
310Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-10-05
311Erzeugt am: 2009-10-05 17:40:19.000 von Hr. Q.
312Angeordnet durch Hr. Q.
313Betrag: 1.196,00 €
314Verwendungszweck: Nr. 08649756-02
315BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
316Fall 42
317Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-10-05
318Erzeugt am: 2009-10-05 17:44:16.000 von Hr. Q.
319Angeordnet durch Hr. Q.
320Betrag: 875,00 €
321Verwendungszweck: BSNR08649756-02
322BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
323Fall 43
324Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-10-05
325Erzeugt am: 2009-10-05 17:34:40.000 von Hr. Q.
326Angeordnet durch Hr. Q.
327Betrag: 1238,00 €
328Verwendungszweck: 580321119
329BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
330Fall 44
331Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-10-05
332Erzeugt am: 2009-10-05 17:30:49.000 von Hr. Q.
333Angeordnet durch Hr. Q.
334Betrag: 1238,00 €
335Verwendungszweck: Nachzahlung G1.
336BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
337Fall 45
338Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-10-20
339Erzeugt am: 2009-10-20 07:31:26.000 von Hr. Q.
340Angeordnet durch Hr. Q.
341Betrag: 1325,88 €
342Verwendungszweck: Nebenkosten T.
343BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
344Fall 46
345Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2011-08-12
346Erzeugt am: 2011-08-12 07:08:50.000 von Hr. Q.
347Angeordnet durch Hr. Q.
348Betrag: 326,50 €
349Verwendungszweck: Nebenkosten
350BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
351Fall 47
352Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2011-08-12
353Erzeugt am: 2011-08-12 07:08:50.000 von Hr. Q.
354Angeordnet durch Hr. Q.
355Betrag: 221,00 €
356Verwendungszweck: Nebenkosten
357BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
358Fall 48
359Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2011-08-12
360Erzeugt am: 2011-08-12 07:08:50.000 von Hr. Q.
361Angeordnet durch Hr. Q.
362Betrag: 221,00 €
363Verwendungszweck: Nebenkosten
364BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
365Fall 49
366Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2011-08-12
367Erzeugt am: 2011-08-12 07:08:50.000 von Hr. Q.
368Angeordnet durch Hr. Q.
369Betrag: 452,55 €
370Verwendungszweck: Nebenkosten
371BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
372Fall 50
373Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2011-09-20
374Erzeugt am: 2011-09-20 19:00:32.000 von Hr. Q.
375Angeordnet durch Hr. Q.
376Betrag: 687,56 €
377Verwendungszweck: Nebenkosten
378BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
379Fall 51
380Tatzeit(Zahltag des Geldflusses) 2011-11-04
381Erzeugt am: 2011-11-04 11:45:05.000 von Hr. Q.
382Angeordnet durch U1.
383Betrag: 202,85 €
384Verwendungszweck: 9211107121663
385BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
386Fall 52
387Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2011-12-05
388Erzeugt am: 2011-12-05 11:36:10.000 von Hr. Q.
389Angeordnet durch Hr. Q.
390Betrag: 577,34 €
391Verwendungszweck: X505154859
392BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
393Fall 53
394Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2011-12-20
395Erzeugt am: 2011-12-20 16:39:03.000 von Hr. Q.
396Angeordnet durch Hr. Q.
397Betrag: 879,66 €
398Verwendungszweck: NK-Rückstand I.
399BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
400Fall 54
401Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2012-02-13
402Erzeugt am: 2012-02-13 09:59:46.000 von Hr. Q.
403Angeordnet durch Hr. Q.
404Betrag: 204,33 €
405Verwendungszweck: X508899572
406BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
407Fall 55
408Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2012-03-14
409Erzeugt am: 2012-03-14 10:46:20.000 von Hr. Q.
410Angeordnet durch Hr. Q.
411Betrag : 302,42 €
412Verwendungszweck: Nebenkosten
413BLZ: xxx, Kontonummer: xxx,
414Fall 56
415Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2012-04-10
416Erzeugt am: 2012-04-10 11:11:15.000 von Hr. Q.
417Angeordnet durch Hr. Q.
418Betrag: 1.320,00 €
419Verwendungszweck: Kaution
420BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
421Fall 57
422Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2012-04-13
423Erzeugt am: 2012-04-13 13:33:04.000 von Hr. Q.
424Angeordnet durch Hr. Q.
425Betrag: 360,00 €
426Verwendungszweck: Kaution
427BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
428Fall 58
429Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2012-07-05
430Erzeugt am: 2012-07-05 16:35:40.000 von Hr. Q.
431Angeordnet durch Hr. Q.
432Betrag: 492,55 €
433Verwendungszweck: 60657/2341
434BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
435Fall 59
436Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2012-07-25
437Erzeugt am: 2012-07-25 14:05:41.000 von Hr. Q.
438Angeordnet durch Hr. Q.
439Betrag: 489,99 €
440Verwendungszweck: NK-Rückstand I.
441BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
442Fall 60
443Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2012-10-01
444Erzeugt am: 2012-10-01 16:03:45.000 von Hr. Q.
445Angeordnet durch Hr. Q. .
446Betrag: 357,56 €
447Verwendungszweck: NK T1.
448BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
449Fall 61
450Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2012-10-01
451Erzeugt am: 2012-10-01 16:03:45.000 von Hr. Q.
452Angeordnet durch Hr. Q.
453Betrag: 789,57 €
454Verwendungszweck: NK T1.
455BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
456Fall 62
457Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2012-11-12
458Erzeugt am: 2012-11-12 15:09:14.000 von Hr. Q.
459Angeordnet durch Hr. Q.
460Betrag: 323,00 €
461Verwendungszweck: Betriebskosten
462BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
463Fall 63
464Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2012-11-12
465Erzeugt am: 2012.-11-12 15:09:14.000 von Hr. Q.
466Angeordnet durch Hr. Q.
467Betrag: 133,21 €
468Verwendungszweck: Betriebskosten
469BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
470Fall 64
471Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2012-12-18
472Erzeugt am: 2012-12-18 15:20:21.000 von Hr. Q.
473Angeordnet durch Hr. Q.
474Betrag: 136,54 €
475Verwendungszweck: NK T1.
476BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
477Fall 65
478Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2012-12-18
479Erzeugt am: 2012-12-18 15:20:2.000 von Hr. Q.
480Angeordnet durch Hr. Q.
481Betrag: 1613,13 €
482Verwendungszweck: KD 2712306 Rg 63520329
483BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
484Fall 66
485Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2013-01-28
486Erzeugt am: 2013-01-28 15:43:19.000 von Hr. Q.
487Angeordnet durch Hr. Q.
488Betrag: 689,59 €
489Verwendungszweck: NK
490BLZ: xxx, Kontonummer: xxx
491Indem der Beklagte im dargestellten Umfang Gelder veruntreut habe, habe er gegen die Wohlverhaltenspflicht und die Pflicht zur Uneigennützigkeit verstoßen. Dies sei rechtswidrig und schuldhaft geschehen. Milderungsgründe stünden ihm nicht zur Seite. Schuldausschließungsgründe seien nicht gegeben.
492Der Kläger hat beantragt,
493den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
494Der Beklagte hat beantragt,
495die Klage abzuweisen.
496Hierzu hat er geltend gemacht, er stelle die Taten nicht in Abrede, er habe sich jedoch in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befunden, die seine existentiellen Bedürfnisse betroffen habe. Er habe 2003 ein renovierungsbedürftiges Haus in Hückelhoven erworben, das er umfangreich renoviert habe. Neben den ohnehin hohen Renovierungskosten sei hinzugekommen, dass die Außenwand durch einen Baum beschädigt worden sei und die normalerweise eintrittspflichtige Versicherung die Regulierung des Schadens abgelehnt habe. Dies habe dazu geführt, dass weitere Kosten von 27.000,00 Euro auf ihn hinzugekommen seien, die er über einen normalen Kredit nicht habe finanzieren können. In dieser Notsituation habe er ein Annuitätendarlehen zu einem fast wucherähnlichen Zinssatz von 16 % aufgenommen.
497Im Übrigen sei auch sein damaliger Partner fest in die Finanzierung des Wohngebäudes eingeplant gewesen. Dieser sei jedoch schwer an Krebs erkrankt und habe letztlich Selbstmord begangen, was die Finanzierung des Hauses in eine noch weitere Schieflage gebracht habe.
498Eine nachfolgende Lebenspartnerschaft habe dann noch dazu geführt, dass dieser Lebenspartner ohne vorherige Ankündigung und ohne sein Wissen aus dem Haus ausgezogen sei und dabei auch noch das Haus leergeräumt habe, was wiederum eine finanzielle Krise des Beklagten bewirkt habe.
499Nicht zuletzt habe er, der Beklagte, Gesundheitsaufwendungen von fast 15.000,00 Euro in einem Jahr erbringen müssen. Da die Rückerstattung durch die Beihilfe regelmäßig länger dauere, weil auch dort Originalbelege einzureichen seien, habe er den über die Beihilfe hinausgehenden Anteil nicht mehr bei der privaten Krankenversicherung geltend machen können.
500Im Übrigen habe er Angst vor einem negativen Schufa-Eintrag und ggf. daraus folgenden dienstlichen Konsequenzen gehabt, weil ein Beamter anerkanntermaßen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben habe.
501Sein Verhalten sei bislang beanstandungsfrei gewesen – er habe stets ordnungsgemäß und beanstandungsfrei seinen Dienst versehen und sei auch disziplinar- und strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
502Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte seien fehlerhaft beteiligt worden.
503Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit dem angefochtenen, ihm am 12. Oktober 2018 zugestellten Urteil vom 8. Oktober 2018, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
504Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner am 12. November 2018 beim Verwaltungsgericht eingelegten und begründeten Berufung. Er macht unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, es sei unstrittig, dass der Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen habe. Dies sei auch durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts L1. festgestellt worden. Doch sei die Bemessung der Disziplinarmaßnahme anhand des § 13 LDG NRW nicht ordnungsgemäß erfolgt. Zu seinen Gunsten seien die fehlende strafrechtliche und disziplinarrechtliche Vorbelastung, die langjährige unbeanstandete Dienstausübung und seine regelmäßig überdurchschnittlichen Beurteilungen zu berücksichtigen. Zudem streite für ihn der anerkannte Milderungsgrund der unterschuldeten wirtschaftlichen Notlage. Ihm sei aufgrund der Kreditbelastung, die er weder habe vorhersehen noch verhindern können, nicht mehr das zum Lebensunterhalt absolut Notwendige verbliebe, so dass er als letzten Ausweg die Taten begangen habe.
