Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 946/18

Tenor

1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.6.2018 wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.6.2018 wird abgelehnt.

3. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.6.2018 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Streitwertbeschwerde wird abgelehnt.

4. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


1 2 4 6 8 10 12 14 15 16 17 18 19 20 21

zLinks">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2010 – 5 E 1700/09 −, NWVBl. 2011, 73 = juris, Rn. 17, m. w. N.

22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 ="absatzRechts">36 37 class="absatzLinks">Danach scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hier aus. Bezogen auf die Begleitungsanordnungen ist für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nun deshalb kein Raum mehr, weil sie sich zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigt haben bzw. aufgehoben wurden. Wer als Bemittelter sein Kostenrisiko zu diesem Zeitpunkt zu wägen hätte, würde offensichtlich auch insofern keine Beschwerde mehr einlegen. Die Absicht, eine Beschwerde einzulegen, um das Verfahren im erledigten Umfang in der Hauptsache für erledigt zu erklären, hat die Antragstellerin auf die Anfrage des Berichterstatters, ob die Anträge für erledigt erklärt werden, nicht geäußert. Ein solches Vorgehen wäre auch nicht aussichtsreich, weil durch eine in einem Beschwerdeverfahren abzugebende Erledigungserklärung aus den oben unter 1. dargelegten Gründen die Kostenlast nicht mit Aussicht auf Erfolg abgewendet werden könnte. Soweit der Antrag im Übrigen aus den oben unter 1. genannten Gründen bereits erstinstanzlich keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte, gilt dies weiterhin.

38 39

">Die Streitwertbeschwerde ist bei einer entsprechend §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO am Begehren der Antragstellerin orientierten rechtsschutzgewährenden Auslegung ihrer Anträge vom 29.6.2018 auch unter Berücksichtigung ihrer Klarstellung vom 1.7.2018 im Parallelverfahren 4 E 499/18 nicht nur beabsichtigt, sondern bereits erhoben. Die auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen anwendbare Auslegungsregel des § 133 BGB gibt eine Auslegung vor, die ‒ im Rahmen des für den Erklärungsempfänger Erkennbaren ‒ den mit der Erklärung angestrebten Erfolg herbeiführt und die Erklärung nicht sinnlos macht.

40 41 42 43 44 45 46 47

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen