Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 347/20

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 44.722,61 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36<p class="absatzLinks">Nach den vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung für Sonderabgaben entwickelten Zulässigkeitsvoraussetzungen darf mit einer Sonderabgabe nur eine homogene Gruppe belegt werden, die in einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht. Das Bundesverfassungsgericht hat zu vergleichbaren landesrechtlichen Ausgleichs- bzw. Umlageregelungen ‑ auch in Nordrhein-Westfalen - entschieden, dass diese verfassungsgemäß seien und hinsichtlich der Homogenität der abgabenpflichtigen Einrichtungen ausgeführt: Die abgabenpflichtigen Heime im Sinne des Heimgesetzes sowie die stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen i. S. d. SGB XI bildeten als Anbieter der Dienstleistung „Altenpflege“ eine homogene Gruppe mit einer spezifischen Sachnähe zu der zu finanzierenden Aufgabe. Ihnen sei gemeinsam die besondere Verantwortung für die Qualität der Dienstleistungen in der Altenpflege, der die Vorteile einer weitgehend gesicherten Finanzierung durch die Träger der Sozialversicherung und der Sozialhilfe korrespondiere. Da die Qualität der Pflege im Wesentlichen von der personellen Ausstattung abhänge, teilten diese Einrichtungen zugleich das objektive Interesse an einer hinreichenden Zahl gut ausgebildeter Altenpflegekräfte. Das gelte auch für die ambulanten Pflegedienste, obwohl diese im Vergleich zu den stationären Einrichtungen Altenpflegekräfte zu einem geringeren Anteil beschäftigten. Selbst darauf, ob in Einzelfällen ambulante Einrichtungen auch ganz ohne Altenpfleger betrieben würden, komme es nicht an. Der Gesetzgeber dürfe auch im Zusammenhang mit der Auferlegung von Sonderabgaben seine Tatbestände nach sozialtypischem Befund bilden, den typischen Fall erfassen und dadurch das Konkrete unter Vernachlässigung individueller Unterschiedlichkeiten verallgemeinern.

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