505Der Beklagte beantragt,
506das angefochtene Urteil abzuändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
507Der Kläger beantragt,
508die Berufung zurückzuweisen.
509Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
510Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung im einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen.
511E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
512Die zulässige Berufung ist unbegründet.
513Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens, durch das er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW), aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
514A.
515Der Entscheidung über die Disziplinarklage stehen keine formellen Mängel entgegen.
516Das Verwaltungsgericht hat zu Recht davon abgesehen, dem Kläger zur Behebung wesentlicher Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 54 Abs. 1 LDG NRW eine Frist zu setzen. Auch der Senat sieht hierzu keine Veranlassung (§ 65 Abs. 1 S. 1 LDG NRW). Wesentliche Mängel der Klageschrift oder des behördlichen Disziplinarverfahrens liegen nicht vor. Die Disziplinarklageschrift ist hinsichtlich der vorgeworfenen Handlungen hinreichend bestimmt. Der Beklagte war insbesondere in der Lage, sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen.
517Gleichstellungsbeauftragte (Heft 1, S. 213) und Personalrat (Heft 1, S. 185 und 213) wurden beteiligt. Beide gaben keine Stellungnahmen ab. In der Berufungsinstanz hat der Beklagten seinen erstinstanzlich erhobenen Einwand, beide seien nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, im Übrigen nicht weiter verfolgt.
518B.
519Die Disziplinarklage ist begründet.
520Der Beklagte hat ein schweres Dienstvergehen begangen, indem er im Wege strafbarer Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) insgesamt 66 unberechtigte Buchungen zu Lasten der Kreisverwaltung des S. Kreises und der Bundesagentur für Arbeit teils auf sein privates Girokonto, teils zur Begleichung privater Rechnungen/Verbindlichkeiten vorgenommen und dadurch einen Gesamtschaden i. H. v. 42.916,38 EUR verursacht hat. Eine umfassende Würdigung führt zu dem Schluss, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Er muss aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.
521I.
522In tatsächlicher Hinsicht legt der Disziplinarsenat für die disziplinarrechtliche Beurteilung die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zugrunde. Vorab nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug, denen er sich nach eigener Prüfung anschließt. Das weitere Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
523Danach hat der Beklagte im Zeitraum zwischen dem 12. August 2011 und dem 28. Januar 2013 vorsätzlich die im Einzelnen als „Fall 46“ bis „Fall 66“ (Fälle 1 bis 5 und 7 bis 17 der Tabelle) in der Klageschrift aufgeführten Taten begangen. Dies folgt daraus, dass der Beklagten den Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts L1. vom 15. November 2016 (42 Ls-83 Js 306/15-27/16) nichts Substantielles entgegen gehalten hat. Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen im Strafurteil aufkommen lassen. Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, ist die wiederholte Bezeichnung des Falles 17 als Fall 18 im Strafurteil ein offensichtliches redaktionelles Versehen. Unabhängig hiervon und selbständig tragend folgt die Richtigkeit der Feststellungen im Strafurteil auch aus dem glaubhaften Geständnis des Beklagten im Strafverfahren.
524Die als „Fall 6“ im amtsgerichtlichen Urteil dargestellte, am 15. Juli 2011 begangene Unterschlagung von 2 x 525,55 Euro bleibt, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, unberücksichtigt, weil sie nicht Gegenstand der Disziplinarklage ist.
525Weiter legt der Disziplinarsenat der disziplinarrechtlichen Beurteilung auch die im Tatbestand im Einzelnen aufgeführten Fälle 1 bis 45 im Zeitraum zwischen dem 17. Juli 2006 und dem 20. Oktober 2009 zugrunde. Der Beklagte hat die hier im Einzelnen aufgeführten weiteren 45 Buchungen zu Lasten der Kreisverwaltung des S. -Kreises und der Bundesagentur für Arbeit teils auf sein privates Girokonto, teils zum Ausgleich privater Rechnungen/Verbindlichkeiten vorgenommen, wobei er ebenfalls vorsätzlich handelte. Diesen Schluss zieht der Senat daraus, dass der Beklagte die Taten trotz anwaltlicher Beratung auch insoweit nicht in Abrede stellt, obwohl er sich sonst zum Sachverhalt geäußert hat. Es folgt unabhängig hiervon und selbständig tragend auch daraus, dass eine andere plausible Erklärung für die sich aus dem Akteninhalt ergebenden Buchungen nicht ersichtlich ist, nachdem feststeht, dass der Beklagte die Handlungen „Fall 46 bis 66“ begangen hat (s.o.).
526Der Beklagte handelte in allen Fällen der Dienstpflichtverletzungen schuldhaft.
