Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 618/19.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3I. Die Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), mit der geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt, wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) dargelegt.
4Das Absehen von einer Beweiserhebung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör lediglich dann, wenn die Nichtberücksichtigung eines vom Gericht als erheblich angesehenen Beweisangebotes im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet.
5Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2002 - 2 BvR 191/02 -, DVBl. 2002, 834; BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 -, Buchholz 402.25 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 11, S. 7.
6Dass die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge
7in dieser Weise prozessordnungswidrig war, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
81. Den Antrag,
9„zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger U. Z. an einer PTBS und einer schweren depressiven Episode erkrankt ist und dass diese Erkrankung behandlungsbedürftigFehler! Textmarke nicht definiert. ist, ein fachärztliches Sachverständigengutachten einzuholen“,
10hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung mit der Begründung abgelehnt, die darin unter Beweis gestellten Tatsachen seien hinsichtlich des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht hinreichend substantiiert worden und eine Beweiserhebung würde (insgesamt) zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis führen. Im Urteil hat es die Beweistatsachen darüber hinaus als wahr unterstellt, indem es zusätzlich ausgeführt hat, „(u)nabhängig davon“ sei eine etwaige psychische Erkrankung des Klägers auch in Armenien behandelbar. Dazu hat es auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes von März 2018 verwiesen (Urteilsabdruck S. 10).
11Die an die Substantiierung des Sachverständigenbeweises gestellten Anforderungen entsprechen den vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf eine mögliche posttraumatische Belastungsstörung entwickelten Grundsätzen.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, BVerwGE 129, 251 (255 f.) = juris; Beschluss vom 26. Juli 2012 - 10 B 21.12 -, juris.
13Sie sind nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts bei anderen psychischen Erkrankungen entsprechend anzuwenden, wenn die Unschärfen des jeweiligen Krankheitsbilds und seine vielfältigen Symptome es in vergleichbarer Weise wie bei der posttraumatischen Belastungsstörung rechtfertigen, gewisse Mindestanforderungen an die vorzulegenden Atteste zu stellen.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2017- 19 A 2461/14.A -, NVwZ 2017, 1227 = juris.
15Dies gilt erst recht, wenn die Kläger selbst offenbar von nicht klar voneinander abgrenzbaren Krankheitsbildern ausgehen, sondern wie hier posttraumatische Belastungsstörung und schwere depressive Episode als einheitliche behandlungsbedürftige Erkrankung anführen („diese Erkrankung behandlungsbedürftigFehler! Textmarke nicht definiert. ist“).
16Mit dem Vorbringen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts genüge das eingereichte Attest des Dr. N. den Substantiierungsanforderungen der Rechtsprechung jedenfalls mit Blick auf die dort diagnostizierte schwere depressive Episode, ziehen die Kläger diese Bewertung nicht durchgreifend in Zweifel.
17Im Übrigen ist auch die weitere, in den schriftlichen Urteilsgründen ausgeführte Begründung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Die auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes gestützte Annahme, eine - unterstellte - behandlungsbedürftige psychische Erkrankung des Klägers könne jedenfalls auch in Armenien therapiert werden, ziehen die Kläger mit dem Verweis auf die Auskunft von ACCORD vom 24. Oktober 2018 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 20. Juli 2018 - 3 A 94/16 MD - nicht hinreichend in Zweifel. Auch ACCORD geht davon aus, die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom und Depression sei „auf gutem Stand gewährleistet“ und erfolge kostenlos. Soweit die Kläger mit dem Verwaltungsgerichts Magdeburg davon ausgehen, es seien „informelle Zuzahlungen“ erforderlich, wenden sie sich allein gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts, ohne diese durchgreifend in Frage zu stellen. In Bezug auf mögliche (informelle) Kosten setzen sie sich überdies nicht substantiiert mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, dass der Kläger zu 1. sich bei einer Rückkehr nach Armenien auf die Unterstützung der Klägerin zu 2. verlassen könne und es beiden vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland sowohl in Armenien als auch in Russland stets gelungen sei, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen (Urteilsabdruck S. 10). Dies unterscheidet den Kläger auch von der Klägerin in dem angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg. Diese verfügte nach den dortigen Feststellungen über keine Angehörigen in Armenien und war nicht erwerbsfähig, sodass „höchst zweifelhaft“ erscheine, ob sie sich - allein auf sich gestellt - in Armenien auch nur eine medizinische Notversorgung werde verschaffen können (Seite 8 f. des von den Klägern vorgelegten Urteilsabdrucks).
