Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 758/17
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts Lemgo eingetragener gemeinnütziger Verein mit Sitz in I. . Ziel des Vereins ist die (Volksbildung durch die) Verbreitung des klassischen, ganzheitlichen Yoga; hierzu werden Zentren, Yoga-Seminarhäuser sowie Z. Sevaka Gemeinschaften geschaffen. Der Kläger finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Einnahmen von abgehaltenen Yoga-Kursen und Veranstaltungen. Der Verein besteht u. a. nach § 6c seiner Satzung aus Z. Sevakas. Hierbei handelt es sich um solche Mitglieder, die in den Z. Ashrams und Zentren in spirituellen Gemeinschaften zusammenleben und ihr Leben ganz der Übung und Verbreitung der Z. Lehren widmen. Der Kläger kümmert sich gemäß § 6c Abs. 4 seiner Satzung im Sinne einer umfassenden Daseinsvorsorge um die Unterkunft, Verpflegung, soziale Absicherung und ein Taschengeld der Sevakas; diese Verpflichtung gilt nicht gegenüber ordentlichen Mitgliedern. Die Z. Sevaka Versammlungen sind für Entscheidungen im Alltag zuständig, insbesondere für alle, die nicht von der allgemeinen Mitgliederversammlung getroffen werden; jeder Sevaka hat Stimmrecht in den Sevaka Versammlungen. Ein Sevaka schließt mit dem Kläger einen "Vertrag über die Mitarbeit als Sevaka-Mitglied in der Z. Gemeinschaft."
3Der Kläger unterhält in Deutschland in Zentren und Seminarhäusern, in denen Kurse und Workshops angeboten werden, auch Räumlichkeiten für Mitglieder, die sich für ein Leben als Sevaka entschieden haben. Diese Sevakas leben in sog. "Ashrams". Im Zuständigkeitsbereich des Beklagten unterhält der Kläger Z. Ashrams mit den Anschriften „Z.---weg 7, I. “ (Haupt-Ashram), „M. Platz 5 - 7, F. “ (Center) sowie „M1. Str. 8 - 10, L. “ (Center). Die Arbeit in einem Center hat dabei nach Darstellung des Klägers einen anderen Charakter als in einem (größeren) Ashram: In einem herkömmlichen Z. Center bzw. Zentrum lebten 1 bis 2, in größeren Zentren ggf. auch 3 oder 4 Sevaka, die nicht zwingend ein Einzelzimmer haben müssten. Die Mitarbeit in einem Center sei dadurch gekennzeichnet, dass "jeder alles macht" (180 BA5). In den Zentren F. und L. leben nach Angaben des Klägers 2 bzw. 1 Sevaka. Im Ashram I. leben dagegen ca. 176 Sevakas. Dort gibt es für die Sevakas individuell gestaltete Mitarbeiterzimmer, Gemeinschaftsbäder und WCs auf der Etage; bei Verfügbarkeit erhält jeder Sevaka ein eigenes Zimmer mit eigenem Bad und WC. In I. leben außerdem Mitglieder, die für ein konkretes Zimmer ein Dauerwohnrecht erworben haben, ohne Sevakas zu sein ("T. "), die dort Teile des Jahres verbringen; es gibt Platz für mehr als 520 Gäste und 100 weitere Menschen, die lediglich vorübergehend Teil der Lebensgemeinschaft sein wollen.
4Ausweislich des Internetauftritts besteht der "Z. Ashram " aus dem Gebäudekomplex der drei ehemaligen Kurkliniken, die der Kläger zwischen 2003 und 2009 nach und nach erworben hat. Zu Z. gehören 1. die sog. D.-Pyramide, in der sich neben einem Gästehaus auch zwei Speisesäle, Gemeinschaftsräume, ein Internet-Cafe sowie die Apartments für Paare und Familien unter den Ashram-Sevakas, Mehrbettzimmer für kurzfristige Mitarbeiter und Einzelzimmer für die Sevakas befinden; insgesamt wohnen in der D.-Pyramide, die Platz für ca. 350 Gäste in Einzel-, Mehrbett- und Doppelzimmern sowie in Schlafsälen bietet, etwa 70 Sevakas einschließlich der Kinder (sowie 7 T. ), 2. das Projekt N., mit dem eine weitere Stärkung der spirituellen und heilsamen Energie bewirkt werden soll und das Platz für spirituell interessierte Menschen bietet, 3. das Haus T.: Dort befinden sich auf 5 Fluren ausschließlich Zimmer für insgesamt 80 Sevakas sowie solche für Langfristhelfer und etwa 50 T. , Zimmer für 320 Gäste sowie 16 Seminarräume. Der Gesamtkomplex wird auf verschiedenen Internetportalen (…….) dargestellt und beworben. Sie verfügen danach über Internetzugang und W-LAN.
5Das Leben der Sevakas richtet sich nach festen Regeln, die sich – neben der Vereinssatzung – hauptsächlich aus den sog. Z. ergeben. In diesen Regeln gibt es u. a. einen Teil, der Konkretisierungen der Grundsätze von Z. enthält und dabei spezielle Regelungen für den Standort I. sowie für die Stadtzentren (Center) trifft. Zur Wohnsituation in I. ist unter B BM.3.7. davon die Rede, man bekomme ein Einzelzimmer mit eigener Dusche/WC zur Nutzung, sofern freie Einzelzimmer vorhanden seien, Paare oder Alleinerziehende könnten ein Apartment in der D.-Pyramide erhalten, sofern dort eines frei sei. Sevakas sollten im Normalfall kein W-LAN in ihren privaten Wohnräumen nutzen.
6Das Leben in einem Ashram – vor allem dem in I. – entspricht nach Angaben des Klägers dem in einem klosterähnlichen Meditationszentrum, in dem Menschen dauerhaft oder auch nur vorübergehend leben, um Yoga im spirituell-religiösen Sinne auszuüben. Der komplette Tagesablauf sei geprägt durch die verschiedenen Rituale und Dienste im Sinne des Yoga, wie zum Beispiel den „Satsang", also die gemeinsame Meditation und das gemeinsame Mantrasingen, und die Verrichtung des „Seva", des spirituellen Dienstes.
7Einzelne Sevakas in den vom Kläger unterhaltenen Räumlichkeiten wurden vom Beklagten zu Rundfunkbeitr28;gen herangezogen. Auf den jeweiligen Vortrag des Klägers, dass die Bewohner in einer spirituellen Lebensgemeinschaft vergleichbar mit Klöstern lebten und dass es sich bei den Unterkünften um Gemeinschaftsunterkünfte handele, erläuterte der Beitragsservice unter anderem mit Schreiben vom 27. Oktober 2015, 12. November 2015 und 19. November 2015, dass und warum aus seiner Sicht diese rundfunkbeitragspflichtig seien bzw. eine Gemeinschaftsunterkunft i. S. v. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV nicht vorliege. Eine solche setze eine (Mehrfach-)Belegung der Raumeinheit mit Personen voraus, die sich nicht freiwillig zu einer Wohngemeinschaft zusammengefunden hätten, sondern aus übergeordneten Gründen gemeinsam untergebracht, betreut oder gepflegt würden.