527Dies folgt hinsichtlich der im Strafurteil genannten Taten aus den tatsächlichen Feststellungen, auf denen das strafgerichtliche Urteil beruht und denen der Beklagte nichts Substantielles entgegen gehalten hat. Die Bindungswirkung aus § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW bezieht sich auf sämtliche tatsächliche Feststellungen, die den Strafausspruch tragen. Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte eines Tathergangs, sondern auch Elemente des inneren Tatbestands. Die Bindungswirkung umfasst deshalb auch die Feststellung, dass der Verurteilte bei Tatbegehung nicht schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB war.
528Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.09.2012 – 2 B 31.12 –, juris Rn. 6, und Urteil vom 29.05.2008– 2 C 59.07 –, juris Rn. 29.
529Nicht erheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das strafgerichtliche Urteil im vorliegenden Fall keine ausdrücklichen Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Beklagten enthält. Das Amtsgericht hat jedenfalls konkludent festgestellt, dass der Beklagte schuldfähig war, weil sonst eine Verurteilung nicht hätte erfolgen dürfen.
530Vgl. BVerwG, Urteile vom 09.09.1997 – 1 D 36.96 –, juris Rn. 11 m.w.N.; und vom 16.03.1993 – 1 D 69.91 –, juris Rn. 14.
531Die Schuldfähigkeit ist auch hinsichtlich der nicht strafrechtlich abgeurteilten Fälle 1 bis 45 gegeben. Dies folgt hinsichtlich dieser Fälle und darüber hinaus auch hinsichtlich der im Strafurteil genannten Fälle daraus, dass es keine konkreten Anhaltspunkte für fehlende Schuldfähigkeit gibt.
532Das Verhalten des Beklagten bildet ein einheitliches Dienstvergehen. Das Disziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten danach einheitlich zu würdigen.
533Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.2014 – 2 B 37.12 –, juris Rn. 17.
534II.
535Die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) durch insgesamt 66 Überweisungen ergibt, dass sich der Beklagte eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Der Senat hat im Blick, dass die Überweisungen teilweise am selben Tag und tateinheitlich erfolgt sind, so dass weniger als 66 Straftaten vorliegen. Doch kommt es hierauf angesichts der hohen Anzahl der Überweisungen sowie der Schadenssumme und unabhängig hiervon auch der Zahl der Straftaten (ca. 50) nicht entscheidend an.
5361)
537Gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a. F., jetzt: § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Zu den näher ausgestalteten Pflichten gehören diejenigen zur uneigennützigen Amtswahrnehmung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 57 Sätze 2 und 3 LBG NRW a. F. und § 34 Sätze 2 und 3 BeamtStG). Diese Pflichten hat der Beklagte verletzt, indem er Gelder in Höhe von insgesamt 42.916,38 Euro veruntreut und nach seinen eigenen Vorstellungen anderweitig verwendet hat.
5382)Das Verhalten des Beklagten stellt sich insgesamt als innerdienstliches Dienstvergehen dar. Für die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichem Verhalten kommt es maßgeblich auf die materielle Dienstbezogenheit an, also darauf, ob durch das Verhalten innerdienstliche Pflichten verletzt sind, was hier der Fall ist.
539Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 – 2 B 24.16 –, juris Rn. 14.
540III.
541Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen führt im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
542Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 LDG NRW).
543Wer durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.
544Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 13.
5451)
546Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte.
547Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist.
548Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 29.
549a)
550Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist in einer ersten Stufe auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Diese Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen, die zugleich einen Straftatbestand erfüllen, geboten, weil auch bei diesen Dienstvergehen die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen gewährleistet.
551Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C6.14 –, juris Rn. 19.
552Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, so reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
553Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C6.14 –, juris Rn. 20.
554Der Strafrahmen bereits für die einfache Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Aufgrund dieses Strafrahmens ist auf der ersten Prüfungsstufe die Ahndung des Dienstvergehens bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet.
555Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 50.13 –, juris Rn. 22.
556Erst recht gilt dies – ohne dass es entscheidend darauf ankommt – vor dem Hintergrund, dass das Verhalten des Beklagten auch den Straftatbestand der gewerbsmäßigen Untreue (§ 266 Abs. 2 i. V. m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StGB) erfüllt, der einen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren vorsieht.
557b)
558Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen – wie hier – kommt dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine indizielle oder präjudizielle Bedeutung zu, weil der Beamte nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist.
559Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 – 2 B 24.16 –, juris Rn. 15 m.w.N.
560c)
561Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Dies ist insbesondere bei Delikten zu beachten, die gegen fremdes Vermögen gerichtet sind, da sie angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind. Aufgrund dessen ist in diesen Fällen eine umfassende Würdigung der Einzelfallumstände geboten. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – nach oben wie nach unten – unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein. Vorliegend ist die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens indiziert.
562aa)
563In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Verwaltung auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit Geldern und Gütern in hohem Maße angewiesen ist. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.
564Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.04.2016 – 3d A 1785/14.O –, juris Rn. 93 ff.
565Ein solches Fehlverhalten, welches das Vertrauen in seine Redlichkeit und Zuverlässigkeit beim Umgang mit Geld erschüttert, fällt dem Beklagten zur Last. In seinen Aufgabenbereich fiel die Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Geldern und damit verbundene Leistungen sowie deren anschließende Freigabe. Im Rahmen dieser Tätigkeit erfand er fiktive Leistungen und schaltete die ihm anvertrauten Gelder zur Zahlung auf sein privates Girokonto sowie zur Zahlung privater Rechnungen frei.