182. Den weiteren Antrag,
19„zum Beweis der Tatsache, dass eine PTBS in Armenien aufgrund der geringen Kapazität nur sehr eingeschränkt behandelt werden kann und dafür dass diese Behandlung erhebliche Zuzahlungen erforder(n) wird, eine Auskunft der DRK Accord oder Ärzte ohne Grenzen oder einer anderen sachverständigen Institution einzuholen“,
20hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, dass es aufgrund der vorliegenden, aus der Erkenntnismittelliste ersichtlichen Erkenntnisse bereits über die notwendige Sachkunde verfüge. Insbesondere hinsichtlich der Erreichbarkeit einer grundsätzlich verfügbaren kostenlosen Behandlung habe der Kläger auch nicht vorgetragen, dass in seiner Person besondere Gründe vorlägen, die die erforderliche Eigeninitiative ausschlössen.
21Damit hat sich das Verwaltungsgericht der Sache nach in erster Linie auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt, nach der die Tatsacheninstanzen einen Beweisantrag auf Einholung von Sachverständigengutachten oder einer amtlichen Auskunft besonders in Asylverfahren, in denen regelmäßig eine Vielzahl amtlicher Auskünfte und sachverständiger Stellungnahmen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen können.
22Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 11 = juris, Rn. 7, vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 S. 8 = juris, Rn. 12, vom 5. Juli 2000 - 9 B 138.00 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 45 = juris, Rn. 5, und vom 27. Februar 2001 - 1 B 206.00 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 46 = juris, Rn. 6, m. w. N.
23Das Tatsachengericht muss die Ablehnung eines Beweisantrags unter Hinweis auf die eigene Sachkunde für die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar begründen und insbesondere angeben, woher es seine Sachkunde hat. Wie konkret der Nachweis der eigenen Sachkunde des Gerichts zu sein hat, hängt dabei von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den jeweils in tatsächlicher Hinsicht in Streit befindlichen Tatsachenfragen ab. Schöpft das Gericht seine besondere Sachkunde aus vorhandenen Gutachten und amtlichen Auskünften, so muss der Verweis hierauf dem Einwand der Beteiligten standhalten, dass in diesen Erkenntnisquellen keine, ungenügende oder widersprüchliche Aussagen zur Bewertung der aufgeworfenen Tatsachenfragen enthalten sind.
24Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 S. 8 = juris, Rn. 12, und vom 27. Februar 2001 - 1 B 206.00 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 46 = juris, Rn. 6, m. w. N.
25Gemessen hieran legen die Kläger nicht dar, dass und inwiefern die vom Verwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zur Frage der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Armenien für eine sachkundige Beurteilung nicht ausreichend gewesen sein sollen. Insbesondere vermögen sie die Erkenntnislage nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes - wie ausgeführt - mit ihren Hinweisen auf die Auskunft von ACCORD vom 24. Oktober 2018 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 20. Juli 2018 - 3 A 94/16 MD - nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Ihre weiteren Ausführungen, die dem Kläger ausweislich des Attestes des Dr. I. , Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin, vom 14. Dezember 2018 in Deutschland verordneten Medikamente seien nach der dem ACCORD-Bericht beigefügten Liste in Armenien mit zwei Ausnahmen nicht erhältlich, sind unergiebig. Die dem ACCORD-Bericht beigefügte Liste ist keine abschließende Aufstellung der in Armenien verfügbaren Medikamente. Vielmehr handelt es sich bei der „List of Essential Medicines of RA“ lediglich um die von der Republik Armenien auf der Grundlage der entsprechenden Liste der Weltgesundheitsorganisation (abrufbar unter https://www.who.int/medicines/publications/essentialmedicines/en/) für unentbehrlich erklärten Arzneimittel (vgl. die Quellenangabe im ACCORD-Bericht). Dass weitere in Armenien nicht verfügbar wären, ist weder vorgetragen noch ohnedies ersichtlich.
26II. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird ebenfalls nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt.
27Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff. = juris, Rn. 16 (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.), und Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f., sowie vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 -, juris, Rn. 3.
29Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen,
30„Wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Herz-Kreislauferkrankung vorliegt, muss dann ein Gericht eine Auskunft zu den benötigten Medikamenten einholen, in der Hinsicht, ob sie oder (ein) Medikament mit vergleichbarem Wirkstoff in Armenien verfügbar sind und wie teuer sie dort sind?“ und
31„Muss das Gericht dann auch eine Auskunft darüber einholen, ob die Behandlung für die Rückkehrer kostenlos ist?“,
32sind nicht grundsätzlich klärungsfähig. Ihre Beantwortung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Tatsacheninstanzen einen Beweisantrag auf Einholung von Sachverständigengutachten oder einer amtlichen Auskunft mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde ablehnen können, ist insbesondere maßgeblich, ob das Verwaltungsgericht bereits über entsprechende Erkenntnisse verfügt.
33Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, 83b AsylG).
34Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
35Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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