Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 B 411/20
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren gegen Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. März 2020 wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. März 2020 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
11. Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht zu gewähren, hat ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller prozessfähig ist, keinen Erfolg.
2a) Unterstellt der Antragsteller ist prozessfähig, scheitert die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon daran, dass er nicht hinreichend dargetan hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Obwohl ihm das gesetzliche Erfordernis, eine formularmäßige Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO vorzulegen, aus etlichen in der Vergangenheit geführten gerichtlichen Verfahren bekannt ist, hat er die geltend gemachte Einkommens- und Vermögenslosigkeit nicht in der gebotenen Form dargelegt. Die bloße Übersendung des Bescheids über den Bezug von Leistungen nach dem SGB XII reicht dazu nicht aus.
3Darüber hinaus bietet die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Die vom Antragsteller selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil er nicht durch einen Bevollmächtigten i. S. v. § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO vertreten ist. Eine formwirksame Beschwerdeerhebung durch einen Bevollmächtigten kann auch nicht mehr nachgeholt werden, da die Frist für die Beschwerdeerhebung von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) mittlerweile abgelaufen ist. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 27. März 2020 zugestellt. Die Frist endete daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB mit Ablauf des 14. April 2020 (Dienstag nach Ostern). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 60 Abs. 1 und 2 VwGO sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Zwar ist grundsätzlich Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn ein Beteiligter vor Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels noch innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat. Das setzt aber nicht nur die Antragstellung als solche voraus, sondern auch die fristgerechte Darlegung der finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der zugehörigen Belege. Nur wenn der Antragsteller diesem formellen Erfordernis entsprochen hat, hat er alles getan, was von ihm zur Wahrung der Frist erwartet werden konnte.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2016 ‑ 9 PKH 3.16 ‑, juris Rn. 2 m. w. N.
5Daran fehlt es hier. Eine formularmäßige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Auch den Bescheid über den Bezug von Leistungen nach dem SGB XII hat er erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, nämlich mit dem am 22. April 2020 eingegangenen Schriftsatz vom 17. April 2020, nachgereicht. Allein der Umstand, dass der Antragsteller auf eine obdachlosenmäßige Unterbringung angewiesen ist, gibt keinen hinreichenden Anlass, diese für jeden PKH-Antragsteller geltenden Anforderungen als entbehrlich anzusehen. Der Antragsteller hat zudem auch im erstinstanzlichen Verfahren keinen ordnungsgemäßen PKH-Antrag gestellt, auf den er ggf. hätte Bezug nehmen können.
6b) Auch wenn der Antragsteller, wofür derzeit alles spricht, weiterhin prozessunfähig ist,
7vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2010 - 8 B 1000/10 - unter Hinweis auf das auf Veranlassung des Sozialgerichts Köln erstattete nervenärztliche Gutachten des Dr. W. vom 21. Juni 2009 und das Urteil des LSG NRW vom 25. März 2010 - L 9 SO 7/09 -,
8ist dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zu entsprechen.
9Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines besonderen Vertreters für das Beschwerdeverfahren nach § 62 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 57 ZPO liegen nicht vor. In analoger Anwendung dieser für prozessunfähige Beklagte geltenden Regelung sind die Verwaltungsgerichte befugt, auch einem prozessunfähigen Kläger bzw. Antragsteller - unabhängig von einer nach Bürgerlichem Recht zu treffenden Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung - von Amts wegen einen Vertreter zu bestellen, wenn dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes geboten ist. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall, wenn sich der Prozessunfähige gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt der Eingriffsverwaltung wendet oder wenn er einen Anspruch auf Sozialleistungen geltend macht, der gerade wegen der zur Prozessunfähigkeit führenden Erkrankung bestehen kann.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1968 - V C 147.67 -, BVerwGE 30, 24; Beschlüsse vom 22. Januar 1991 - 1 CB 47.90 -, Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 21, und vom 18. April 1991 - 5 ER 611.91 -, juris, Rn. 3; vgl. auch Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 62 Rn. 55 ff.
11Eine derartige oder den genannten Fallgruppen vergleichbare Situation liegt hier bezogen auf das Beschwerdeverfahren nicht vor. Allerdings geht der Senat davon aus, dass die Beiordnung eines Prozesspflegers grundsätzlich auch in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten sein kann, wenn der prozessunfähige Antragsteller sich mit einem vorbeugenden Unterlassungsantrag gegen eine unmittelbar bevorstehende rechtswidrige Maßnahme einer Behörde wehrt. Mit Blick auf den letztlich betroffenen Schutzbereich des Art. 19 Abs. 4 GG gilt insoweit nichts anderes, als wenn das Rechtsschutzgesuch gegen einen bereits erlassenen Verwaltungsakt der Eingriffsverwaltung gerichtet ist.