566bb)
567Das einer derartigen Zweckentfremdung öffentlicher Gelder generell zukommende erhebliche Gewicht des Disziplinarvergehens wird dadurch gesteigert, dass dem Beklagten 66 Überweisungen zur Last fallen, die sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren (17. Juli 2006 bis 20. Oktober 2009 und 12. August 2011 bis 28. Januar 2013) erstreckten und sich auf eine Summe von über 40.000 Euro belaufen. Dabei hat der Senat im Blick, dass die Anzahl der Straftaten geringer ist, weil einige Überweisungen am selben Tag erfolgten und tateinheitlich miteinander verbunden waren (s.o.). Auch verkennt der Senat nicht, dass der Beklagte bei Begehung der Taten keine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt hat (vgl. S. 5 des Strafurteils).
568Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der Grundsatz ableiten, dass bereits bei einem innerdienstlichen Betrug mit einem Gesamtschaden von über 5.000,00 EUR die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann. Die Höhe des Gesamtschadens ist danach ein Erschwerungsgrund neben anderen.
569Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.05.2015 – 2 B 19.14 –, juris Rn. 11 m.w.N.
570Diese Grenze ist hier weit überschritten. Zudem haben die (innerdienstlichen) Untreuehandlungen des Beklagten für sich betrachtet jeweils keinen geringeren disziplinarrechtlichen Schweregrad als ein innerdienstlicher Betrug, wie auch in den Strafrahmen von Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) und Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) zum Ausdruck kommt. Unter Berücksichtigung der genannten weiteren Umstände (Anzahl der Taten, Zeitraum der Tatbegehung, Schadenshöhe) indizieren sie die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens.
5712)
572Ist hiernach die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagen zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist.
573Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 17 m.w.N.
574Das ist nicht der Fall.
575a)
576Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.
577Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 6.
578aa)
579Das Verhalten des Beklagten stellt sich nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation dar. Dies würde voraussetzen, dass die Dienstpflichtverletzung eine Kurzschlusshandlung darstellt, die durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufen worden ist, und, dass sich eine Wiederholung in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten ausschließen lässt. Das wiederum hängt davon ab, ob sich der Beamte zuvor dienstlich wie außerdienstlich tadellos verhalten hat, wobei Verfehlungen auf einem völlig anderen Gebiet außer Betracht bleiben. Es kommt darauf an, ob das Fehlverhalten nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Beamten eine einmalige Entgleisung darstellt.
580Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 29 m.w.N.
581An einer außergewöhnlichen, nicht zu den gewohnten dienstlichen Aufgaben des Beklagten gehörenden Situation fehlt es hier, weil der Beklagte bei seiner dienstlichen Tätigkeit mit derartigen Versuchssituationen immer wieder rechnen und von ihm erwartet werden musste, dass er der Versuchung dann widersteht.
582Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 16.06.2017 – 6 A 50.17.D –, juris Rn. 55.
583Zudem fällt dem Beklagten ein mehrfacher Pflichtverstoß zur Last, so dass keine einmalige Entgleisung vorliegt. Der Beklagte hat 66 Überweisungen getätigt, die sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckten (17. Juli 2006 bis 20. Oktober 2009 und 12. August 2011 bis 28. Januar 2013).
584bb)
585Die nach der Entdeckung der Taten gezeigte Bereitschaft des Beklagten, zur Aufklärung des Geschehens beizutragen, wie auch die im Disziplinarverfahren abgelegte, als geständig anzusehende Einlassung bilden keine durchgreifend für den Beklagten sprechenden Milderungsgründe. Das Offenbaren der Tat stellt einen gewichtigen Milderungsgrund dar, wenn es vor Aufdeckung der Tat erfolgte, weil es eine „Umkehr“ des Beamten aus freien Stücken dokumentiert und Anknüpfungspunkt für die Erwartung sein kann, die verursachte Ansehensschädigung könne wettgemacht werden.
586Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 36 f., und vom 05.05.1990– 1 D 81.89 –, juris Rn. 16.
587Demgegenüber legte der Beklagte das Geständnis, das der Senat trotz des Verweises auf die Erinnerungslücken des Beklagten im Rahmen der Maßnahmebemessung zu dessen Gunsten als umfassend wertet, erst ab, nachdem die Taten bereits entdeckt worden waren. Zwar erleichterte das Geständnis des Beklagten eine Entscheidungsfindung nicht nur im Straf-, sondern auch im Disziplinarverfahren. Dies führt hier jedoch angesichts der Schwere des Delikts nicht zu einer durchgreifenden Entlastung des Beklagten.
588cc)
589Der anerkannte Milderungsgrund eines Handelns in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage – auf den sich der Beklagte in der Berufungsbegründung maßgeblich stützt – ist nicht gegeben.
590Voraussetzung für diesen Milderungsgrund ist, dass es sich um ein zeitlich begrenztes Fehlverhalten des Beamten handelt und dieser die entsprechenden Gelder oder Güter zur Milderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat. Das heißt, dass er ohne die pflichtwidrige Verwertung der Gelder oder Güter von den für den Lebensbedarf notwendigen Leistungen abgeschnitten wäre.
591Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2015 – 2 B 15.14 –, juris Rn. 7 m.w.N.
592Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass dem Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt im Tatzeitraum eine Gefährdung der Erfüllung seiner existenziellen Bedürfnisse drohte, der er mit den Taten entgegenwirken wollte. Dass der Beklagte überschuldet war und die Raten für die Finanzierung seines Hauseigentums nicht allein aufbringen konnte, genügt hierfür angesichts der Möglichkeiten des Sozialstaats oder eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beklagte wiederholt im Büro übernachtet hatte, um Benzinkosten einzusparen.
593Es ist überdies nicht unverschuldet, wenn der Beklagte von den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten wie der Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens keinen Gebrauch gemacht hat. Auch hätte er seinen Dienstherrn in Bezug auf die Beihilfe- und Krankenversicherungsproblematik ansprechen können, um einer verzögerten Rückerstattung und einem Verfallen von Versicherungsleistungen wegen der vom Beklagten geltend gemachten Pflicht zur Vorlage von Originalbelegen bei der Beihilfestelle entgegenzuwirken.
594Ihm ist unabhängig vom Vorangegangenen auch vorzuwerfen, dass er sich nicht rechtzeitig – beispielsweise vor Aufnahme des Zusatzkredits mit einem Zinssatz von 16 % oder nach dem Auszug des damaligen Partners – bei einer Schuldnerberatung um die Aufstellung eines Sanierungsplanes zur Reduzierung seiner Kreditverpflichtungen gekümmert hat, um auf diese Weise seine Überschuldung abzubauen.
595Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 – 1 D 2.06 –, juris Rn. 30.
596Unabhängig hiervon und selbständig tragend war das Fehlverhalten des Beklagten nicht zeitlich begrenzt, wie es der Milderungsgrund eines Handelns in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage voraussetzt, sondern erstreckte sich über den langjährigen Zeitraum vom 17. Juli 2006 bis zum 20. Oktober 2009 und vom 12. August 2011 bis zum 28. Januar 2013. Der Verweis des Beklagten in seiner Berufungsbegründung auf die Entscheidung
597BVerwG, Urteil vom 09.09.1987 – 1 D 13.87 –, juris,
598führt vor diesem Hintergrund nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Im dortigen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Milderungsgrund eines Handelns in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage bejaht. Dabei ging es um einen Fall, in dem eine Beamtin am 5. November 1985 der von ihr verwalteten Postkasse 500 DM entnahm. Dies rechtfertigte auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Diebstahls einer Tube Zahnpasta keine Entlassung. Der zeitlich begrenzte Vorfall im dortigen Verfahren ist mit dem Vorwurf der hier gegebenen zahlreichen Untreuehandlungen im Zeitraum von mehreren Jahren nicht vergleichbar. Auch in Bezug auf die Schadenshöhe unterscheiden sich die Fälle grundlegend.
599Der Verweis des Beklagten darauf, dass er für den Fall eines negativen Schufa-Eintrags oder eines Verbraucherinsolvenzverfahrens dienstliche Konsequenzen befürchtete, vermag ihn ebenfalls nicht durchgreifend zu entlasten. Der Versuch, durch Begehung der Straftaten dienstliche Nachteile zu vermeiden, lässt die Taten weder für sich betrachtet noch in einer Gesamtschau mit den übrigen Umständen des Falles in einem so milden Licht erscheinen, dass eine andere als die indizierte Höchstmaßnahme gerechtfertigt ist.
600dd)
601Zugunsten des Beklagten greift auch der Milderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht.
602(1)
603Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei der Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Hat der Beamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten oder hat ein anderes der dort genannten Merkmale vorgelegen oder kann eine solche Störung nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht ausgeschlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten erheblich, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kann die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden.
604Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.2012 – 2 B 78.11 –, juris Rn. 5 m.w.N.
605Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit des Beamten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB erheblich gemindert war, sind die Verwaltungsgerichte folglich gehalten, die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufzuklären.
606Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2015 – 2 B 15.14 –, juris Rn. 18.
607Solche tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Störung im Sinne von § 20 StGB bestehen hier nicht und ergeben sich insbesondere nicht aus den Akten. Auch der Beklagte beruft sich nicht auf verminderte Schuldfähigkeit.
608Darüber hinaus wäre eine etwaige Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit hier nicht erheblich. Die dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen sind besonders leicht einsehbare und bedeutende Pflichtverletzungen. Dass ein Beamter keine öffentlichen Gelder zweckentfremden und für sich selbst verwenden darf, liegt unmittelbar auf der Hand. Die aus den Akten ersichtlichen Umstände sind nicht dergestalt, dass sie die Fähigkeit des Beklagten, dieses besonders leicht zu erkennende Unrecht der Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich herabsetzen würden.
609ee)
610Der Milderungsgrund einer „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ kann dem Beklagten ebenfalls nicht zu Gute gehalten werden.
611Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt. Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Frage, welche Disziplinarmaßnahme zu verhängen ist, insbesondere ob ein Beamter trotz eines gravierenden Dienstvergehens noch tragbar ist, nach dem Zweck der disziplinarrechtlichen Sanktionierung stets in Ansehung der gesamten Persönlichkeit zu beantworten ist.
612Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 40 f. m.w.N., Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 32.
613Der Senat hat im Blick, dass der Beklagte erheblichen finanziellen, familiären und sonstigen Belastungen ausgesetzt war. Hierzu gehören die Krebserkrankung und der Selbstmord des Partners U2. , der Auszug des Partners E. und die Pflege der Mutter. Darüber hinaus wurde der Beklagte im Jobcenter nach eigenen Angaben bedroht und hatte Sorge vor einem Anschlag. Auch die Stadt G. hat mit Schreiben vom 4. November 2009 anklingen lassen, dass die Tätigkeit des Beklagten „nicht immer einfach“ gewesen sei.
614Gleichwohl wurde der Beklagte hierdurch nicht im Sinne des Milderungsgrundes der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ aus der Bahn geworfen. Dafür gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Auch der Beklagte hat dies nicht geltend gemacht.
615So konnte er seiner Arbeit weiterhin nachgehen. Vor Begehung der ersten Taten lag seine dienstliche Beurteilung bei der Note „entspricht den Anforderungen“ (bis 31.12.2004). Während des Zeitraums der ersten Taten stieg die Beurteilung auf „übertrifft die Anforderungen“ (Beurteilung für 2005 bis 2007). Zwar verschlechterte sich die Beurteilung für den Zeitraum 2011 bis Anfang 2014 auf „entspricht im Wesentlichen den Anforderungen“. Dies deutet auf eine Verschlechterung der beruflichen Leistungsfähigkeit hin, ohne aber einen Rückschluss darauf zuzulassen, dass der Beklagte „aus der Bahn geworfen“ war. Zudem übertrug ihm kurz nach dem Zeitraum der zweiten Taten (bis 28. Januar 2013) das Jobcenter S. mit Schreiben vom 8. Februar 2013 die Funktion der Abwesenheitsvertretung („…konnte ich mich davon überzeugen, dass Sie das Potential zur Ausübung dieser Funktion mitbringen.“). Die berufliche Tätigkeit des Beklagten lässt nach dem Vorangegangenen nicht darauf schließen, dass er aus der Bahn geworfen gewesen wäre.
616Auch vermochte er Konsequenzen daraus zu ziehen, dass er im Jobcenter nicht mehr arbeiten wollte, indem er schlussendlich die Stelle wechselte. Dies spricht ebenfalls dagegen, dass er aus der Bahn geworfen war.
617Der Pflichtverstoß beruhte zudem nicht primär auf den persönlichen Belastungen, sondern in erster Linie auf der finanziellen Situation des Beklagten. In diesem Sinne hat er im Disziplinarverfahren wiederholt glaubhaft vorgetragen, er habe die Taten begangen, weil er sich in einer aus seiner Sicht „ausweglosen finanziellen Schieflage“ befunden habe, die er habe abwenden oder zumindest mindern wollen.
618Aus den genannten Umständen zieht der Senat den Schluss, dass der Beklagte nicht aus der Bahn geworfen war. Zudem gibt es hierfür keine konkreten Anhaltspunkte. Hiervon ausgehend rechtfertigen die Belastungen des Beklagten keine Maßnahmemilderung.
619b)
620Stehen dem Beklagten keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt.
621Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 25, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 21.
622Ausgehend von diesen Maßstäben kommt den in den Blick zu nehmenden entlastenden Gesichtspunkten weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit ein solches Gewicht zu, dass sie eine Maßnahmemilderung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen rechtfertigten.
623(1)
624Für den Beklagten spricht zunächst, dass er die Taten (nach ihrer Entdeckung) im Strafverfahren umfassend gestanden hat und bereut („Es war ein Fehler und es tut mir auch leid“). Auch im Disziplinarverfahren ist er den Vorwürfen – unter Verweis auf Erinnerungslücken – nicht entgegen getreten, was der Senat im Rahmen der Maßnahmebemessung zu seinen Gunsten einem umfassenden Geständnis gleichgesetzt hat. Eine Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung, die ein größeres entlastendes Gewicht hätte (s.o.), ist jedoch nicht festzustellen.
625Zu Gunsten des Beklagten spricht auch seine Bereitschaft, den Schaden durch Verkauf des Hauses wiedergutzumachen, und die teilweise bereits erfolgte Wiedergutmachung. Allerdings ist einschränkend ebenfalls in den Blick zu nehmen, dass er hierzu rechtlich verpflichtet war.
626Auch war die kriminelle Energie bei Begehung der Taten nicht hoch (vgl. S. 5 des Strafurteils).
627Falls der Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30. Oktober 2019 so zu verstehen sein sollte, dass wegen unzureichender Kontrollen ein Mitverschulden des Dienstherrn geltend gemacht wird, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen. Vielmehr ist umgekehrt der Dienstherr auf die Redlichkeit der Beamten angewiesen, weil keine lückenlosen Kontrollen möglich sind (s.o.).
628Die entlastenden Umstände führen angesichts der Schwere und Anzahl der Pflichtverletzung nicht zu einer durchgreifenden Entlastung. Der Dienstherr und die Allgemeinheit müssen darauf vertrauen können, dass ein Beamter die festgestellten Handlungen nicht begeht. Seine Verfehlungen, deren Bedeutung auf der Hand liegt, haben derartiges Gewicht, dass die für den Beklagten sprechenden Gesichtspunkte es weder isoliert betrachtet noch in ihrer Zusammenschau rechtfertigen, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen.
