Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 B 411/20

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren gegen Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. März 2020 wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. März 2020 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.


Gründe:

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