12aa) Davon ausgehend wäre im erstinstanzlichen Verfahren die Beiordnung eines Prozesspflegers geboten gewesen. Der am 17. März 2020 gestellte Antrag,
13der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung die für Mittwoch, den 18. März 2020, 9.00 Uhr, vorgesehene Räumung der Wohnung N. S. in vorläufig zu untersagen,
14war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts – abgesehen von der Prozessunfähigkeit des Antragstellers – zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, nämlich sowohl die geltend gemachte Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (Anordnungsanspruch) lagen bereits nach den telefonischen Auskünften der Antragsgegnerin unstreitig vor, so dass es keiner darüber hinausgehenden Glaubhaftmachung durch den Antragsteller bedurfte. Die bereits mehrere Monate zuvor angekündigte Zwangsräumung des Antragstellers aus der ihm zuvor zur Beseitigung seiner Obdachlosigkeit zugewiesenen Unterkunft N. S. stand, wie eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin, Frau L. , gegenüber dem Verwaltungsgericht am 17. März 2020 telefonisch bestätigte, unmittelbar bevor. Ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln aber nur durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW). An einem solchen Verwaltungsakt fehlte es. Die Zwangsräumung war bis zu diesem Zeitpunkt nicht durch entsprechende Ordnungsverfügungen (sofort vollziehbare Aufhebung der bisherigen Zuweisung und Zuweisung einer anderen Unterkunft, sofort vollziehbare Aufforderung zur Räumung der bisherigen Unterkunft innerhalb einer bestimmten, vor der Vollstreckung selbstverständlich abzuwartenden Frist, förmlich zuzustellende Androhung eines Zwangsmittels, ferner Festsetzung der Verwaltungsvollstreckungsmaßnahme) vorbereitet worden. Der vorherige Erlass der für die Durchführung des Verwaltungszwangs hier nach den §§ 55 ff., 63, 64 VwVG NRW gebotenen Verwaltungsakte war, wie eine weitere Mitarbeiterin der Antragsgegnerin, Frau N1. , gegenüber dem Verwaltungsgericht am Morgen des 18. März 2020 telefonisch bestätigt hat, auch nicht beabsichtigt. Ein Verzicht auf die vor Anwendung des Verwaltungszwangs rechtlich gebotenen Verfahrensschritte kam hier aber nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des Sofortvollzugs (§§ 55 Abs. 2, 63 Abs. 1 Satz 5, 64 Satz 2 VwVG NRW) lagen ersichtlich nicht vor. Derartiges macht auch die Antragsgegnerin nicht geltend. Die Umsetzung stellte keine Eilmaßnahme dar, sondern war seit Monaten geplant. Die schlichte Aushändigung der auf den 17. März 2020 datierten Verfügungen,
15- so die vom Antragsteller übersandten Verfügungen; die Ausdrucke im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin stimmen damit teilweise nicht überein -
16am 18. März 2020, dem Tag der Zwangsräumung, konnte den vollstreckungsrechtlichen Anforderungen unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt genügen. Insbesondere fehlte es an einer Räumungsfrist. Das gilt übrigens auch dann, wenn man den Inhalt der Verfügungen vom 17. März 2020 zugrunde legen würde. Die darin gesetzte Frist sollte einmal schon am 18. Oktober 2019 enden, was einen offensichtlichen, im Vollstreckungsverfahren aber nicht hinnehmbaren Schreibfehler darstellt, und ist an anderer Stelle auf den 18. März 2020 datiert. Diese Frist war aber zu Beginn der Räumung am Morgen des 18. März 2020 noch gar nicht abgelaufen. Fristen enden grundsätzlich mit dem Ablauf des Tages, an dem die Frist endet (vgl. § 188 Abs. 1 BGB).
17Das Vorgehen der Antragsgegnerin befremdet umso mehr, als die vorangegangenen Anträge des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter anderem deshalb keinen Erfolg hatten, weil sowohl das Verwaltungsgericht K246;ln als auch der beschließende Senat – wie sich jetzt gezeigt hat: zu Unrecht – davon ausgegangen waren, dass die Antragsgegnerin vor einer Umsetzung des Antragstellers die oben aufgeführten, rechtlich gebotenen Verfahrensschritte ergreifen und dem Antragsteller so die Möglichkeit offen stehen würde, Rechtsschutz in dem für Fälle der vorliegenden Art vorgesehenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erlangen (vgl. VG Köln, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - 20 L 1939/19 -; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2019 - 9 B 1434/19 -).
18bb) Aus den vorstehenden Erwägungen folgt aber nicht ohne weiteres, dass dem Antragsteller auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Prozesspfleger beizuordnen ist. Ausgehend von den Erfordernissen des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG kommt es letztlich darauf an, ob die Beiordnung des Prozesspflegers erforderlich ist, um Nachteile von dem Prozessunfähigen abzuwenden.
19Vgl. die Bedeutung des Art. 19 Abs. 4 GG betonend auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Mai 2014 - 2 S 873/14 -, VBlBW 2014, 378, juris Rn. 6.