629(3)
630Der Senat hat weiter die vom Beklagten geltend gemachten und die sich aus den Akten ergebenden Belastungen und sonstigen Lebensverhältnisse einschließlich der familiären und finanziellen Belastungen unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen einer Entgleisung in einer negativen Lebensphase in die Abwägung einbezogen. Doch führt dies ebenfalls nicht zu einer durchgreifenden Entlastung.
631Der Beklagte hätte den Belastungen in anderer Weise begegnen können und müssen als durch die Begehung von Straftaten. Es war dem Beklagten möglich und zuzumuten, anderweitig Hilfe zu suchen, etwa Rechtsrat einzuholen, eine Schuldnerberatung in Anspruch zu nehmen und seinen Dienstherrn beispielsweise in Bezug auf die Beihilfeproblematik um Hilfe zu bitten. Dass für den Beklagten die Möglichkeit einer Schuldnerberatung in Betracht kam, gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass er im Beurteilungszeitraum 2005 bis 2007 auch mit der Organisation bedarfsgerechter Hilfe in Bezug auf Schuldenprobleme dienstlich befasst war und demzufolge über berufliches Hintergrundwissen verfügte.
632Der Senat hat weiter im Blick, dass ggf. auch krankhafte Beeinträchtigungen einschließlich Beeinträchtigungen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle des §§ 20, 21 StGB zu berücksichtigen sind.
633Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2017 – 2 B 85.16 –, juris Rn. 10.
634Doch gibt es für eine solche Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steigerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle des §§ 20, 21 StGB keine Anhaltspunkte. So war ihm nach seinen glaubhaften Angaben im Strafverfahren bewusst, „dass es irgendwann auffällt“. Dies verdeutlicht seine Einsichtsfähigkeit. Aus dem langgestreckten Tatgeschehen, das heimlich erfolgte, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit. Der weitere Akteninhalt lässt ebenfalls keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen der Einsicht- und Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle des §§ 20, 21 StGB erkennen; auch der Beklagte macht dies nicht geltend.
635Der Senat hat neben den sonstigen Belastungen auch die Ängste und Sorgen des Beklagten bei seiner Tätigkeit im Jobcenter berücksichtigt. Doch vermögen diese ihn nicht durchgreifend zu entlasten. Die Belastungen erreichen auch in einer Gesamtschau mit den übrigen Umständen nicht das Gewicht eines der „klassischen“ Minderungsgründe und rechtfertigen kein Absehen von der Höchstmaßnahme.
636Schließlich hat der Senat im Blick, dass der Beklagte sich teilweise selbstlos um andere Personen (Lebenspartner, Mutter) gekümmert und diese gepflegt hat, was für ihn spricht. Auch dies führt jedoch unter Berücksichtigung der Anzahl der Taten und der Höhe des Schadens weder für sich betrachtet noch in einer Gesamtschau mit den weiteren Umständen zu einer milderen Maßnahme.
637(4)
638Für den Beklagten sprechen ferner seine fehlende strafrechtliche und disziplinare Vorbelastung, die langjährige unbeanstandete Dienstausübung und seine positiven Leistungsbeurteilungen.
639Doch das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten führt weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den weiteren angesprochenen Gesichtspunkten zu einem anderen Abwägungsergebnis. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das innerdienstliche Verhalten abgesenkt werden.
640Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 – 2 B 63.12 –, juris Rn. 13.
641c)
642Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten insbesondere im Hinblick auf seinen allgemeinen Status und seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung.
643Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, juris Rn. 15, und vom 20.10.2005– 2 C 12.04 –, juris Rn. 26.
644Die Würdigung aller Aspekte unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen und der vollständige Vertrauensverlust nicht zu beheben ist. Der Beklagte hat gegen leicht einsehbare Pflichten verstoßen, deren strikte Einhaltung auch in den Augen der Allgemeinheit von zentraler Bedeutung ist. Hierdurch ist er – auch unter Berücksichtigung der genannten mildernden Gesichtspunkte – als Beamter untragbar geworden.
6453)
646Angesichts des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Hat ein Beamter– wie hier – durch das Gewicht des von ihm begangenen Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe die Vertrauensgrundlage des Dienstverhältnisses zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beklagten ist nicht unverhältnismäßig, denn sie beruht auf den schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Beklagten und ist ihm als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Rechtsverletzungen zuzurechnen.
647Die Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens von inzwischen annähernd vier Jahren führt ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist.
648Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C3.12 –, juris Rn. 53 m.w.N.
649V.
650Für eine Abänderung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) bestand kein Anlass.
651Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO.
652Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
653Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
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Referenzen
- BeamtStG § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten 3x
- § 5 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG 1x (nicht zugeordnet)
- 3d A 1785/14 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 4x
- StGB § 266 Untreue 4x
- StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen 7x
- § 65 Abs. 1 S. 1 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- 83 Js 306/15 3x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 47 Nichterfüllung von Pflichten 2x
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- StGB § 263 Betrug 2x
- § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 LDG 1x (nicht zugeordnet)