Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 512/20.NE

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.


Gründe

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="absatzLinks">Anerkannt ist zudem, dass § 28 Abs. 1 IfSG nicht voraussetzt, dass die Krankheit, deren Ausbreitung verhindert werden soll, gerade an Personen festgestellt worden ist, die sich in den von der Untersagung betroffenen Einrichtungen aufhalten oder aufgehalten haben.

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ks">Hinzu kommt, dass die Aussagen über das aktuelle Infektionsgeschehen auf Schätzungen beruhen, da die tagesaktuellen Daten vor allem aufgrund der langen Inkubationszeit jeweils nur den Stand von vor etwa 10 Tagen abbilden, so dass ein Wiederansteigen der Infektionszahlen erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung zu bemerken wäre.

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ks">Durchgreifende Bedenken bestehen gegenwärtig auch nicht deshalb, weil der Verordnungsgeber pauschal auf die Verkaufsflächengröße abstellt, ohne vorab zu ermitteln, ob von Handelseinrichtungen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm generell oder im Einzelfall wegen ihrer Anziehungskraft besondere Infektionsrisiken ausgehen. Abgesehen davon, dass wegen des akuten Handlungsbedarfs die Einholung aufwändiger und validierter Gutachten kurzfristig kaum möglich wäre, ist das Kriterium der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW für die Betroffenen Geschäftsinhaber und Ordnungsbehörden verständlich und handhabbar. Die mit dem alleinigen Abstellen auf die Verkaufsfläche verbundene Typisierung erscheint zudem für die Wirksamkeit der Beschränkungen wesentlich.

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