20Das ist hier nicht der Fall, weil sich das Interesse des Antragstellers an der Durchfü;hrung des Beschwerdeverfahrens, nachdem die Zwangsräumung bereits am 18. März 2020 stattgefunden hat, bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage nur noch darauf beziehen kann, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und so eine Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung herbeizuführen (1). Eine Kostenlast hat der Antragsteller indessen ohnehin nicht zu tragen (2).
21(1) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann nicht mehr mit dem ursprünglichen, in der Antragsschrift vom 17. März 2020 gestellten Antrag weiterverfolgt werden. Die auf den 17. März 2020 datierten Ordnungsverfügungen (Räumungsaufforderung und Zwangsmittelfestsetzung) sind auf nicht mehr rückgängig zu machende Weise vollzogen worden. Die bisherige Unterkunft soll nach den insoweit vom Antragsteller nicht in Frage gestellten Angaben der Antragsgegnerin abgerissen werden; der Antragsteller möchte ersichtlich auch keinesfalls dorthin zurück. Eine Umstellung des Antrags auf einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Regelung der Vollziehung der drei Ordnungsverfügungen vom 17. März 2020, in Verbindung mit einem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) kommt nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann der Antrag auch nicht auf ein Feststellungsbegehren umgestellt werden. Eine verbindliche Feststellung, dass die Maßnahme rechtswidrig war, kann im vorliegenden, lediglich auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren nicht getroffen werden. Das gilt auch, soweit es in einer der Ordnungsverfügungen vom 17. März 2020 heißt, dass der Antragsteller die Kosten der Maßnahme zu tragen habe. Abgesehen davon, dass Kosten nach der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 21. April 2020 nicht erhoben werden, würde es sich dabei um einen selbstständigen, gesondert anfechtbaren Verwaltungsakt handeln. Gegen die Zuweisung der neuen Unterkunft durch den weiteren Bescheid vom 17. März 2020 hat der Antragsteller trotz seines umfangreichen Vorbringens zu gesundheitlichen Beschwerden keine substantiellen Bedenken geltend gemacht, denen nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nachzugehen wäre. Soweit in dem Einweisungsbescheid vom 17. März 2020 zugleich Nutzungsgebühren in Höhe von 1.995,- Euro pro Monat festgesetzt werden, wäre vor Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes die Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin zu beantragen (vgl. 7; 80 Abs. 6 VwGO). In dem wohl bereits beim Verwaltungsgericht Köln anhängigen Klageverfahren kann der Frage nachgegangen werden, auf welcher Rechtsgrundlage diese Forderung beruhen soll. Soweit sie als Gebühr bezeichnet worden ist, fehlt ein Bezug auf eine entsprechende Gebührensatzung; der Hinweis im Text der Verfügung auf § 42 Abs. 2 OBG NRW passt rechtlich nicht zu dem Vermerk im Verwaltungsvorgang, dass die Unterkunft von der Stadt durch Vertrag angemietet worden sei, also nicht nach § 19 OBG NRW beschlagnahmt worden ist. Abgesehen davon erscheint die Höhe der Unterkunftskosten dem Senat, dessen Mitglieder zum Teil bereits seit vielen Jahren mit obdachlosenrechtlichen Verfahren befasst sind, so auffallend hoch, dass sich eine Überprüfung der Berechnungen, die dieser Gebührenforderung zugrunde liegen, von Amts wegen aufdrängt.
22(2) Da eine Beschwerde mit dem Ziel einer Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht kommt, bliebe prozessual nur noch, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Der Senat geht davon aus, dass in dem hier vorliegenden Fall, dass sich eine Maßnahme gleichsam "zwischen den Instanzen" erledigt hat, ein Rechtsschutzbedürfnis besteht für das Rechtsmittel mit dem alleinigen Zweck der Abgabe einer Erledigungserklärung.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2020 - 9 A 4502/19 -, juris m. w. N.
24Der einzige Vorteil, den der Antragsteller dadurch erlangen könnte, w8;re die Änderung der erstinstanzlichen, zu seinen Ungunsten ausgefallenen Kostenentscheidung. Dazu bedarf es aber nicht der Durchführung des wiederum kostenverursachenden Beschwerdeverfahrens unter Bestellung eines Prozesspflegers und ggf. – nach Gewährung von Prozesskostenhilfe – Beiordnung eines Rechtsanwalts. Denn Kosten hat der Antragsteller aufgrund der konkreten Einzelfallumstände ohnehin nicht zu tragen.
25Dabei geht der Senat davon aus, dass das Verwaltungsgericht in Ansehung der vorstehenden Ausführungen Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erheben wird. Auf die Geltendmachung außergerichtlicher Kosten hat die Antragsgegnerin verzichtet.
262. Die vom Antragsteller selbst eingelegte Beschwerde ist aus den vorstehenden Gründen, die insoweit entsprechend gelten, unzulässig und daher zu verwerfen.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG. Die Antragsgegnerin hat mit der Beschwerdeerwiderung erklärt, dass sie auch in Bezug auf das zweitinstanzliche Verfahren auf die Geltendmachung außergerichtlicher Kosten verzichtet.
28Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.
29Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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