Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 112/19

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwa entstandener außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 46.205,32 Euro und – unter entsprechender Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts – für das Verfahren erster Instanz auf 43.847,70 Euro festgesetzt.


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class="absatzLinks">Dazu wäre die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch befugt gewesen. Die Antragstellerin meint insoweit, die Antragsgegnerin sei nach dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung an ihre zuvor getroffene (erste) Organisationsentscheidung für vergleichbare Verfahrenssituationen rechtlich gebunden gewesen und habe die einmal getroffene Entscheidung in Ermangelung eines Sachgrundes nicht umkehren dürfen. Die Vergleichbarkeit der Verfahrenssituationen sei hier gegeben. Wie sich aus dem Vermerk vom 11. Mai 2017 ergebe, habe sich die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Reduzierung des Bewerberkreises dafür entschieden, Bewerber u. a. aus Gründen der Verwirkung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs aus dem weiteren Bewerberkreis auszuscheiden. Sie dürfe deswegen ursprüngliche Bewerber, die – wie der Beigeladene – den Verwirkungstatbestand erfüllten, jetzt nicht ohne sachlichen Grund anders behandeln, nämlich wieder einbeziehen. Die Selbstbindung wirke vielmehr insoweit fort.

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bsatzLinks">Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2015 – 1 A 884/15 –, juris, Rn. 7 f., m. w. N.

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="absatzLinks">Auch in den Fällen, in denen der Grundsatz der Ämterstabilität – wie hier – nicht durchbrochen ist und effektiver Rechtsschutz daher in der Regel nur über vorläufigen Rechtsschutz erreicht werden kann, bedarf es keines davon abweichenden Maßstabs. Das Risiko, dass der ausgewählte Bewerber befördert wird, wenn ein Mitbewerber nicht einigermaßen zeitnah um vorläufigen Rechtsschutz nachsucht, trägt Letzterer sowieso. Der Dienstherr wird insoweit in seinem Handeln ebenfalls nicht eingeschränkt.

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ss="absatzLinks">Zur Berücksichtigung früherer Beurteilungen ist der Dienstherr – letztlich dem Inhalt des Grundsatzes der Bestenauswahl gemäß Art. 33 Abs. 2 GG geschuldet – schon einfachgesetzlich nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BLV verpflichtet. Dem Wortlaut nach ist dies nicht an gesonderte Voraussetzungen gebunden. Aus dem systematischen Zusammenhang mit dem Satz 1 der Vorschrift, nach ihrem Sinn und Zweck sowie den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG ergibt sich jedoch, dass frühere Beurteilungen (in aller Regel) erst dann heranzuziehen sind, wenn sich aus aktuellen dienstlichen Beurteilungen keine (beachtlichen) Leistungsunterschiede ergeben.

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