Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 340/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag der Antragsteller,
3"im Wege der einstweiligen Anordnung die Beklagte zu verpflichten, die Stilllegung der Bautätigkeit am hinteren Anbau des Hauses T.------straße 19, ….. E. zu verfügen und erforderlichenfalls mit Zwangsmaßnahmen durchzusetzen",
4ist ergänzend dahin auszulegen, dass die Antragsteller auch nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobenen Klage (28 K 3621/18) gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 1.9.2017 beantragen.
5Beide Anträge haben jedoch keinen Erfolg.
6Die im Rahmen des Verfahrens nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten der Antragsteller aus.
7Ob die Rechtsverfolgung der Antragsteller in der Hauptsache Erfolgsaussicht besitzt, erscheint nach summarischer Prüfung als offen. Wie sich aus dem Zulassungsbeschluss vom heutigen Tage in dem Verfahren 7 A 1791/19 ergibt, bedarf es im Hauptsacheverfahren namentlich näherer Überprüfung, ob die maßgebliche Umgebung des Vorhabens durch eine Bebauung mit Doppelhäusern und Hausgruppen in offener Bauweise geprägt ist, wie es das Verwaltungsgericht zugrundegelegt hat.
8Die danach vorzunehmende folgenorientierte Interessenabwägung rechtfertigt nicht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die Folgenabwägung orientiert sich an der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers, die in § 212 a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt; danach hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller ist demgegenüber kein höheres Gewicht beizumessen. Dabei stellt der Senat in Rechnung, dass sich die Antragsteller nicht durch die Nutzung, sondern durch den Baukörper des Vorhabens beeinträchtigt sehen (Nichteinhaltung der Abstandsflächen zu ihrem Grundstück, Verschattung ihres Gartens und ihrer Terrasse), der jedenfalls im Rohbau bereits fertiggestellt ist und dessen Beseitigung auf der Grundlage eines vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung gewährenden Beschlusses bis zur Hauptsacheentscheidung nicht erreicht werden kann.
9Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung i. S. d. § 123 Abs. 1 VwGO gerichtete Antrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Da die Bauarbeiten durch eine - wie dargelegt - kraft Gesetzes sofort vollziehbare Baugenehmigung gerechtfertigt sind, fehlt es bereits am Anordnungsanspruch. Die Antragsteller haben zudem keinen Anordnungsgrund i. S. d. § 123 Abs.1, 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht. Der Beigeladene hat mit seinem Schriftsatz vom 6.4.2020 erklärt, es sei nicht beabsichtigt, den Anbau bis zum Abschluss des Klageverfahrens weiter auszubauen. Dass dennoch von der Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr wesentlicher Nachteile zu Lasten der Antragsteller auszugehen sein könnte, haben diese nicht glaubhaft gemacht.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit nicht in das Kostenrisiko begeben hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
11Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
- 7 A 1791/19 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 123 2x
- VwGO § 80a 2x
- VwGO § 80 2x
- VwGO § 162 1x
- 28 K 3621/18 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- § 212 a Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)