8Der Kläger hat am 16. Februar 2016 Feststellungsklage erhoben. Er hält die Feststellungsklage für zulässig, insbesondere bestehe das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Auch wenn er - abgesehen von der hier nicht streitgegenständlichen Heranziehung der jeweiligen Betriebsstätten - selbst nicht Adressat eines Bescheides des Beklagten sei, habe er als Verein wegen der von ihm übernommenen umfassenden Daseinsfürsorge für die Bewohner ein rechtlich anzuerkennendes ideelles und wirtschaftliches Interesse daran, Fragen im Zusammenhang mit der Wohnstruktur im Hinblick auf die Rundfunkbeitragspflicht eigenständig gerichtlich klären zu lassen. So sei er aufgrund eines Beschlusses der Z. Sevaka-Versammlung in Verbindung mit der Satzung des Vereines zur Übernahme der Rundfunkbeiträge seiner Sevaka verpflichtet. Erweise sich die Beitragserhebung bei den Bewohnern als rechtmäßig, so werde er etwa 60.000 € jährlich aufbringen müssen, was er ohne Existenzgefährdung nicht leisten könne. Der Feststellungsklage könne auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität entgegengehalten werden, da ihm weder eine Gestaltungs- noch eine Leistungsklage zur Verfolgung seines Begehrens zur Verfügung stünden. In materiell-rechtlicher Hinsicht hat der Kläger seine Auffassung vertieft, es handele sich bei den von ihm unterhaltenen Unterkünften nicht um beitragspflichtige Wohnungen, sondern um Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV. Da die Bewohner Yoga als Lebensweise praktizierten, nach festen Regeln lebten und sich ganz in die Gemeinschaft einbrächten, versorge er, der Verein, im Gegenzug die Mitglieder der Sevaka-Gemeinschaft im Sinne einer umfassenden Daseinsvorsorge durch Gewährung von Unterkunft, Verpflegung, sozialer Absicherung und einem Taschengeld. Die Sevaka wohnten in Einzelzimmern mit eigenem Bad (Dusche, Waschbecken, WC), im Gästehaus der D.-Pyramide oder im Haus T.. Die Zimmer seien einschließlich Vorraum und Bad zwischen 16 und 20 qm groß. Für feste Paare sowie Familien bestehe prinzipiell die Möglichkeit, zusammen in kleineren Apartments zu wohnen. Mahlzeiten würden entweder in einem der Speisesäle oder im Sommer auf einer Essterrasse eingenommen. Daneben gebe es verschiedene Gemeinschaftsräume für die Bewohner: eine Bibliothek, einen Videoraum, Aufenthaltsräume, Musik-und Kunstzimmer. Hauptzweck der Sevaka-Gemeinschaften sei nicht das selbstbestimmte Wohnen, sondern das Leben in der Gemeinschaft. Der Begriff der Gemeinschaftsunterkunft sei im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht legaldefiniert. Bei den insoweit genannten Kasernen, Unterkünften für Asylbewerber und Internaten handele es sich lediglich um Beispiele. Prägend für diese Unterbringungsformen sei jeweils, dass nicht als Hauptzweck das selbstbestimmte Wohnen, sondern ein weitergehendes, auch den Aufenthalt prägendes Abhängigkeits- oder Fürsorgeverhältnis bestehe. Gemeinschaftsunterkünfte wiesen daher eine über das Mietverhältnis hinausgehende besonders enge Beziehung zwischen den untergebrachten Personen und dem Träger der Einrichtung aus. Die Zuordnung der Zimmer durch die Einrichtung sei mit der Möglichkeit einer jederzeitigen Verlegung verbunden, Küche und sanitäre Einrichtungen würden gemeinschaftlich genutzt. Kennzeichnend sei auch ein besonders niedriger Grad an Privatsphäre durch weitreichende Kontrollbefugnisse und Betretungsrechte sowie die Möglichkeit der Sanktionierung von Verstößen gegen Anordnungen und Auflagen durch den Einrichtungsträger. All diese Merkmale lägen auch in Bezug auf die in den von ihm bereit gehaltenen Unterkünften lebenden Sevakas vor. Diese führten keinen eigenen Haushalt und hätten keine eigenen Briefkästen. Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen bei diesen Bewohnern verstoße - in Zusammenschau mit seiner Eintrittspflicht für diese Beiträge - und der hieraus resultierenden Existenzgefährdung des Vereins gegen die Grundrechte auf Religions- und Vereinigungsfreiheit der Bewohner. Mit Blick auf die Religionsfreiheit müsse die Einrichtung des Klägers klösterlichen Einrichtungen gleichgestellt werden.
9Der Kläger hat beantragt,
10festzustellen, dass er in I. , L. und F. Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag betreibt, mit der Folge, dass die darin befindlichen und von seinen Mitgliedern bewohnten Raumeinheiten nicht als Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gelten und der Beklagte hierfür keine separaten Rundfunkbeiträge von den Bewohnern verlangen kann,
11</span>hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte keine separaten Rundfunkbeiträge von den Bewohnern der Raumeinheiten des Klägers verlangen kann.
12Der Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Der Beklagte hat vorgetragen, die Klage sei unzulässig, da ein Feststellungsinteresse des Klägers nicht bestehe. Ein solches könne, wenn überhaupt, allenfalls den in den vom Kläger unterhaltenen Unterkünften lebenden Sevakas zukommen, die zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen herangezogen würden. Auch diesen Bewohnern sei indes zuzumuten, den Erlass eines Beitragsbescheides abzuwarten und gegen diesen sodann im Wege der Anfechtungsklage vorzugehen. Im Rahmen eines solchen Prozesses sei dann die rechtliche Einordnung als Wohnung oder Gemeinschaftsunterkunft zu klären. Außerdem handele es sich nicht um Gemeinschaftsunterkünfte.
