Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 E 1077/18.A
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Gründe:
2Der Senat entscheidet über die Beschwerde nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, weil der Einzelrichter das Verfahren nach § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG dem Senat zur Entscheidung übertragen hat.
3Die Gegenstandswertbeschwerde ist unzulässig. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der angefochtene Beschluss ist eine solche Entscheidung in einer Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz. Mit ihm hat das Verwaltungsgericht das in der Hauptsache erledigte gerichtliche Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO auf Bescheidung des Asylantrags des Antragstellers eingestellt, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt und nach § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 625,00 Euro festgesetzt. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers aus eigenem Recht nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG die Anhebung dieser Gegenstandswertfestsetzung auf 5.000,00 Euro.
4Ein Antrag nach § 172 VwGO, der auf die Vollstreckung einer rechtskräftigen oder vorläufig vollstreckbaren Verpflichtung nach § 113 Abs. 5 VwGO zur Bescheidung eines Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gerichtet ist, ist eine „Rechtsstreitigkeit nach diesem Gesetz“ im Sinn des § 80 AsylG. Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG erfasst nicht nur das Hauptsacheverfahren, sondern auch alle gerichtlichen Entscheidungen in selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Asylverfahren.
OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2019 ‑ 13 E 939/18.A ‑, juris, Rn. 2 f.; Thür. OVG, Beschluss vom 24. Januar 2019 ‑ 3 VO 783/18 ‑, DVBl. 2019, 1486, juris, Rn. 4; Hess. VGH, Beschluss vom 10. September 2018 ‑ 7 E 928/18.A ‑, InfAuslR 2018, 453, juris, Rn. 5.
6Dazu gehört insbesondere auch das Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO einschließlich der in diesem Verfahren ergangenen Gegenstandswertfestsetzung.
7VG München, Beschluss vom 15. Februar 2019 ‑ M 17 M 19.30036 ‑, juris, Rn. 41.
8Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG erstreckt sich auch auf Beschwerden nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG. § 80 AsylG verdrängt als speziell auf asylrechtliche Gerichtsverfahren bezogener und diese unter Einschluss aller Nebenverfahren erfassender Beschwerdeausschluss die allgemeinen Bestimmungen über die Statthaftigkeit der Gegenstandswertbeschwerde in § ;33 Abs. 3 Satz 1 RVG.
9s">Das gilt nach überwiegender und zutreffender Auffassung ungeachtet des § 1 Abs. 3 RVG, den der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. August 2013 in das RVG eingefügt hat.
10Links">OVG NRW, a. a. O., Rn. 4 ‑ 15; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2019 ‑ 9 E 558/19.A60;‑, juris, Rn. 5 f.; ferner Hess. VGH, a. a. O., Rn. 5 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 19. Juni 2018 ‑ 10 OA 176/18 ‑, NdsRpfl 2018, 305, juris, Rn. 8 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. Februar 2017 ‑ A 2 S 271/17 ‑, juris, Rn. 2 ff.; a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. September 2019 ‑ OVG 3 L 112.19 ‑, juris, Rn. 5 ‑ 8, und vom 26. Juli 2016 ‑ OVG 3 K 40.16 ‑, NVwZ-RR 2017, 73, juris, Rn. 4 f.; Hess. VGH, Beschlüsse vom 7. August 2019 ‑ 4 E 1311/19.A ‑, juris, Rn. 2, und vom 25. April 2018 ‑ 4 E 548/18.A ‑, juris, Rn. 2; VG Minden, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 10 K 1170/15.A ‑, InfAuslR 2017, 407, juris, Rn. 15 ff.
11Nach § 1 Abs. 3 RVG gehen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. § 1 Abs. 3 RVG begründet vorbehaltlich im RVG ausdrücklich normierter Ausnahmen einen Vorrang der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde gegenüber den Verfahrensvorschriften in den allgemeinen Verfahrensordnungen der einzelnen Gerichtszweige (VwGO, SGG oder FGO), ohne jedoch den spezialgesetzlichen Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG zu überwinden.
12OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2019, a. a. O., Rn. 6.
13Einer solchen Annahme steht vor allem der aus der Entstehungsgeschichte ableitbare Zweck des § 1 Abs. 3 RVG entgegen. Die Vorschrift dient ausschließlich der Klarstellung der zuvor gelegentlich aufgetretenen Frage nach dem Verhältnis der Verfahrensvorschriften des Kostenrechts zu den Verfahrensvorschriften der für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. In dieser Zweckrichtung stimmt sie überein mit den inhaltlich gleichlautenden Parallelvorschriften über den Anwendungs- oder Geltungsbereich kostenrechtlicher Gesetze in § 1 Abs. 5 GKG, § 1 Abs. 6 GNotKG, § 1 Abs. 2 FamGKG und § 1 Abs. 5 JVEG (vgl. ferner § 1 Abs. 4 JVKostG).
14Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ‑ 2. KostRMoG), BT-Drs. 17/11471 (neu) vom 14. November 2012, S. 154, 243, 266.
15Die Annahme liegt fern, der Gesetzgeber habe mit diesen klarstellenden kostenrechtlichen Bestimmungen zugleich auch den spezialgesetzlichen Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG einschränken wollen. Das ergibt sich vor allem daraus, dass er mit dem 2. KostRMoG gerade auch Änderungen betreffend die Anwaltsgebühren in Verfahren nach dem AsylG vorgenommen hat, die aber ausschließlich die „seit rund 20 Jahren unverändert gebliebenen Gegenstandswerte“ in § 30 RVG betrafen, die „den betroffenen Anwälten keine dem Aufwand und der Bedeutung der Verfahren für die Betroffenen adäquaten Gebühren mehr“ böten.
16Gesetzentwurf der Bundesregierung, a. a. O., S. 147, 268 f.
17Angesichts dieser konkreten und umfangreichen Befassung auch mit den Gegenstandswerten in Asylverfahren ist auszuschließen, dass der Gesetzgeber insbesondere mit § 1 Abs. 5 GKG und § 1 Abs. 3 RVG auch das Ziel verfolgt haben könnte, bislang nach § 80 AsylG ausgeschlossene kosten- und gegenstandswertrechtliche Beschwerden nunmehr statthaft zu machen, ohne sich dabei mit dem gegenläufigen Beschleunigungszweck des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylG in der Gesetzesbegründung auch nur ansatzweise auseinander zu setzen. Der Senat teilt nicht die Auffassung, hierzu habe der Gesetzgeber keinen Bedarf gehabt angesichts seines Ziels, einen umfassenden Vorrang der Verfahrensvorschriften des RVG festzulegen.
18OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2019, a. a. O., Rn. 7.
19Denn gerade auch die Vereinfachung, die der Gesetzgeber in dem auch Rechtsbehelfsverfahren nach dem AsylG erfassenden § 30 RVG vorgenommen hat, zeigt vielmehr, dass er damit im vorgefundenen Rechtsmittelsystem des AsylG keine Veränderung vornehmen wollte.
20Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 33 Abs. 9 RVG.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
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