Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 946/18
Tenor
1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.6.2018 wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.6.2018 wird abgelehnt.
3. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.6.2018 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Streitwertbeschwerde wird abgelehnt.
4. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit den auf den Erlass einstweiliger Anordnungen gerichteten Anträgen,
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1. dem Verwaltungsgericht Düsseldorf aufzugeben, ihr auf Nachfrage bekannt zu geben, welches berufsrichterliche Mitglied des Gerichts jeweils für sie betreffende verwaltungsgerichtliche Verfahren zuständig und wer die/der jeweilige Berichterstatter/in ist,
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2. dem Verwaltungsgericht Düsseldorf aufzugeben, dass bei Bekanntgabe verwaltungsgerichtlicher Schriftstücke mit richterlichen Verfügungen die/der Verfügende gegenüber den Beteiligten nicht anonymisiert wird, sondern darin stets der Name mit angegeben wird,
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3. dem Verwaltungsgericht Düsseldorf zu untersagen, ihr zu verweigern, während der Geschäfts- und Servicezeiten des Gerichts in die bei der Verwaltungsgeschäftsstelle gemäß §§ 21e Abs. 9 S. 1, 21g Abs. 1 S. 1 GVG ausgelegten Geschäftsverteilungspläne und die einschlägigen Beschlüsse Einsicht zu nehmen,
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4. dem Verwaltungsgericht Düsseldorf aufzugeben, dass berufsrichterliche wie nicht berufsrichterliche Angehörige des Gerichts aufgrund ihrer öffentlichen Funktion bei fernmündlichem wie persönlichem Kontakt mit ihr auf Nachfrage die Bekanntgabe ihres Namens zur Identifikation nicht ohne Angabe eines Sachgrundes pauschal verweigern dürfen,
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5. dem Verwaltungsgericht Düsseldorf zu untersagen, ihr, ohne dass ein Sachgrund vorliegt, zu verweigern, während der Geschäfts- und Servicezeiten das Gerichtsgebäude zu betreten und sich in den öffentlichen Bereichen des Gerichts aufzuhalten,
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6. dem Verwaltungsgericht Düsseldorf zu untersagen, ohne dass ein Sachgrund vorliegt, das Personal der Wachtmeisterei des Verwaltungsgerichts Düsseldorf einzusetzen, um sie zu bewachen, einzuschüchtern, grundlos des Hauses zu verweisen und ihr Recht zu beschneiden, sich während der Geschäfts- und Servicezeiten in den öffentlichen Bereichen des Gerichts frei zu bewegen,
hat keinen Erfolg.
15Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur eingeschränkt aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
16Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsache-verfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden.
17Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 –, BVerfGE 81, 347 = juris, Rn. 26 ff., vom 30.4.2007 – 1 BvR 1323/05 –, NVwZ-RR 2007, 569 = juris, Rn. 22 ff., und vom 2.5.2016 – 2 BvR 1267/15 –, ZOV 2016, 86 = juris, Rn. 10.
18Diese Anforderungen sind auch dann zu beachten, wenn über ein Rechtsschutzbegehren und einen spruchreifen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe − wie in erster Instanz hier geschehen − auf Grund der Eilbedürftigkeit gleichzeitig entschieden wird. In solchen Fällen darf Aussicht auf Erfolg nicht nur dann angenommen werden, wenn die Rechtsverfolgung tatsächlich Erfolg hat. Sonst würde Prozesskostenhilfe regelmäßig nur bewilligt werden, wenn der Unbemittelte ihrer gar nicht bedarf.
19Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.6.2003 − 1 BvR 1152/02 −, NJW 2003, 3190 = juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2010 – 5 E 1700/09 −, NWVBl. 2011, 73 = juris, Rn. 23.
20Bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht auf die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage abzustellen, sondern auf die Erfolgsaussichten des in Rede stehenden Antrags.
21zLinks">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2010 – 5 E 1700/09 −, NWVBl. 2011, 73 = juris, Rn. 17, m. w. N.
22Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Gemä23; § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Vorschriften über den Erlass einstweiliger Anordnungen nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO.
23Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines Prozesskostenhilfeantrags ist grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Entscheidungs- bzw. Bewilligungsreife. Die Entscheidungsreife tritt regelmäßig frühestens nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme ein.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.1.2018 – 4 E 416/17 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 12.9.2007 – 10 C 39.07 u. a. –, juris, Rn. 1 = Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 42; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 77, 81 und 45 a, m. w. N.
25Auf der Grundlage der Antragserwiderung vom 4.6.2018 bestand auch unter Berücksichtigung der Sachverhaltsschilderung im Schriftsatz der Antragstellerin vom 12.6.2018 erkennbar kein Bedürfnis für die begehrten einstweiligen Anordnungen zu den Anträgen zu 1. bis 5.