15Mit Urteil vom 2. Februar 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Hauptantrag sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Die Klage sei unzulässig, da es an einem zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehenden, feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehle. In der Sache sei die Klage unbegründet. Die Sevakas lebten in Wohneinheiten, bei denen es sich um Wohnungen im Sinne des § 3 Abs. 1 RBStV handele. Dass die Räume nicht über eine eigene Kochgelegenheit verfügten, stehe der Einordnung als Wohnung nicht entgegen. Soweit der Kläger die Wohnungseigenschaft der jeweiligen Räumlichkeiten wegen fehlender Herrschaftsmacht der Bewohner über das Zugangsrecht in Frage stelle, knüpfe er an ein im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht verankertes Kriterium an. Rechtlich maßgeblich seien die baulichen Gegebenheiten, u. a. die Zugangsmöglichkeit über einen eigenen Eingang, der nicht ausschließlich über eine andere Wohnung führe. Sollten einzelne Wohneinheiten nicht über einen eigenen Eingang oder nur über eine andere Wohnung betretbar sein, müsse dies in dem jeweiligen Rundfunkbeitragsverhältnis zwischen dem Wohnungsinhaber und dem Beklagten geklärt werden. Es handele sich auch nicht um Einrichtungen, für die die Ausnahme des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV eingreife, da es sich nicht um Gemeinschaftsunterkünfte handele. Bei den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV bzw. den in der Gesetzesbegründung genannten Beispielen sei die Unterbringung bei typisierender Betrachtung nicht auf längere Zeit oder auf Dauer angelegt. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften dienten den dort untergebrachten Personen in deutlich geringerem Maße zur individuellen Entfaltung in einer persönlichen Lebenssphäre, in die sie sich zurückziehen könnten. Prägend für Gemeinschaftsunterkünfte sei ferner, dass die Raumeinheiten mit Personen belegt seien, die sich nicht freiwillig zu einer Wohngemeinschaft zusammengefunden hätten, sondern aus übergeordneten Gründen gemeinsam untergebracht, betreut und verpflegt würden. Hiervon könne im Verhältnis des Klägers zu den Bewohnern der von ihm unterhaltenen Räume nicht ausgegangen werden. Das Wohnen in einem Ashram beruhe auf einer selbstbestimmten Entscheidung der jeweiligen Bewohner. Zwar bestehe im Vergleich zu typischen Mietverhältnissen eine engere Beziehung zwischen den Bewohnern der Räumlichkeiten und dem Kläger. Auch würden dem Kläger Kontrollbefugnisse zukommen, die zu einem geringeren Grad an Privatsphäre führten, doch trete dies hinter den Aspekt der selbstbestimmt gewählten Wohn- und Lebensform zurück. § 3 Abs. 2 RBStV müsse restriktiv ausgelegt werden. Damit seien von vornherein nur solche Fallkonstellationen heranzuziehen, die mit dem den Regelbeispielen zu Grunde liegenden Leitbild vergleichbar seien. Die Wohneinheiten in den vom Kläger unterhaltenen Räumlichkeiten seien aber eher mit Zimmern in Studenten- oder Schwesternwohnheimen oder Zimmern in Alten- und Pflegeheimen vergleichbar. Auch diesen Räumlichkeiten sei regelmäßig ein engeres Verhältnis zwischen Vermieter und Bewohner, verbunden mit die Privatsphäre einschränkenden Direktionsbefugnissen, nicht fremd. Zu einer anderen Bewertung führe auch nicht, dass der Kläger an den jeweiligen Standorten zugleich eine Betriebsstätte unterhalte: Ausweislich der Gesetzesbegründung stehe die Inanspruchnahme der Bewohner von Räumen in einer Betriebsstätte, die keinen Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 RBStV erfüllten, neben der Inanspruchnahme für die Betriebsstätte. Der Kläger könne sich auch nicht erfolgreich auf die Situation in Klöstern berufen. Auch bei Klöstern bedürfe es einer jeweils individuellen Bewertung der Situation im Einzelfall, wie auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt habe. Vor diesem Hintergrund könne das vom Kläger vorgelegte Informationsschreiben des Verbandes der Diözesen Deutschlands nicht als eine der Rechtspraxis des Beklagten zugrundeliegende Rechtsauffassung herangezogen werden. Da die von den Sevaka bewohnten Raumeinheiten nicht der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV unterfielen, dürfe der Beklagte - vorbehaltlich der Wohnungseigenschaft der konkreten Räumlichkeit - in diesem Fall von den Bewohnern der einzelnen Raumeinheiten Rundfunkbeiträge verlangen. Der Hilfsantrag bleibe bei dieser Sach- und Rechtslage ebenfalls ohne Erfolg.
16Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt der Kläger unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen aus: Die Feststellungsklage sei zulässig. Insbesondere habe er als Betreiber der Unterkünfte ein rechtlich anzuerkennendes ideelles und wirtschaftliches Interesse daran, die sich aus seiner Wohnstruktur ergebende Frage klären zu lassen, ob er den jetzigen oder den potentiell noch folgenden Bewohnern beitragsfreie Gemeinschaftsunterkünfte zur Verfügung stelle oder beitragspflichtige Wohnungen. Der Kläger hat sich insoweit auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2015 – 3 K 3859/14 – (nicht veröffentlicht) bezogen. Auch liege ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor. Denn hier bestehe zwischen den Beteiligten ein Streit darüber, ob er eine Gemeinschaftsunterkunft i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV betreibe. Das Rechtsverhältnis m2;sse nicht zwingend zwischen dem Kläger und dem Beklagten, sondern könne auch zwischen dem Beklagten und einem Dritten bestehen. Ihm sei aufgrund seiner Satzung und der vereinsinternen Beschlusslage, f2;r die Rundfunkgebühren der in seinen Häusern lebenden Sevakas aufkommen zu müssen, die Möglichkeit einzuräumen, die Rechtslage mittels einer Feststellungsklage klären zu lassen.
17Die Feststellungsklage sei auch begründet. Das Verwaltungsgericht habe keine Ermittlung entscheidungserheblicher Tatsachen hinsichtlich der Kriterien einer Gemeinschaftsunterkunft vorgenommen, obwohl er insoweit Sachverständigenbeweis angeboten habe. Die vom Verwaltungsgericht aus den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV genannten Beispielen abgeleiteten Kriterien seien nicht maßgeblich, denn sie seien lediglich Folgen oder Ausprägungen des im Vordergrund stehenden und für die Begriffsbestimmung letztlich prägenden Hauptzwecks der Einrichtung. Die Dauer der Unterbringung könne dabei kein Differenzierungskriterium sein, denn auch Soldaten in Kasernen oder Schüler in Internaten blieben über längere Zeit in diesen Einrichtungen. Auß;erdem sei auch nicht klar, ab wann eine Unter-bringung "auf längere Zeit" angelegt sei. Das Kriterium der (fehlenden) Freiwilligkeit der Unterbringung greife ebenfalls nicht, da z. B. Soldaten nicht mehr der "Kasernenpflicht" unterlägen. Auch seien seine Räumlichkeiten nicht mit Zimmern in Studenten- oder Schwesternwohnheimen bzw. in Alten- oder Pflegeheimen zu vergleichen. Insoweit habe das Verwaltungsgericht noch nicht einmal eine Ortsbesichtigung durchgeführt, sondern ohne weiteres seine Unterkünfte mit Studenten- und Schwesternwohnheimen gleichgesetzt und sie damit unter Verweis auf die