Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 156/20

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.


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="absatzLinks">Für seine abweichende Auffassung stützt sich das beklagte Land vergeblich auf Nr. 9.3 Satz 1 BRL Pol. Diese Vorschrift bestimmt lediglich, dass die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes (jetzt: Laufbahngruppen 1, zweites Einstiegsamt, und 2, erstes Einstiegsamt, vgl. § 5 Abs. 2 LBG NRW) der Leiterin oder dem Leiter der Behörde obliegt (Endbeurteilung), bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist. Sie findet sich systematisch im Abschnitt 9 "Beurteilungsverfahren" und steht schon in keinem inneren Zusammenhang zu der maßgeblichen Bestimmung zur Gesamturteilsbildung in Nr. 8.1. BRL Pol. Vielmehr handelt sich um eine reine Zuständigkeitsregelung, die von der Vorgabe und Einhaltung eines landeseinheitlichen Maßstabs nicht entbindet. Letzteres folgt auch nicht aus dem Fehlen einer der Nr. 9.4 Abs. 4 BRL Pol vergleichbaren Regelung für die Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes. Nr. 9.4 Abs. 4 BRL Pol bestimmt für Beamte des höheren Dienstes (jetzt Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt), dass die zur Endbeurteilung Befugten sich zur Gewährleistung eines landeseinheitlichen Maßstabs kontinuierlich abstimmen. Der Umstand, dass die BRL Pol eine entsprechende Bestimmung für die Beurteilung der Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes nicht enthalten, bedeutet nicht, dass von dem aus der Zweckbestimmung dienstlicher Beurteilungen, den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügende Auswahlentscheidungen auf ihrer Grundlage zu ermöglichen, abgeleiteten Erfordernis landesweit gleicher Beurteilungsma3;stäbe abgesehen werden kann.

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ks">b. Damit erweist sich die dienstliche Beurteilung auch deshalb als rechtswidrig, weil der Kläger nicht in Anwendung eines einheitlich angewandten Beurteilungsstandards beurteilt worden ist. Wie dargelegt, bestand bei den Polizeibehörden im Land Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Bildung des Gesamturteils in den dienstlichen Beurteilungen der Beamten der Laufbahngruppen 1.2 und 2.1 in der Vergangenheit und auch noch zum Regelbeurteilungsstichtag 2017 eine uneinheitliche Praxis; dass dies nur in geringem und zuletzt geringstmöglichem Ausmaß der Fall war, ändert an der Uneinheitlichkeit nichts. Dafür, dass der Dienstherr versucht hätte, dem entgegenzuwirken und eine einheitliche Handhabung sicherzustellen, ist nichts ersichtlich. Die noch immer bestehende, in hohem Maß uneinheitliche Verwaltungsübung im Hinblick auf die Bildung des Gesamturteils in sogenannten "Remislagen" zeigt vielmehr, dass er divergierende Handhabungen hingenommen hat.

35 36 37 38 39 40 tzRechts">41 42 43 44 45 46 47 48 satzRechts">49 50

lass="absatzLinks">Das wäre bei einer mehr als doppelt so starken Gewichtung der Einzelmerkmale „Arbeitsweise“ und „Soziale Kompetenz“ insbesondere gegenüber den Merkmalen „Leistungsgüte“ und „Leistungsumfang“, die den Kern des Leistungsbegriffs betreffen, der Fall.

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