26Der Antragsgegner hatte erklärt, dass die mit dem Antrag zu 1. begehrten Auskünfte auf schriftliche Anfrage erteilt würden, dass bei verfahrensleitenden richterlichen Verfügungen, richterlichen Hinweisen und Vergleichbarem, die den Beteiligten in beglaubigter Form übermittelt würden, jeweils auch der Name der Richterin oder des Richters ersichtlich sei, dass die Antragstellerin nach Terminabsprache Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen nehmen könne, dass Angehörige des Gerichts ihren Namen bei Telefonaten nicht ohne sachlichen Grund pauschal verweigerten und dass der Antragstellerin nicht verwehrt werde, das Gerichtsgebäude zur Wahrnehmung ihrer berechtigten Belange zu betreten.
27Die Antragstellerin hatte zur Begründung ihrer Anträge auf einen Besuch des Verwaltungsgerichts am 9.5.2018 und ein am 16.5.2018 geführtes Telefongespräch verwiesen. Die diesbezüglichen Schilderungen stellen nicht in Frage, dass zumindest künftig entsprechend der Angaben in der Antragserwiderung zu den Anträgen zu 1. bis 5. verfahren werden würde. Schon deshalb hatte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit ‒ ungeachtet des Bestehens entsprechender gerichtlich eigenständig durchsetzbarer subjektiver Ansprüche und ungeachtet der Frage, ob die Forderungen nicht zunächst außergerichtlich hätten geltend gemacht werden müssen, um ein Rechtsschutzinteresse für ein gerichtliches Verfahren zu begründen ‒ zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Soweit die Antragstellerin über die Erklärungen des Antragsgegners hinaus nicht nur auf schriftliche Anfrage, sondern auch telefonisch über den zuständigen Berichterstatter unterrichtet werden wollte, nicht nur bei beglaubigten richterlichen Verfügungen eine Namensnennung verlangte, Geschäftsverteilungspläne auch ohne Terminabsprache einsehen wollte und in weitergehendem Umfang bei telefonischem Kontakt eine Namensnennung ihrer Gesprächspartner begehrte, erschien der Erlass einer ‒ zumal den Streit in der Hauptsache vorwegnehmenden ‒ einstweiligen Anordnung unabhängig vom Bestehen etwaiger Rechtsansprüche jedenfalls nicht nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen vergleichbar gewichtigen Gründen. Insoweit war ihr zuzumuten, sich zumindest vorläufig auf die organisatorischen Rahmenbedingungen der Gerichtsverwaltung einzulassen und ihre weitergehenden Begehren erforderlichenfalls in einem etwaigen Hauptsacheverfahren zu verfolgen. Das gilt auch, soweit sich aus ihrem Vorbringen ergibt, sie sei am 9.5.2018 aus einem für sie nicht nachvollziehbaren Grund aufgefordert worden, das Gerichtsgebäude zu verlassen, nachdem ihr mitgeteilt worden sei, sie erhalte keine Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan der Geschäftsstellen. Unabhängig davon, ob diese Sachverhaltsschilderung, die der Antragsgegner nicht bestritten hat, so zutrifft und ob es am 9.5.2018 einen sachlichen Grund dafür gab, sie des Gerichtsgebäudes zu verweisen, bedurfte es jedenfalls nach der Erwiderung des Antragsgegners keiner einstweiligen Anordnung des Inhalts mehr, dem Antragsgegner generell zu untersagen, der Antragstellerin ohne Grund den Aufenthalt im Gerichtsgebäude zu verwehren. Das Recht, ihr den Zutritt ohne Sachgrund zu verweigern, hat der Antragsgegner zudem von Anfang an nicht für sich in Anspruch genommen; die Beteiligten sind lediglich unterschiedlicher Auffassung darüber, ob am 9.5.2018 ein hinreichender Sachgrund gegeben war. Spätestens nach der ausdrücklichen Erklärung des Antragsgegners, die Antragsgegnerin könne das Gerichtsgebäude zur Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen betreten, bedurfte es auch insoweit keiner einstweiligen Anordnung mehr, um wesentliche Nachteile von der Antragstellerin durch drohende unberechtigte Zutrittsverweigerungen abzuwenden.