Gesetzesbegründung vom Begriff der Gemeinschaftsunterkunft ausgenommen. Auch nach Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 RBStV seien seine Häuser von der Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungen ausgenommen. Sie stellten unstreitig Betriebsstätten im Sinne des § 6 RBStV dar, für die er auch entsprechende Bei-träge an den Beklagten entrichte. Aus § 5 Abs. 3 RBStV ergebe sich außerdem, dass es sich bei den als Betriebsstätten angesehenen Einrichtungen um gemeinnützige oder sonstigen öffentlichen Zwecken dienende Einrichtungen handele. Die Vorschriften in § 3 Abs. 2 RBStV und § 5 RBStV dienten der Abgrenzung von Wohnung und Betriebsstätte bzw. der Beitragspflicht im privaten und nicht privaten Bereich. Die Abgrenzung erfolge dabei nach funktionalen Gesichtspunkten, also danach, ob es sich bei der als Wohnung fassbaren Raumeinheit um einen untergeordneten Teil der Betriebsstätte handele, der nur existiere, um den Betrieb und den reibungslosen Ablauf der Betriebsstätte zu ermöglichen oder zu erleichtern, oder ob es innerhalb der Betriebsstätte neben dieser selbst Raumeinheiten mit dem tatsächlichen Hauptzweck des Wohnens im privaten Sinne gebe. Das allein maßgebliche Kriterium im Rahmen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV sei daher, dass – wie bei den genannten Kasernen, Asylbewerberunterkünften und Internaten – nicht das auf unbestimmte Dauer angelegte Wohnen an sich im Vordergrund stehe, sondern die der Betriebsstätte anhaftenden Zwecke und Belange. Das Wohnen sei dagegen eine bloße Begleiterscheinung. Mit § 3 Abs. 2 RBStV sollten solche Raumeinheiten aus dem ansonsten sehr weit gefassten Wohnungsbegriff des § 3 Abs. 1 RBStV ausgeklammert werden, die sozusagen in der Betriebsstätte aufgingen, um tatbestandliche Überschneidungen mit dem nicht privaten Bereich zu verhindern. Dieses Kriterium passe auf alle drei der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV genannten Institutionen: Soldaten wohnten in Kasernen nicht des Wohnens wegen, sondern weil sie dort ihrem ausgewählten Beruf nachgingen, nahe an dem jeweiligen Übungsplatz seien und in der Gemeinschaft ihrer Kameraden leben könnten. Das Wohnen in der Kaserne ermögliche bzw. erleichtere den eigentlichen Zweck und stehe nicht im Mittelpunkt, sondern sei lediglich eine Begleiterscheinung. Die Dauer dieses Daseins in der Kaserne könne dabei ganz erheblich variieren. Die Personen, die in Asylbewerberunterkünften wohnten, seien ebenfalls nicht des Wohnens wegen dort, sondern zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Das Leben in einer Asylbewerberunterkunft sei eine im Rahmen des Asylverfahrens notwendige Begleiterscheinung. In dem Verfahren an sich befänden sich die betreffenden Menschen auf eigenen Antrag hin, sodass das Kriterium der Freiwilligkeit nicht greife. Im Übrigen sei auch nicht ausgeschlossen, dass Asylbewerber auch schon während des laufenden Verfahrens anderweitig wohnten und könne die Dauer der Unterbringung stark variieren. Bei einem Internat stehe ebenfalls der Zweck der Einrichtung im Vordergrund. Die Schüler lebten dort ebenfalls nicht wegen des Wohnens, sondern um hier beschult und intensiv pädagogisch betreut zu werden. Die Entscheidung, ein Kind innerhalb eines Internats beschulen zu lassen, träfen die jeweiligen Erziehungsberechtigten freiwillig. Hinsichtlich der Dauer könnten Kinder vom Grundschulalter an bis zum Abitur in einem Internat verbleiben, was immerhin einen Zeitraum von 12 Jahren darstelle und damit der Annahme des Verwaltungsgerichts widerspreche, es handele sich bei den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV genannten Beispielen allesamt um Unterkünfte, in denen die Unterbringung nicht für längere Zeit angelegt sei. Das Wohnen stehe auch im Internat nicht im Mittelpunkt, sondern stelle lediglich einen für die Förderung des Zwecks der intensiven Betreuung und Beschulung gegebenen Begleitumstand dar. Diese gemeinsamen Eigenschaften von Kasernen, Unterkünften für Asylbewerber und Internaten träfen auch auf ihn in seiner Eigenschaft als Betreiber der „Ashrams" zu. Das Wohnen an sich spiele hier lediglich eine untergeordnete Rolle – im Mittelpunkt stünden vielmehr die Ausübung und das Dasein im Sinne des spirituellen Yoga in der Gemeinschaft. Allein zu diesem Zweck lebten die Bewohner innerhalb der Betriebsstätte in Form des Ashrams. Das Wohnen im Ashram sei erforderlich, um das Dasein ganz dem spirituellen Yoga widmen zu können, spiele aber isoliert für sich gesehen keine Rolle, ähnlich wie es auch bei Postulanten, Novizen, Nonnen und Mönchen der Fall sei. Die von Ordensangehörigen bewohnten Raumeinheiten in Klöstern würden seitens der Rundfunkanstalten allesamt als Gemeinschaftsunterkünfte behandelt. Insoweit lege der Beklagte im Fall von christlichen Klöstern zutreffend das oben genannte Kriterium zugrunde, ohne dieses aber auch auf ihn, den Kläger, anzuwenden, was zu einer ungerechtfertigten Besserstellung dieser Institutionen führe, so dass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben sei. Ihm sei nicht bekannt und werde daher mit Nichtwissen bestritten, dass der Beklagte – wie er erstinstanzlich erklärt habe - bei Klöstern jeweils den individuellen Einzelfall überprüfe und bewerte; er, der Kl28;ger, müsse vielmehr davon ausgehen, dass Klöster pauschal als Gemeinschaftsunterkünfte behandelt würden. Vor diesem Hintergrund könne es nicht überzeugen, wenn argumentiert werde, dass es für den Ausnahmetatbestand der Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 3 Abs. 2 RBStV eines öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses bed52;rfe und die aus den genannten Beispielen dieser Vorschrift abgeleiteten Merkmale nicht lediglich Ausfluss einer autonomen Entscheidung für eine Mitgliedschaft in einem Verein wie bei ihm sein dürfe. Der Zweck von Orden und Klöstern sei kein anderer als der seinem Verein zugrundeliegende: Er stelle Gemeinschaftsunterkünfte für die Menschen bereit, die sich für ein Leben im Sinne ihres (spirituellen) Glaubens entschieden hätten und sich diesem in Gänze widmen wollten. Sowohl Ordensangehörige als auch Sevakas entschieden sich nicht für ein Leben in diesen Unterkünften, um dort zu wohnen, sondern um dort in der Gemeinschaft ihren Glauben ungestört ausüben zu können. Das Wohnen dort sei lediglich eine Begleiterscheinung ihrer Glaubensausübung in den Häusern bzw. Klöstern. Sofern ein anerkannter öffentlich-rechtlicher Zweck der Betriebsstätte gefordert werde, so könne dieser bei Klöstern, Orden und in den von ihm betriebenen Ashrams nur in der in Art. 4 GG verankerten Religionsfreiheit und dem Recht auf freie und ungestörte Ausübung der jeweiligen Religion liegen.
18Der Kläger beantragt,
19das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass er in I. , L. und F. Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag betreibt, mit der Folge, dass die darin befindlichen und von seinen Mitgliedern bewohnten Raumeinheiten nicht als Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gelten und der Beklagte hierfür keine separaten Rundfunkbeiträge von den Bewohnern verlangen kann.
