Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 885/19.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen je zur Hälfte die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
1Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Die Kläger legen mit ihrer im Stile einer Berufungsschrift gehaltenen Antragsbegründung nicht dar, dass ein Zulassungsgrund gegeben ist. Ob das Verwaltungsgericht einen fehlerhaften Entscheidungsmaßstab zugrunde gelegt, die Persönlichkeitsstruktur der Kläger berücksichtigt, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit hinreichend und zutreffend geprüft hat oder ob die hinsichtlich der Konversion gestellten Anforderungen mit der Religionsfreiheit sowie der Rechtsstellung der evangelischen Kirche vereinbar sind, sind Fragen, die dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzuordnen wären. Dieser findet im Asylprozess ausweislich des § 78 Abs. 3 AsylG aber keine Anwendung.
3Einen der Gründe des § 78 Abs. 3 AsylG benennen die Kläger nicht. Soweit sie eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügen und damit sinngemäß den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO geltend machen, verhilft dies dem Antrag nicht zum Erfolg.
4Das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Es gebietet aber nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinander setzt. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat.
5Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 ‑ 2 BvR 722/06 -, DVBl. 2007, 253 = juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 6 B 65.98 -, NVwZ-RR 1999, 745 = juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 13 A 1793/16.A -, juris Rn. 15.
6Dies ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich des Tatbestands und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils die Schilderung der Kläger zu ihrem Verfolgungsschicksal und zu ihrem Übertritt zum Christentum zur Kenntnis genommen und erwogen. Die Kläger zeigen auch nicht auf, welches konkrete Vorbringen außer Acht gelassen worden sein soll. Der Sache nach wenden sie sich vielmehr, wie oben ausgeführt, gegen die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Maßstäbe, wie sie auch in der Befragung der Kläger zum Ausdruck gekommen sind und die Subsumtion sowie allgemein gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber von vornherein nicht geeignet, eine vermeintlich fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Bewertung zu beanstanden.
7Auch ein (behaupteter) Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört im Asylrecht grundsätzlich nicht zu den Verfahrensfehlern, die gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO zur Zulassung der Berufung führen können.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 ‑ 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2019 - 6 A 4125/18.A -, juris Rn. 10, vom 16. Mai 2019 - 6 A 1740/19.A -, und vom 17. November 2015 - 4 A 1439/15.A -, juris Rn. 5; Sächs. OVG, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 4 A 570/18.A -, SächsVBl 2019, 66 = juris Rn. 8.
9Ein Verfahrensverstoß kann allenfalls ausnahmsweise bei einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung in Betracht kommen, etwa bei einem Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze.
10Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. April 2008 - 8 B 105.07 -, juris Rn. 10, und vom 29. Juni 2005 - 1 B 185.04 -, juris Rn. 3; OVG NRW Beschlüsse vom 25. Juli 2017 - 1 A 1436/17 -, juris Rn. 28 ff., vom 15. September 2016 - 13 A 1697/16.A -, AuAS 2016, 225 = juris Rn. 38 ff., und vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A -, juris Rn. 8.
11Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles legen die Kläger nicht dar, sondern machen vielmehr mit dem Vorwurf der Willkür lediglich Fehler der Sachverhaltsermittlung und -würdigung geltend.
12Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe Hinweispflichten verletzt, zeigen die Kläger ebenfalls keine Gehörsverletzung auf. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.
13Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 -, juris Rn. 18, und vom 26. November 2001 - 1 B 347.01 -, juris Rn. 5, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 - 13 A 1793/16.A - a. a. O., Rn. 16, m. w. N.
14Dies machen die Kläger nicht substantiiert geltend und ist im Übrigen auch nicht erkennbar.
15Soweit die Kläger eine fehlerhafte Tatsachenermittlung und damit eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht rügen, etwa weil es den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Pfarrer G. Q. nicht angehört und den in F. lebenden Onkel der Klägerin zu 2. nicht als Zeugen geladen habe, verhilft das dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Aufklärungsmängel begründen grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehören sie zu den sonstigen nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG berücksichtigungsfähigen, in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln.
16Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2019 - 6 A 1882/18.A -, juris Rn. 7, m. w. N.
17Im Übrigen musste sich die Anhörung der Zeugen dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Die Verwaltungsgerichte haben die innere Tatsache, ob der Asylbewerber die im Herkunftsland unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, in Bezug auf das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts zu prüfen. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich dabei nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers selbst sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Das Verwaltungsgericht unterliegt insoweit der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19 = juris Rn. 9 ff., m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juni 2018 - 13 A 2294/17.A -, juris Rn. 14, und vom 1. März 2019 - 6 A 1882/18.A -, a. a. O., Rn. 8.
19Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich auch nicht aus dem Antragsvorbringen zu möglicherweise falschen Übersetzungen. Auf etwaige Qualitätsmängel der Übersetzung bzw. Übersetzungsfehler bei der Bundesamtsanhörung kommt es nicht an, weil diese keine Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts begründen können. Im Übrigen hätten die Kläger im Klageverfahren, spätestens in der mündlichen Verhandlung, ausreichend Gelegenheit gehabt, diese konkret zu benennen. Dass Übersetzungen des Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung in entscheidungserheblichen Punkten zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der Erklärungen des Asylsuchenden geführt haben,
20vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2004 - 1 B 16.04 -, Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 70 = juris Rn. 3, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2017 - 4 A 2106/17.A -, juris Rn. 8 f., m. w. N., vom 9. November 2017 - 4 A 2370/17.A -, juris Rn. 3, und vom 20. Mai 2019 - 6 A 4125/18.A -, juris Rn. 17,
21ist dem Antragsvorbringen nicht zu entnehmen.
22Die Ausführungen zum unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf Religionsfreiheit, mit denen die Kläger insbesondere rügen, dass die „weltliche Rechtsprechung einen höheren Maßstab an die Bekehrung eines Konvertiten als die in Rede stehende Religion bzw. Kirche selbst“ anlegt, lassen sich keinem der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe zuordnen. Dies gilt auch für das Vorbringen, es handle sich um „ein Urteil für zwei Personen mit einer einheitlichen, gemischten und vermengten Begründung“.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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