28Soweit der Antrag zu 6. zum Gegenstand hatte, die Begleitung durch Bedienstete der Wachtmeisterei zu untersagen, konnte der Antrag in einem gerichtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg haben. In dem Antrag war nach dem gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO maßgeblichen Begehren sinngemäß die Abwehr der Begleitungsanordnungen vom 14.5.2018 und 16.5.2018 enthalten, über deren Inhalt die Antragstellerin nach eigenen Angaben bereits am 29.5.2018 telefonisch unterrichtet worden war und die ihr am 11.6.2018 zugestellt worden waren. Insoweit bedurfte sie keines gerichtlichen Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, um ihr Rechtsschutzziel zu erreichen. Für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO war insoweit schon im Zeitpunkt der Bewilligungsreife ihres Prozesskostenhilfeantrags nach § 123 Abs. 5 VwGO kein Raum mehr, weil die Antragstellerin unmittelbar gegen die Begleitungsanordnungen als belastende Verwaltungsakte hätte vorgehen können, also ein Fall des § 80 VwGO vorlag. Da eine Anfechtungsklage gegen die nicht sofort vollziehbaren Begleitungsanordnungen nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung gehabt hätte, war ihr Antrag auch als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen die Begleitungsanordnungen nicht statthaft.
29Soweit der Antrag zu 6. auf Maßnahmen gerichtet war, die über die angeordnete Begleitung und Bewachung hinausgingen, hatte er deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil das Vorbringen der Antragstellerin ‒ so unangemessen sie das Vorgefallene subjektiv erlebt hat ‒ nicht erkennen lässt, dass ihr der Einsatz von Wachtmeistern drohte, um sie absichtsvoll einzuschüchtern. Spätestens seit der Antragserwiderung in erster Instanz drohte der Antragstellerin ‒ wie ausgeführt ‒ auch nicht, grundlos des Hauses verwiesen zu werden.
302. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.6.2018 bleibt ohne Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
31Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen Prozesskostenhilfe für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Deshalb kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn bereits vor Beginn der kostenverursachenden Instanz durch ein erledigendes Ereignis zuvor möglicherweise bestehende Erfolgsaussichten weggefallen sind.
32Vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 45a; ähnlich für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz OVG NRW, Beschluss vom 5.9.2017 ‒ 4 B 1012/17 ‒, juris, Rn. 11 f., m. w. N.
33Zwar sind Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags eintreten, zur Gewährleistung der verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsschutzgleichheit zwischen Unbemittelten und Bemittelten insbesondere wegen der Unzumutbarkeit eines isolierten Prozesskostenhilfeantrags für vernünftig abwägende Rechtsschutzsuchende grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen.
34Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.12.2018 ‒ 2 BvR 2257/17 ‒, AGS 2019, 82 = juris, Rn. 15, m. w. N.
35Dieser Grundsatz gilt aber ausnahmsweise gerade dann nicht, wenn ‒ wie hier ‒ ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag zu beurteilen ist und der Rechtsschutzsuchende noch kein Kostenrisiko eingegangen ist. Dann bedarf es selbst für den Fall, dass vor Eintritt der Erledigung ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt, aber nicht bzw. nicht vorab beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat, nicht mehr der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erst „beabsichtigte8220; Rechtsmittelverfahren, mit dem das Sachanliegen weiter verfolgt werden soll. Die verfassungsrechtlich verbürgte Rechtsschutzgleichheit zwischen Unbemittelten und Bemittelten erfordert keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch einzulegendes von Anfang an aussichtsloses Rechtsmittel. Der Betroffene ist hinreichend dadurch geschützt, dass er im von ihm selbst als zumutbar angesehenen und tatsächlich angestrengten isolierten Prozesskostenhilfeverfahren vorab klären lassen kann, ob ein Rechtsmittel mit hinreichender Erfolgsaussicht noch eingelegt werden kann. Ist dies nicht (mehr) der Fall, würde auch ein Bemittelter in gleicher Lage zu diesem Zeitpunkt ein kostenverursachendes Rechtsmittel zumal im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allenfalls noch mit dem Ziel erheben, das Verfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Der Staat muss von Verfassungs wegen zu dem Zweck, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen wie dem Bemittelten, keine Kosten tragen, die ein Bemittelter, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt, von Anfang an vollständig vermeiden würde. Mehr noch: Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG steht auch einer Besserstellung desjenigen entgegen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vorneherein kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen muss.
="absatzRechts">36Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.11.2009 – 1 BvR 2455/08 –, NJW 2010, 988 = juris, Rn. 9.
37class="absatzLinks">Danach scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hier aus. Bezogen auf die Begleitungsanordnungen ist für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nun deshalb kein Raum mehr, weil sie sich zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigt haben bzw. aufgehoben wurden. Wer als Bemittelter sein Kostenrisiko zu diesem Zeitpunkt zu wägen hätte, würde offensichtlich auch insofern keine Beschwerde mehr einlegen. Die Absicht, eine Beschwerde einzulegen, um das Verfahren im erledigten Umfang in der Hauptsache für erledigt zu erklären, hat die Antragstellerin auf die Anfrage des Berichterstatters, ob die Anträge für erledigt erklärt werden, nicht geäußert. Ein solches Vorgehen wäre auch nicht aussichtsreich, weil durch eine in einem Beschwerdeverfahren abzugebende Erledigungserklärung aus den oben unter 1. dargelegten Gründen die Kostenlast nicht mit Aussicht auf Erfolg abgewendet werden könnte. Soweit der Antrag im Übrigen aus den oben unter 1. genannten Gründen bereits erstinstanzlich keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte, gilt dies weiterhin.
383. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.6.2018 hat keinen Erfolg.
39">Die Streitwertbeschwerde ist bei einer entsprechend §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO am Begehren der Antragstellerin orientierten rechtsschutzgewährenden Auslegung ihrer Anträge vom 29.6.2018 auch unter Berücksichtigung ihrer Klarstellung vom 1.7.2018 im Parallelverfahren 4 E 499/18 nicht nur beabsichtigt, sondern bereits erhoben. Die auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen anwendbare Auslegungsregel des § 133 BGB gibt eine Auslegung vor, die ‒ im Rahmen des für den Erklärungsempfänger Erkennbaren ‒ den mit der Erklärung angestrebten Erfolg herbeiführt und die Erklärung nicht sinnlos macht.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 ‒ 2 C 23.12 ‒, BVerwGE 148, 217 = juris, Rn. 15 f., Beschluss vom 30.10.2014 ‒ 2 B 109.13 ‒, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 45 = juris, Rn. 11, BFH, Beschluss vom 21.7.2016 – V S 20/16 (PKH) –, BFH/NV 2016, 1734 = juris, Rn. 11, jeweils m. w. N.
41Vor diesem Hintergrund sind die Erklärungen der Antragstellerin auch aus Gründen der Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG im Rahmen des methodisch Vertretbaren so auszulegen sind, dass sie ihr erkennbares Rechtsschutzziel erreicht, die Streitwertfestsetzung einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Dies erfordert, ihr auf die Streitwertfestsetzung bezogenes Rechtsmittel jedenfalls auch als Streitwertbeschwerde und nicht nur als hierauf gerichteten isolierten Prozesskostenhilfeantrag zu verstehen. Denn die von der Antragstellerin für möglich gehaltene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt bei einer verspätet erhobenen Streitwertbeschwerde nicht in Betracht. Die Versäumung der Beschwerdefrist wäre nicht im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO unverschuldet, weil das Verfahren über die Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei ist, die Einlegung der Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG auch ohne anwaltliche Vertretung möglich ist und die Beschwerde keiner Begründung bedarf, so dass es auch einem mittellosen Beschwerdeführer zugemutet werden kann, die Streitwertbeschwerde ohne vorherige Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der sechsmonatigen Beschwerdefrist nach § 68 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG einzulegen.
42Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.2.1989 – 5 ER 612.89 –, NVwZ-RR 1989, 665 (666); siehe auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.4.2012 – 1 BvR 2869/11 –, NVwZ 2012, 1391 = juris, Rn. 12.
43Die Streitwertbeschwerde ist allerdings unzulässig. Da das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat, findet eine solche Beschwerde nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Wert des Beschwerdegegenstands ist im vorliegenden Falle der Betrag, um den die von der Antragstellerin ‒ die im vorliegenden Verfahren nicht nur Prozesskostenhilfe, sondern zugleich ausdrücklich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt hatte ‒ zu tragenden erstinstanzlichen Prozesskosten, die von der angefochtenen Streitwertfestsetzung abhängen, diejenigen Prozesskosten übersteigen, die sich ergäben, wenn der Streitwert in der mit der Beschwerde erstrebten geringeren Höhe festgesetzt würde. Bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 5.000,00 Euro beträgt die (einfache) Gerichtsgebühr gemäß § 34 GKG i. V. m. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG 146,00 Euro. Der Gebührensatz für das durch gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beendete Verfahren beläuft sich gemäß Nr. 5210 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG auf 1,5. Danach ergibt sich bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert eine Gerichtsgebühr von 219,00 Euro (146,00 Euro × 1,5). Der Wert des Beschwerdegegenstands liegt damit bei höchstens 166,50 Euro, weil bei maximalem Erfolg der Beschwerde nach der geringsten Wertstufe von bis zu 500,00 Euro jedenfalls Kosten in Höhe von 52,50 Euro (35,00 Euro × 1,5) angefallen wären.
44Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Streitwertbeschwerde, um einen Rechtsanwalt zur Vertretung beauftragen zu können, ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
45Sollte der Rechtsbehelf der Antragstellerin auch dahingehend zu verstehen sein, dass sie Prozesskostenhilfe zudem für eine Beschwerde gegen den Beschluss über die Ablehnung des Befangenheitsantrags begehrt, bliebe dieser ebenfalls ohne Erfolg. Eine solche Beschwerde wäre unzulässig. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen können gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO und § 68 Abs. 3 GKG.
47Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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