20Der Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Die Berufung sei unbegründet. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen. Es fehle an dem für die Feststellungsklage erforderlichen Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. Der Kläger begehre die Feststellung, dass es sich bei den von ihm betriebenen Unterkünften um Gemeinschaftsunterkünfte i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV handele und die Bewohner der Unterkünfte somit entgegen § 2 Abs. 1 RBStV nicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet seien. Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV bestehe ausschließlich für den Inhaber der Wohnung - hier die Bewohner des Ashrams. § 3 RBStV definiere die wesentlichen Tatbestandsmerkmale und Anknüpfungspunkte der Beitragspflicht im privaten Bereich und beziehe sich damit ausschließlich auf das durch § 2 RBStV begründete Rechtsverhältnis. Insoweit stelle § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV eine Ausnahme von der grundsätzlichen Beitragspflicht für Wohnungsinhaber dar. Streitgegenständliches Rechtsverhältnis sei somit die Beitragspflicht der Bewohner des Ashrams. Das Rechtsverhältnis bestehe damit unmittelbar nur zwischen den Bewohnern der Unterkünfte und ihm, dem Beklagten. Dass der Kläger sich im Innenverhältnis durch Mitgliederbeschluss gegenüber seinen Bewohnern zur Übernahme der Rundfunkbeiträge verpflichtet habe, ändere hieran nichts, da diese im Außenverhältnis Schuldner der Rundfunkbeiträge nach § 2 Abs. 1 RBStV blieben. Zwar müsse das festzustellende Rechtsverhältnis nicht unmittelbar zwischen den Parteien des Feststellungsprozesses bestehen, sondern könne auch auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und einem Dritten gerichtet sein. Zwingend erforderlich sei aber dann, dass von dem festzustellenden Rechtsverhältnis jedenfalls auch eigene Rechte des Klägers abhingen. Eigene – von dem festzustellenden Rechtsverhältnis abhängige - Rechte des Klägers bestünden hier aber nicht. Denn für die nach § 5 RBStV bestehende Beitragspflicht des Klägers sei ohne Belang, ob die Raumeinheiten als Gemeinschaftsunterkunft anzusehen seien. Auch aus der vom Kläger für seine Bewohner übernommenen Daseinsfürsorge ergebe sich kein entsprechendes Recht, da es sich um eine privatrechtlich begründete Verpflichtung im lnnenverh228;ltnis handele. Als Rechte, deren Verletzung geltend gemacht werden könne, kämen hingegen nur subjektiv-öffentliche Rechte in Betracht. Solche seien hier aber nicht erkennbar. Insbesondere könne der Kläger sich nicht mit Erfolg auf Art. 4 GG stützen. Denn durch die Heranziehung der Bewohner des Ashrams zum Rundfunkbeitrag werde weder deren noch die Religionsausübung des Klägers tangiert. Ergänzend bezieht sich der Beklagte auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
25Die zulässige Berufung ist unbegründet.
26Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Feststellungsklage ist unzulässig (I.). Sie wäre im Übrigen auch unbegründet (II.).
27I. Die Feststellungsklage ist unzulässig.
28Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch eine Klage unter anderem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kl8;ger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter Rechtsverhältnis in diesem Sinne sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm ergebenden öffentlich-rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d. h. es muss die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, bereits überschaubaren Sachverhalt streitig sein. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Abzugrenzen von Rechtsverhältnissen sind u. a. nicht feststellungsfähige (bloße) Rechtsfragen. Zu diesen gehören auch abstrakte Rechtsfragen, wie die Frage, in welchem Sinn eine bestimmte Vorschrift auszulegen ist. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses und somit insbesondere die einzelnen Tatbestandsmerkmale eines Rechtsverhältnisses sind daher nicht feststellungsfähig.
29Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 ‑ 6 A 9.14 -, juris, Rn. 12 und vom 28. Januar 2010 - 8 C 19.09 -, juris, Rn. 24, sowie OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 13 A 1348/15 -, juris Rn. 57 f., alle m. w. N.
30Schon deshalb kann die mit dem Klageantrag begehrte Feststellung, dass der Kläger in F. , L. und I. Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV betreibt, kein tauglicher Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO sein. Streitig ist insoweit allein die Auslegung einer Rechtsnorm, nämlich der des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV, und wird allenfalls ein Element oder die Vorfrage eines Rechtsverhältnisses zur Klärung gestellt. Dabei handelt es sich zudem nicht etwa um ein Element oder eine Vorfrage eines Rechtsverhältnisses zwischen Kläger und Beklagten, sondern um einen Aspekt, der allein für die Rechtsbeziehungen einzelner Sevaka-Mitglieder des Klägers, die in den betroffenen Raumeinheiten wohnen, zum Beklagten von Bedeutung ist, die im zweiten Teil des Klageantrags angesprochen werden. Allenfalls insoweit ließe sich aus dem Klageantrag ein Rechtsverhältnis ableiten. Allerdings handelt es sich dabei nicht um für den Kläger feststellungsfähige Rechtsbeziehungen.
31Das feststellungsfähige Rechtsverhältnis muss zwar nicht notwendig zwischen dem Kläger und dem Beklagten, sondern kann auch zwischen dem Beklagten und einem Dritten bestehen, allerdings nur dann, wenn der Kläger an der diesbezüglichen Feststellung ein berechtigtes Interesse hat.
32Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. August 2011 - 8 C 8.10 -, juris Rn. 14, und vom 26. Oktober 2016 ‑ 10 C 3.15 -, juris Rn. 13; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2019, § 43 Rn. 16 sowie Sodan in: Ders./Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 43 Rn. 79, beide m. w. N..
33Auch in diesem Falle findet § 42 Abs. 2 VwGO auf Feststellungsklagen nach § 43 VwGO entsprechende Anwendung und setzt die Zulässigkeit voraus, dass von dem festzustellenden Rechtsverhältnis (auch) eigene Rechte des Klägers gerade gegenüber dem Beklagten abhängen.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1997 - 8 C 23.96 -, DVBl 1998, 49 (49/50), VGH BW, Urteil vom 9. November 1989 - 5 S 2156/89 -, NVwZ 1990, 680 (680/681); Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2019, § 43 Rn. 24 und Sodan in: Ders./Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 43 Rn. 79 m. w. N.
35Danach ist die Feststellungsklage nicht zulässig. Es fehlt an einer Rechtsnorm, aus der sich rechtliche Beziehungen bezüglich der "Gemeinschaftsunterkunft" i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 zwischen dem Kläger und dem Beklagten in Bezug auf die vom Kläger den "Sevaka" zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten ergeben. § 3 RBStV definiert allein die wesentlichen Merkmale für die Regelungen zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich. Auf der Grundlage der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags im privaten Bereich, um die es hier allein geht, entsteht ein Rechtsverhältnis nur zwischen den Bewohnern der jeweiligen Räumlichkeiten und dem Beklagten.
36Anknüpfungspunkt für diese Beitragspflicht im privaten Bereich ist das Innehaben einer Wohnung nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV. Der Begriff der Wohnung wird in § 3 Abs. 1 RBStV dahingehend definiert, dass es sich unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume um eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit handelt, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. Damit definiert § 3 die wesentlichen Tatbestandsmerkmale für die Regelungen zur Beitragspflicht im privaten Bereich. Die Regelung des § 2 RBStV zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich erschließt sich daher erst im Zusammenspiel mit § 3 RBStV.
37Vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 3 RBStV Rn. 4
38Dies gilt gerade auch für die Regelung in § 3 Abs. 2 RBStV. Die darin enthaltene Fiktion definiert Ausnahmen zum Wohnungsbegriff („Nicht als Wohnung gelten ...“). Diese Norm nimmt Raumeinheiten in bestimmten Betriebsstätten vom Wohnungsbegriff aus, die ansonsten unter die (weite) Definition des § 3 Abs. 1 RBStV fallen würden. Sie soll solche Raumeinheiten ausklammern, die gewissermaßen "in der Betriebsstätte aufgehen".
39Vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 3 RBStV Rn. 45.
