Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 3479/18

Tenor

Die Berufung des Beigeladenen wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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class="absatzLinks">Nach Baubeginn beantragten die Kläger am 24. Juni 2016 Akteneinsicht, die durch Übersendung der Akten in Fotokopie an ihre damaligen bevollmächtigten Rechtsanwälte gewährt wurde. Daraufhin erhoben die Kläger am 13. Juli 2016 Widerspruch gegen die Baugenehmigung, mit dem sie u. a. geltend machten, das Vorhaben halte die erforderlichen Abstände zu ihrem Grundstück nicht ein. Sie hätten von der Baugenehmigung erst im Juni 2016 erfahren und daraufhin unmittelbar ihren Rechtsanwalt beauftragt, der erstmals am 21. Juni 2016 mit der Beklagten Kontakt aufgenommen habe.

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">Zur Begründung hat die Beklagte angeführt, das Klagerecht der Kläger sei möglicherweise verwirkt.

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class="absatzLinks">Die Beklagte hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Sie pflichtet der Berufungsbegründung bei. Eine durchgeführte Ortsbesichtigung und die Auswertung aktueller Luftbilder Stand 5. Mai 2018 sowie der Schrägbilder von Google Maps hätten ergeben, dass die Schilderung der Örtlichkeit in der Berufungsbegründungsschrift zutreffend sei. Hinsichtlich der Rechtsausführungen werde auf den Vortrag des Beigeladenen verwiesen.

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lass="absatzLinks">Entscheidungsgründe:

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