40Aus der Ausgestaltung als Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt, dass die Ausnahme nach § 3 Abs. 2 RBStV dasselbe Rechtsverhältnis wie das Grund- bzw. Regel-verhältnis betrifft, hier also das Rechtsverhältnis zwischen dem Wohnungsinhaber ̵1; auch wenn die "Wohnung" in der Betriebsstätte liegt – und der Landesrund-funkanstalt. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat nicht die dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2015 – 3 K 3859/14 – offenbar zugrundeliegende – soweit ersichtlich vereinzelt gebliebene – und dort auch nicht näher begründete Auffassung zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage in einer ähnlichen Konstellation, auf die sich der Kläger beruft.
41Drittrechtsverhältnisse sind zwar – wie ausgeführt – ebenfalls feststellungsfähig, allerdings nur, soweit davon subjektiv-öffentliche Rechte oder Pflichten des Klägers gegenüber dem Beklagten abhängen. Daran fehlt es hier. Der Kläger kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, er müsse aufgrund seiner (zivilrechtlich begründeten) Pflicht zur umfassenden Daseinsvorsorge für seine Sevakas diese von der(en) [!] Rundfunkbeitragspflicht freistellen. Daraus ergeben sich noch keine Rechte bzw. Pflichten gegenüber dem Beklagten, die von der begehrten Feststellung über das Nichtbestehen eines Beitragsverhältnisses für den privaten Bereich der Sevaka-Mitglieder des Klägers abhingen. Insoweit existiert nicht einmal eine zivilrechtliche Rechtsbeziehung zwischen Kläger und Beklagten, geschweige denn eine solche, die im öffentlichen Recht begründet sein könnte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe (daher) dem Beklagten zugesichert, die Rundfunkbeiträge der Sevakas nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens (für den Fall seines Unterliegens) zu leisten. Auch hierdurch ist keine unmittelbare oder mittelbare Rechtsbeziehung zwischen Kläger und Beklagten entstanden – erst recht keine auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Aufgrund dessen bestand zwischen den Beteiligten auch Einigkeit darüber, dass der Beklagte aufgrund dieser Erklärung keinerlei Vollstreckungsmöglichkeiten gegenüber dem Kläger hat. Es bleibt dem Kläger unbenommen, als Vertreter für Bewohner seiner Räumlichkeiten deren Rundfunkbeitragsstreitverfahren verwaltungsgerichtlich zu führen bzw. durch einen Prozessbevollmächtigten führen zu lassen. Eigene subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers gegenüber dem Beklagten – soweit es die hier allein in Rede stehende Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich betrifft – können daraus nicht abgeleitet werden.
42Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung des Nichtbestehens kann auch nicht mit Blick auf den aufgezeigten Grundrechtsbezug (Religions- und Vereinigungsfreiheit) konstruiert werden. Auch hier fehlt im Übrigen jeder Bezug zu einer eigenen (subjektiv-öffentlichen) Rechtsposition.
43Die Glaubens- oder Gewissensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG wird durch die Er-hebung (oder Nichterhebung) des Rundfunkbeitrags nicht tangiert. Die Zahlung einer Abgabe ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe (an den Abgabengläubiger – wie hier den Beklagten) nur berührt, soweit diese gerade der Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen oder eines areligiösen Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche (öffentliche) Zweckbindung berührt regelmäßig – und so auch hier – schon nicht den Schutzbereich der Glaubens-freiheit des Abgabenschuldners – und damit erst nicht den desjenigen, der im Innenverhältnis die Zahlung der Abgabe – hier also der Rundfunkbeiträge – übernommen hat.
44Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2003 ‑ 2 BvR 1775/02 -, NJW 2003, 2600 = juris Rn. 3 sowie OVG NRW, Urteil vom 21. September 2018 – 2 A 1821/15 -, ZUM 2019, 195 = juris Rn. 43 f. m. w. N.
45Aus diesem Grund wird auch der Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) durch die (Pflicht zur) Zahlung des Rundfunkbeitrags einzelner Mitglieder für den privaten Bereich nicht berührt.
46II. Die Klage wäre auch unbegründet.
47Die Feststellungsklage wäre mit dem hier streitgegenständlichen Klageantrag nicht begründet. Die von dem Kläger in I. , F. und L. betriebenen Ashrams bzw. (Stadt-)Zentren sind keine Gemeinschaftsunterkünfte i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV. Der Beklagte ist daher nicht aufgrund dieser Bestimmung daran gehindert, von den in den Raumeinheiten lebenden Sevakas Rundfunkbeiträge im privaten Bereich einzufordern.
48Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV gelten Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften nicht als Wohnungen. Der Begriff der "Gemeinschaftsunterkunft" ist im Gesetz nicht abschließend definiert. Als Beispiele für eine Gemeinschaftsunterkunft werden genannt Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber und Internate. Kasernen und Unterkünfte für Asylbewerber werden bereits in § 18 Satz 1 Soldatengesetz und in § 53 AsylG ausdrücklich als "Gemeinschaftsunterkünfte" bezeichnet. Damit sind begrifflich zwei Leitbilder für Gemeinschafsunterkünfte vorgegeben, an denen sich die Interpretation (des Internats bzw.) anderer nicht genannter Beispiele für Gemeinschaftsunterkünfte auszurichten hat.
49ass="absatz
Links">Für diese Gemeinschaftsunterkünfte ist – unabhängig von den weiteren Kriterien, auf die noch einzugehen sein wird – typischerweise kennzeichnend, dass eine größere, ggf. nicht auf den ersten Blick überschaubare Personengruppe sich dort aufhält. Deshalb wird z. B. eine Personenmehrheit von nur 2 Personen für die Annahme einer gemeinschaftlichen Unterkunft nicht ausreichen. 50Vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 6. Juli 2017 ‑ AN 6 K 16.02355 - juris Rn. 19.
51Vielmehr ist eine deutlich größere Anzahl an Personen erforderlich, die im Übrigen regelmäßig auch in (kleineren) Räumlichkeiten untergebracht sein wird. Dass dies der gesetzgeberischen Intention entspricht wird – wie gesagt – auch durch die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 beispielhaft („insbesondere“) genannten Einrichtungen wie Kasernen, Unterkünfte f252;r Asylbewerber und Internate verdeutlicht. Bestätigt wird dies in der Sache durch die Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 15/1303 S. 38), in der es zu § 3 heißt:
52„Absatz 2 Nummer 1 nimmt Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften aus dem Wohnungsbegriff aus. Beispielhaft genannt werden Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber und Internate. Studenten- und Schwesternwohnheime sind demgegenüber keine Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne der Ausnahme nach Nummer 1. Eine Beitragspflicht kann insoweit also im Hinblick auf die bewohnten Raumeinheiten für deren Bewohner nach Maßgabe der §§ 2 und 3 bestehen, wobei es zur individuellen Abgrenzung auf die räumliche Gestaltung ankommt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, s. o.). Daneben kann der Inhaber der entsprechenden Betriebsstätte nach Maßgabe der §§ 5 und 6 beitragspflichtig sein.“
53Schon vor diesem Hintergrund kann es sich bei den beiden Stadtzentren des Klägers in F. und L. nicht um Gemeinschaftsunterkünfte i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV handeln. Nach den Angaben des Vorsitzenden des Klägers in der mündlichen Verhandlung leben im Z. Zentrum L. aktuell 2 Sevakas; dies wird im Übrigen auch durch den von ihm in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich überreichten "Grundriss Yogacenter L. 2. Etage" bestätigt. Im "Z. F. " soll nach seinen Angaben (allenfalls) 1 Sevaka wohnen; in dem insoweit überreichten (Grundriss-)Plan ist ein Wohnraum für einen Sevaka allerdings überhaupt nicht vorgesehen. Damit ist hinsichtlich dieser beiden Stadtzentren offenkundig, dass jedenfalls mangels der erforderlichen (unüberschaubaren) Personenzahl keine Gemeinschaftsunterkunft im genannten Sinne gegeben ist.
54Die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV und in der Gesetzesbegründung genannten Beispiele haben ferner gemeinsam, dass die Unterbringung bei typisierender Betrachtung nicht auf längere Zeit oder auf (unbestimmte) Dauer oder gar lebenslang angelegt ist. Hinzu kommt, dass Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften den dort untergebrachten Personen in deutlich geringerem Maße der individuellen Entfaltung in einer persönlichen Lebenssphäre, in die sie sich zurückziehen können, dienen.
55Vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann, a.a.O., § 3 Rn. 45.
Rechts">56ss="absatzLinks">Typischerweise stehen die Raumeinheiten bzw. Zimmer auch nicht einzelnen Personen ausschließlich zur Verfügung (Mehrbettzimmer). Prägend für Gemeinschaftsunterkünfte ist zudem, dass die Raumeinheiten mit Personen belegt sind, die sich nicht freiwillig zu einer Wohngemeinschaft zusammengefunden haben, sondern aus übergeordneten Gründen gemeinsam untergebracht, betreut und verpflegt werden. Es handelt sich nämlich bei den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV beispielhaft aufgezählten Raumeinheiten sämtlich um Unterbringungsformen, in denen nicht als Hauptzweck das selbstbestimmte Wohnen, sondern ein weitergehendes, auch den Aufenthalt prägendes öffentlich-rechtliches Abhängigkeits-, Erziehungs- oder Fürsorgeverhältnis mit Weisungs- und typischerweise auch Aufenthaltsbestimmungsrecht (und damit einhergehend ein geringer Grad an Privatsphäre) im Vordergrund steht.
57Vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 17. Juni 2016 – 5 K 837/16 –, juris Rn. 22 m. w. N.; u. a. auf die hoheitliche Zuweisung abstellend auch OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2017 – 2 A 2419/16 –, S. 4 UA (Studentenwohnheim); vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2019 – 2 A 3345/18 –, juris Rn. 11 ff., insb. Rn. 20.
58Den im Normtext als Positiv- und in der Gesetzesbegründung als Negativbeispiele genannten Gemeinschaftsunterkünften sind – wie die Beispielsfälle zeigen – (nur) Einrichtungen zuzuordnen, die allesamt einem zumindest einfachgesetzlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Zweck dienen (der gegenüber dem "Wohnen" im Vordergrund steht), für den eine Unterbringung in einer geschlossenen, weil nicht jedermann offenstehenden Einrichtung geboten ist. So steht die Unter-bringung in Kasernen – unabhängig vom Bestehen einer "Kasernenpflicht" – im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Wehrfähigkeit (vgl. Art. 87a GG sowie § 18 SG und § 59 Abs. 1 BeamtStG), dient die Unterbringung von Asylbewerbern der Durchführung des Asylverfahrens (vgl. Art.16a GG sowie § 53 AsylG) und flankiert die Unterbringung in Internaten die schulische Ausbildung (Art. 7 GG, Art. 8 LVerf NRW, §§ 1 und 105 Abs. 2 SchulG NRW). Hinsichtlich des Bestehens und der Erfüllung des – staatlich vorgegebenen – öffentlich-rechtlichen Zwecks sind die Trägerschaft und die gewählte Organisationsform der Einrichtung ohne Belang.
59Vgl. VGH Bad-Württ., Beschluss vom 11. Mai 2016 – 2 S 1621/15 –, juris Rn. 9 und 12.
60Die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV beispielhaft genannten Unterkünfte beziehen sich ferner auf Bereiche, die sich durch eine besonders enge hierarisch strukturierte Beziehung (und zwar nicht zwingend im Sinne einer Identifikation) der untergebrachten Personen zum Träger der jeweiligen Einrichtung auszeichnen, die sich am ehesten durch die Bezeichnung von Wehrverhältnissen, Anstaltsverhältnissen und Schulverhältnissen als "besondere ö;ffentlich-rechtliche Gewaltverhältnisse" charakterisieren lassen.
61Vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 17. Juni 2016 – 5 K 837/16 –, juris Rn. 22 m. w. N.
62Nach diesen Grundsätzen handelt es sich auch bei dem vom Kläger so bezeichneten "Haupt-Ashram" in I. (und erst recht bei den (Stadt‑)Zentren in F. und L. ) nicht um eine Gemeinschaftsunterkunft.
63Bei den jeweiligen Wohneinheiten, die nach schriftsätzlichen Angaben des Klägers im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren einschließlich Vorraum etwa 16 bis 20 qm groß sind, was in etwa in den Größenordnungen entspricht, die in den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen für ein Sevakazimmer angegeben sind (D.-Pyramide Ebene O: 12 bis 20 qm, D.-Pyramide Gästehaus: 11,6 qm, Haus T.: 17 qm, Haus N. : ca. 12/13 qm), handelt es sich um Wohnungen im Sinne des § 3 Abs. 1 RBStV. Hierfür spricht schon der Umstand, dass die Sevaka sich dort jeweils angemeldet haben. Unabhängig davon lassen die im Internet unter ….. für den "Z. Campus" mit allen seinen Bestandteilen (D.-Pyramide, N. , Haus T.) eingestellten Fotos darauf schließen, dass es sich bei den Einzelzimmern (jedenfalls ganz überwiegend) um solche handelt, die durch einen Hausflur auf jeder Etage von außen unmittelbar betreten werden können. Solche Etagenflure stellen einen neutralen Zugangsbereich dar, der der Annahme einer Wohnung nicht entgegensteht.
> 64Vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann, a.a.O., § 3 Rn. 31 m. w. N.
65Eine gegenteilige Behauptung – wenn sie nicht allein so gemeint sein sollte, dass wegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV keine beitragspflichtige Wohnung vorliegt – hat der Kläger nicht – insbesondere auch nicht durch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos der von den Sevaka bewohnten Räumlichkeiten – belegt. Der Umstand, dass die Räume nicht über eine eigene Kochgelegenheit verfügen, steht der Einordnung als Wohnung nicht entgegen.
class="absatzRechts">66Vgl. VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 14. September 2015 - RO 3 K 15.755 -, juris, VG Stuttgart, Urteil vom 21. Juli 2015 - 3 K 1006/15 -und Göhmann/Schneider/ Siekmann, Beck`scher Kommentar, 4. Auflage 2018, § 3 Rn. 14 und 33.
67Soweit der Kläger die Wohnungseigenschaft der jeweiligen Räumlichkeiten wegen fehlender Herrschaftsmacht der Bewohner über das Zugangsrecht in Frage stellt, knüpft er an ein im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht verankertes Kriterium an. Rechtlich maßgeblich sind die baulichen Gegebenheiten, u. a. die Zugangsmöglichkeit über einen eigenen Eingang nicht ausschließlich über eine andere Wohnung. Dass diese baulichen Gegebenheiten in ihrer jetzigen Form hier gegeben sind, wird vom Kläger nicht – jedenfalls nicht substantiiert - bestritten. Sofern einzelne Wohneinheiten nicht über einen eigenen Eingang oder nur über eine andere Wohnung betretbar sein sollten, müsste dies in dem jeweiligen Rundfunkbeitragsverhältnis zwischen dem Wohnungsinhaber und dem Beklagten geklärt werden. Gleiches gilt für die in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterte Frage, ob Zimmer der Sevakas zumindest teilweise in abtrennbaren Gebäudeteilen bzw. -fluren angesiedelt sind. Selbst wenn das der Fall wäre und zusätzlich eine weitere Zugangsberechtigung für den Trakt erforderlich wäre, führte das hier nicht zur Annahme einer Gemeinschaftsunterkunft, sondern könnte allenfalls für die Frage von Bedeutung sein, ob ggf. mehrere Zimmer zu einer Wohnung im beitragsrechtlichen Sinne zusammengefasst werden könnten.
68Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2017 – 2 A 2419/16 –.
69Dass die Sevakas hier – sofern sie nicht ohnehin ein Apartment bewohnen sollten – Küche und Bad mit anderen (Sevakas) teilen und sich im Gegenzug in die Gemeinschaft einbringen, ist ferner nicht Ausfluss eines besonderen öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses, wie dies bei den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV genannten Einrichtungen der Fall ist, sondern lediglich Folge und Auswirkung der – durch einen "Vertrag" über die Mitarbeit als Sevaka dokumentierten – Entscheidung des Sevakas, Mitglied des Klägers im Sinne des § 6c der Satzung zu sein und deshalb in einem Ashram freiwillig zu wohnen – und diesen ggf. auch freiwillig wieder zu verlassen, wie dies z. B. in § 10 f. der Satzung des Klägers vorgesehen ist. Das Verhältnis zwischen dem Kläger und den Sevaka ist – auch soweit es die Daseinsfürsorge des Klägers für die Sevaka gemäß § 6c Abs. 4 der Satzung betrifft – ausschließlich durch privatrechtlich selbst gegebene Vorschriften geregelt und damit nicht vergleichbar mit Einschränkungen der Privatsphäre, die auf einem besonderen öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis beruhen.
70Vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 5 K 837/16 -, juris Rn. 25.
71Das Wohnen – und seine konkrete Ausgestaltung – in einem Ashram beruht somit auf einer selbstbestimmten Entscheidung der jeweiligen Bewohner. Zwar ist – wie bereits das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat – zu konzedieren, dass im Verhältnis zu typischen Mietverhältnissen eine engere Beziehung zwischen den Bewohnern der Räumlichkeiten und dem Kläger besteht. Auch kommen dem Kläger Kontrollbefugnisse zu, die zu einem geringeren Grad an Privatsphäre führen. Diese Aspekte treten jedoch hier hinter den Aspekt der selbstbestimmt gewählten Wohn- und Lebensform zurück. Dabei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Sevaka als Vereinsmitglieder in den Mitgliederversammlungen (bzw. in den Sevaka-Versammlungen nach § 6c Abs. 7 der Satzung) selbst über diese Fragen (mit)bestimmen. Von einer für die Gemeinschaftsunterkünfte typischen Fremdbestimmung in einem hierarchischen Weisungsverhältnis kann auch deshalb kaum gesprochen werden.
72Zu berücksichtigen ist zudem, dass wegen der Ausgestaltung der Ausnahmetatbestände des § 3 Abs. 2 RBStV zum Regelfall des Wohnens eine restriktive Auslegung geboten ist.
73Vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 3 RBStV, Rn. 46 f.
74Es kommen von vornherein nur solche Fallkonstellationen in Betracht, deren Umstände dem den Regelbeispielen zu Grunde liegenden Leitbild vergleichbar sind, was hier aber aus den genannten Gründen nicht der Fall ist.
75Unbeschadet der im Rahmen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV heranziehbaren Vergleichsmerkmale ist auch in Rechnung zu stellen, dass im Abgabenrecht die Verwendung von formalen, nach außen leicht erkennbaren Voraussetzungen - wie z. B. des Vorliegens einer [regelmäßig auch so bezeichneten] Kaserne mit darin untergebrachten Soldaten, einer [regelmäßig auch so bezeichneten] Unterkunft für Asylbewerber mit darin untergebrachten Asylbewerbern sowie eines [regelmäßig auch so bezeichneten] Internats mit darin untergebrachten Schülern aus Gründen der zulässigen Typisierungsbefugnis sowie der Verwaltungspraktikabilität allgemein anerkannt ist.
76Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Mai 2016 – 2 S 1621/15 –, juris Rn. 12; vgl. hierzu allgemein auch LT-Drucks. 15/1303, S. 37.
77Ob man daraus folgern kann, dass für das Vorliegen einer Gemeinschaftsunterkunft i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV nicht auf eine Mehrzahl von nach Art und Umfang nicht mehr ohne weiteres überschaubarer mittelbarer (materieller) Kriterien - maßgeblich – abzustellen ist,
78vgl. VGH Bad-Württ., Beschluss vom 11. Mai 2016 – 2 S 1621/15 –, juris Rn. 12 a. E.
79kann letztlich offenbleiben, da aus den genannten Gründen schon anhand der einschlägigen Kriterien eine Gemeinschaftsunterkunft hier nicht angenommen werden kann. Allerdings scheidet die begehrte Feststellung vor dem dargestellten Hintergrund wohl schon deshalb aus, weil in I. eine Vielzahl unterschiedlicher Wohnformen (z. B. Seminarbetrieb; Gästezimmer) vorgehalten wird, ohne dass eine eindeutige und dauerhafte Trennung praktiziert würde. Immerhin wirbt der Kläger für den "Z. Campus" auf dem Portal …… für Räumlichkeiten in allen drei Gebäudekomplexen und bringt es nach Angaben seines Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung auf 115.000 Übernachtungen jährlich.
80Zu einer anderen Bewertung führt auch nicht der Umstand, dass der Kläger an den jeweiligen Standorten zugleich eine Betriebsstätte unterhält: Ausweislich der o. g. Gesetzesbegründung steht die Inanspruchnahme der Bewohner von Räumen in einer Betriebsstätte, die keinen Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 RBStV erfüllen, neben der Inanspruchnahme für die Betriebsstätte.
81Schließlich kann sich der Kläger nicht erfolgreich auf die Ungleichbehandlung seines Ashrams gegenüber Klöstern berufen. Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung – wie bereits erstinstanzlich – ausdrücklich darauf verwiesen, dass auch bei Klöstern in jedem Einzelfall geprüft werde, ob eine "Gemeinschaftsunterkunft" vorliege. Unabhängig davon könnte der Kläger selbst aus einer – unterstellt – gleichheitswidrigen Praxis des Beklagten keinen Anspruch herleiten, wenn eine Gemeinschaftsunterkunft aus den dargelegten Gründen hier nicht vorliegt. Von diesen Aspekten abgesehen, spricht schon angesichts der bereits genannten Zahl von 115.000 Übernachtungen im Jahr auch sonst nichts dafür, dass der Ashram in I. mit den von den Sevaka bewohnten Raumeinheiten bei typisierender Betrachtungsweise mit einem Kloster und den darin befindlichen "Einzelzellen" für Mönche bzw. Nonnen vergleichbar wäre.
82Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
83Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
84Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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